Die Zahlung des Arbeitsgeberanteil bei Versicherungsfreiheit ist in § 172 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt.
Der Absatz 1 dieser Vorschrift soll eine Bevorteilung des Arbeitgebers ausschließen. Das betrifft Arbeitgeber, die Rentner oder Versorgungsbezieher bzw. vergleichbare Personen beschäftigen, die versicherungsfrei sind. Damit soll ein möglicher Wettbewerbsvorteil des Arbeitgebers verhindert werden. Der Arbeitgeber hat für versicherungsfreie Beschäftigte grundsätzlich den Arbeitgeberanteil zu zahlen.
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Dieses Gesetz regelt weiterhin den sogenannten Pauschalbeitrag, den besonderen Arbeitgeberanteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten.
Für kurzfristige, nichtberufsmäßige Beschäftigungen braucht der Arbeitgeber keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.
Dieser versicherungsfreie Personenkreis umfasst laut Definition im Gesetz Beschäftigte, die
Waren Personen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert, sind sie versicherungsfrei. Bis zum 31.12.2007 war der maßgebende Zeitpunkt das 65. Lebensjahr. Durch die gesetzlichen rentenrechtlichen Veränderungen zum 01.01.2008 ist die Regelaltersgrenze vom Geburtsdatum der jeweiligen Person abhängig.
Eine Beitragserstattung erhalten haben. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung bekommen hat, ist versicherungsfrei. Haben sich Beschäftigte bereits zuvor Beiträge erstatten lassen, sind sie bei einer Beschäftigungsaufnahme nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.
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Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung, den er zu zahlen hätte, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre. Ist der Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, ist der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Das gilt auch für die Beschäftigten in der Gleitzone.
Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung- es ist kein Arbeitgeberanteil zu zahlen
Beschäftigte und selbständig Tätige die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung in ihrer Berufsgruppe sind und gleichzeitig Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
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Der § 172 a Sozialgesetzbuch VI regelt, dass die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrags zu einer berufsständigen Versorgungseinrichtung zahlen. Höchstens darf der Beitrag die Hälfte der Summe betragen, die zu entrichten gewesen wäre bei Nichtbefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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