Die Sozial­versicherungs-Entgelt­verordnung

Was zählt als Arbeitsentgelt oder nicht?

Die Sozial­versicherungs­entgeltverordnung ist ein Kind des § 17 SGB Nummer 4. Durch Verordnungsermächtigung, die im § 17 SGB IV steht, darf der Gesetzgeber durch eine Rechtsverordnung festlegen, dass Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder sonstige Einnahmen nicht als beitragspflichtes Arbeitsentgelt gelten. Wir klären auf, um was es bei der SvEV geht. In unserem Renten-ABC.

Die Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung oder bis zum 31.12.2006 auch Sachwertverordnung genannt, bestimmt welche Teile des Arbeitsentgeltes beitragspflichtes Einkommen sind oder nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten.


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Die Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung: Allgemeines

Ab dem 01.01.2007 wurde die bis zum 31.12.2006 geltende Sachbezugsverordnung (Geltung 1977 bis 2006) durch die Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung SeEV abgelöst. § 17 Absatz 1 SGB IV ergänzt die §§ 14, 15 und 16 SGB IV. Diese Vorschriften definieren

  • die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie des Gesamteinkommens.

Die SeEV regelt im Detail folgendes:

  • Festzulegung, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
  • das Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
  • wie  das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind und
  • den  Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr festzustellen.

Dabei ist eine weitestgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen, so sagt es die SeEV.


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Die Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung: Arbeitsentgelt, welches kein Arbeitsentgelt ist, § 1 Absatz 1 SeEV

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind grundsätzlich dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Soweit diese Zulagen usw. lohnsteuerfrei sind.

Nicht erfasst werden steuerfreie Sonntag-,Feiertags-und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Arbeitsentgelt auf dem sie berechnet werden mehr als 25,00 Euro die Stunde beträgt.

Die Antwort, ob Einnahmen lohnsteuerfrei oder von Lohnsteuerpflicht erfasst werden, ergibt sich aus dem:

  • EinkommenssteuergeEinkommensteuergesetz (EStG),
  • Einkommensteuerdurchführungs-Verordnung (EStDV),
  • Lohnsteuerdurchführungs-Verordnung (LStDV) und
  • den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).

Beiträge an Direktversicherung und Zuwendungen an Pensionskassen oder Fonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der SeEV kein anrechenbares Arbeitsentgelt.

Die Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung: Sachbezüge, die Arbeitsentgelt sind, § 2 SeEV

Es gibt Sachbezüge, wie freie Verpflegung, freie Unterkunft und freie Wohnungen die durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen des § 2 SeEV in bestimmten Werten dem Arbeitsentgelt zugeordnet werden.


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Seit dem 01.01.2008 gelten für die neuen Bundesländer und das übrige Bundesgebiet einheitliche Werte.

Die Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung: sonstige Sachbezüge, § 3 SeEV

Sonstige Sachbezüge sind solche, die nicht von den Sachbezügen des § 2 SeEV erfasst sind. Zu den sonstigen Sachbezügen gehören Werte für die:

  • kostenlose oder verbilligte Überlassung von Waren und Dienstleistungen durch den Arbeitgeber,
  • Belegschaftsrabbate,
  • Getränek und Genussmittel, die im Betrieb hergestellt werden, Freitrunk in Brauereien
  • Deputatkohle, Freizigaretten, Freimilch in Molkereien, Prepaid-Carden,
  • Freiflüge oder verbilligte Flüge gesponsert durch das Unternehmen,
  • Dienst-und Firmenwagen zur privaten Nutzung, welches aber Arbeitsentgelt gilt

Inwieweit diese Geldwerten Vorteilen als Arbeitsentgelt gelten, richtet sich wieder nach dem Einkommenssteuerrecht oder Lohnsteuerrechts.

Lohnsteuer­pflicht entscheidet ob Arbeitsentgelt vorliegt oder nicht

Pauschal kann man sagen, dass die zum lohnsteuer­pflichtigen Arbeitslohn gehörenden Bezüge Arbeitsentgelt im Sinne des Sozial­versicherungs­rechts darstellen. Andererseits lohnsteuerfreie und pauschal­versteuerte Bezüge nicht dem Arbeits­entgelt­begriff im Sinne der Sozial­versicherung zuzurechnen sind.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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