Die Sozialversicherungsentgeltverordnung oder bis zum 31.12.2006 auch Sachwertverordnung genannt, bestimmt welche Teile des Arbeitsentgeltes beitragspflichtes Einkommen sind oder nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten.
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Ab dem 01.01.2007 wurde die bis zum 31.12.2006 geltende Sachbezugsverordnung (Geltung 1977 bis 2006) durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung SeEV abgelöst. § 17 Absatz 1 SGB IV ergänzt die §§ 14, 15 und 16 SGB IV. Diese Vorschriften definieren
Die SeEV regelt im Detail folgendes:
Dabei ist eine weitestgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen, so sagt es die SeEV.
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Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind grundsätzlich dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Soweit diese Zulagen usw. lohnsteuerfrei sind.
Nicht erfasst werden steuerfreie Sonntag-,Feiertags-und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Arbeitsentgelt auf dem sie berechnet werden mehr als 25,00 Euro die Stunde beträgt.
Die Antwort, ob Einnahmen lohnsteuerfrei oder von Lohnsteuerpflicht erfasst werden, ergibt sich aus dem:
Beiträge an Direktversicherung und Zuwendungen an Pensionskassen oder Fonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der SeEV kein anrechenbares Arbeitsentgelt.
Es gibt Sachbezüge, wie freie Verpflegung, freie Unterkunft und freie Wohnungen die durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen des § 2 SeEV in bestimmten Werten dem Arbeitsentgelt zugeordnet werden.
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Seit dem 01.01.2008 gelten für die neuen Bundesländer und das übrige Bundesgebiet einheitliche Werte.
Sonstige Sachbezüge sind solche, die nicht von den Sachbezügen des § 2 SeEV erfasst sind. Zu den sonstigen Sachbezügen gehören Werte für die:
Inwieweit diese Geldwerten Vorteilen als Arbeitsentgelt gelten, richtet sich wieder nach dem Einkommenssteuerrecht oder Lohnsteuerrechts.
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