Arbeit­geber­anteil bei Versicherungs­freiheit

Befreiung von der Versicherungs­pflicht

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Die Zahlung des Arbeitsgeberanteil bei Versicherungs­freiheit ist in § 172 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt.

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit: Allgemeines

Der Absatz 1 dieser Vorschrift soll eine Bevorteilung des Arbeitgebers ausschließen. Das betrifft Arbeitgeber, die Rentner oder Versorgungsbezieher bzw. vergleichbare Personen beschäftigen, die versicherungsfrei sind. Damit soll ein möglicher Wettbewerbsvorteil des Arbeitgebers verhindert werden. Der Arbeitgeber hat für versicherungsfreie Beschäftigte grundsätzlich den Arbeitgeberanteil zu zahlen.


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Dieses Gesetz regelt weiterhin den sogenannten Pauschalbeitrag, den besonderen Arbeitgeberanteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten.

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit: Kurzfristige Beschäftigte

Für kurzfristige, nichtberufsmäßige Beschäftigungen braucht der Arbeitgeber keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.

Dieser versicherungsfreie Personenkreis umfasst laut Definition im Gesetz Beschäftigte, die

  • eine Vollrente wegen Alters beziehen im Monat nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Das bedeutet, diese Personen sind versicherungsfrei. Für Bezieher einer Teilrente trifft das nicht zu. Anwendbar ist diese Regelung nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für andere Rentenbezüge aus möglichen Alterssicherungen ist das nicht relevant,
  • eine Versorgung erhalten. Bezieher einer Versorgung nach den Grundsätzen oder kirchenrechtlichen Regelungen oder beamtenrechtlichen Vorschriften sind nach Erreichen der individuellen Altersgrenze je nach Versorgung versicherungsfrei. Das trifft auch für Versorgungsbezieher zu, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Die Versorgungshöhe ist nicht von Bedeutung.
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Waren Personen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert, sind sie versicherungsfrei. Bis zum 31.12.2007 war der maßgebende Zeitpunkt das 65. Lebensjahr. Durch die gesetzlichen rentenrechtlichen Veränderungen zum 01.01.2008 ist die Regelaltersgrenze vom Geburtsdatum der jeweiligen Person abhängig.

Eine Beitragserstattung erhalten haben. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung bekommen hat, ist versicherungsfrei. Haben sich Beschäftigte bereits zuvor Beiträge erstatten lassen, sind sie bei einer Beschäftigungsaufnahme nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.


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Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung, den er zu zahlen hätte, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre. Ist der Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, ist der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Das gilt auch für die Beschäftigten in der Gleitzone.

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit: Kein Arbeitgeberanteil

Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung- es ist kein Arbeitgeberanteil zu zahlen

  • Behinderte Menschen, die in deiner Werkstatt oder Einrichtung beschäftigt sind,
  • Wenn Personen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • Selbstständige im Beitrittsgebiet, die aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • Ein Ehegatte weiter beschäftigt nach § 172 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV,
  • Die Beschäftigung ist bereits als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei,
  • Es werden Lohn- ( Entgelt)- Ersatzleistungen bezogen,
  • Behinderte und Personen sollen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden,
  • Ein Mitglied einer geistigen Genossenschaft, eine Diakonisse oder ein Angehöriger ähnlicher Gemeinschaften arbeitet während des Erhalts der Altersversorgung weiter für die Gemeinschaft.
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit: Zuschuss zur Versorgungseinrichtung

Beschäftigte und selbständig Tätige die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung in ihrer Berufsgruppe sind und gleichzeitig Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.


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Der § 172 a Sozialgesetzbuch VI regelt, dass die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrags zu einer berufsständigen Versorgungseinrichtung zahlen. Höchstens darf der Beitrag die Hälfte der Summe betragen, die zu entrichten gewesen wäre bei Nichtbefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit: beitragsfreier Minijob

Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung von der Versicherungs­pflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 15 von Hundert des Arbeitsentgeltes. Dabei wird die Versicherungs­pflicht als Annahme vorausgesetzt. Für Personen, die während ihres Studiums an einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum absolvieren, das nicht Bestandteil der Studien- oder  Prüfungsordnung ist, gilt das nicht. Für Arbeitnehmer, die in Privathaushalten geringfügig beschäftigt und von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 5 von Hundert des Arbeitsentgeltes.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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