Es gibt allgemeine Berechnungsgrundsätze. Wir haben in einem ersten Artikel für unsere Renten-ABC schon eine erste Übersicht der Berechnungsgrundsätze im Rentenrecht gegeben. Hier zum Nachlesen!
§ 121 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt etwas über die allgemeinen Berechnungsgrundsätze aus. Die Berechnungsgrundsätze im Rentenrecht drücken, was bei bestimmten Berechnungsvorgängen im Rentenrecht aus mathematischer Sicht zu beachten ist. Oder wie zum Beispiel ein Kalenderjahr berechnet wird oder andere Zeiträume. Das Gesetz gibt uns verschiedene Berechnungsgrundsätze vor. Diese sind in der Berechnung der Rente zwingend anzuwenden.
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§ 121 Absatz 1 SGB VI gibt uns folgendes vor: „Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist“.
Dieser Satz soll heißen, dass es um die Berechnungen der Anzahl der Dezimalstellen geht. Bei Entgeltpunkten wird immer auf vier Stellen hinter dem Komma gerechnet.
Entgeltpunkte werden so ausgewiesen: 30,9876 EP.
Diese allgemeine Regelung gilt immer dann, wenn es keine andere Vorschrift gibt, die eine andere Berechnungsweise bestimmt. Bei Geldbeträgen sagt der § 123 SGB VI, dass die Berechnung auf zwei Dezimalstellen auszuweisen ist. Ist auf volle Werte als Ergebnis zu berechnen, muss so gerechnet werden, dass der Wert vor der ersten Dezimalstelle um eins erhöht wird. Dies gilt zum Beispiel für pauschale Anrechnungszeiten nach § 253 SGB VI oder für die Ermittlung der Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr. Oder bei der Ermittlung vor Wartezeiten aus einer geringfügig nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (Minijob vor 2013 die Regel).
§ 121 Absatz 2 SGB VI gibt vor, wie bei Berechnungen gerundet werden muss.
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Ist eine Berechnung auf Dezimalstellen durchzuführen, wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der nachfolgenden Dezimalstelle eine Zahl von 5-9 ergibt.
Es werden in der Rentenberechnung 30,98765 Entgeltpunkte berechnet. In Folge der Rundungsvorschrift bedeutet dies, dass die Entgeltpunkte als 30,9877 ausgewiesen werden. Nach der Dezimalstelle 6 kommt die Dezimalstelle 5. Deshalb ist die 6 auf 7 zu erhöhen (um die Ziffer 1).
Wenn volle Werte zu berechnen sind, wird der erste Wert vor der Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen ein der Zahlen 1-9 ergeben würde.
Wartezeitberechnung in Kalendermonaten bei versicherungsfreien Minijob
Angenommen der Versicherte hat 0,3534 Entgeltpunkte wegen einem versicherungsfreien Minijob erwirtschaftet. Daraus werden für die Wartezeit verschiedener Altersrenten Kalendermonate errechnet.
Und zwar wird der Betrag von 03534 EP durch den Faktor 0,0313 geteilt = 11,2907 Kalendermonate. Da sie hinter der 11 als vier Dezimalstellen eine 1 bis 9 ergibt, ist die 11 auf 12 Kalendermonate zu erhöhen.
Rundungen aus bei Berechnungsschritten zum Endergebnis
Bei allen notwendigen Zwischenschritten müssen die Rundungsregelungen des § 121 SGB VI beachtet werden. Vor einer Division sind immer erst die anderen Berechnungsgänge durchzuführen.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
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