Summierung unge­wöhnlicher Leistungs­hinder­nisse

EM-Rente trotz bestehendem leichtem Leistungs­vermögens- neue Rechtssprechung des BSG vom 11.12.2019

Die Renten wegen Erwerbsminderung sind im § 43 Sozial­gesetzbuch Nummer 6 gesetzlich geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch volle Erwerbsvminderungs­rente genannt. Es gibt auch Fälle, in denen trotz eines bestehemden leichtschichtigen Leistungsvermögens eine volle EM-Rente bewilligt werden kann. Diese Fälle fallen unter anderem unter dem Stichwort: Wege­unfähigkeit oder Summierung ungwöhnlicher Leistungshindernisse. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern kurz, was hinter diesem Begriff steht. Wo? In unserem Renten-ABC!

Die Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse ist eine der wenigen Ausnahmetatbestände, in denen trotz bestehendem leichten vollschrichtigen Leistungsvermögens ( 6 Stunden täglich) eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt werden kann. Das Wort heißt kann.


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Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse: Ausgangslage

Wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird, dann darf die Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt höchstens bis 6 Stunden liegen. Liegt sie aber bei 6 Stunden oder mehr, dann schließt dies meist grundsätzlich den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente aus. Denn es kann noch davon ausgegangen werden, dass diese Personen leichte körperliche Tätigkeiten verrichten können, wie z.B. verpacken, das Bedienen von Maschinen, reinigen, zureichen, u.v.m. .

Dieser Vermutung kann jedoch widersprochen werden, wenn der Verdacht nahe liegt, dass die versicherte Person diese leichten Tätigkeiten nicht bewältigen kann.

Wenn z.B. eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Für eine Summierung, daher der Name, müssen mindestens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen, welche zusammengerechnet werden.  Einschränkungen, welche die der Antragsteller haben könnte, sind z.B. Sehvermögen (plötzliches Erblinden, z.B. durch eine Krankheit), Leistungsvermögen (Zeitdruck), Beweglichkeit der Hände, die körperliche Haltung während der Arbeit, das äußere Umfeld der Arbeit (Tätigkeit innen oder außen verrichten, eventuelle Reizstoffe, die bei vorliegenden Allergien problematisch sein können) Inkontinenz.

Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse: Rechtssprechung zur Summierung, konkrete Verweisung durch die DRV

Das LSG München, mit einem Urteil vom 11.07.2012, L 13 R 195/11 beschreibt die Thematik wie folgt: „(…) Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen „trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (…).“


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Liegt eine solche Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse vor, wird dem Antragsteller jedoch nicht sofort eine Erwerbsminderungsrente gewährt. Denn nun muss die Rentenversicherung ihm erst einmal eine konkrete Tätigkeit benennen, die der Antragsteller ausüben kann, und dies in einem Rahmen, den er bewältigen kann und wo er die nötigen beruflichen Kenntnisse besitzt. Zudem muss die Rentenversicherung ihm sagen, wie viele Stellen dieser Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies nach Rspr., BSG, Urteil v. 25.6.1986, 4a RJ 55/84; Urteil v. 9.9.1986, 5b RJ 50/84; Beschluss v. 19.12.1996, GS 1/95 bis 4/95; Urteil v. 27.3.2007, B 13 R 63/06 R; Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R.

Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse: Verweisungserfordernis

Das Benennungserfordernis hat somit die Aufgabe, sicherzustellen und dem Versicherten nachvollziehbar zu erklären, dass er trotz seiner Leistungsminderung erwerbstätig sein kann, BSGE 78 S. 207. Einen konkreten Arbeitsplatz muss die Rentenversicherung dabei nicht benennen, nur, nach eingeholten Ermittlungen, eine Tätigkeit, welche die jeweiligen Anforderungen des Versicherten erfüllt.

Jedoch ist die Rentenversicherung zur Benennung von Tätigkeiten nur verpflichtet, wenn sich das Leistungsvermögen auf körperlich leichte Arbeit beschränkt. Dies heißt, dass er nicht mehr in der Lage sein darf, wenn auch nur gelegentlich, körperlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten.


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Ist die Rentenversicherung nun aber zu einer Benennung verpflichtet, und ihr gelingt dies nicht, ist ihm der Arbeitsmarkt zwangsweise verschlossen und zugleich eine volle Erwerbsminderungsrente begründet.

Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse: BSG lehnt eine Vielzahl gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zur Zeit noch ab

Auch das BSG hat sich zu dieser Thematik geäußert. Der 13. Senat legte am 19.10.2011 fest, B 13 R 78/09 R, dass die sogenannte “Summierungs­rechts­prechung“ auch für (seit dem ab 2001 geltenden Recht) Ansprüche auf Erwerbs­minderungs­renten angewendet werden sollen. Der 5. Senat des BSG bestätigte diese Entscheidung mit dem Urteil vom 09.05.2012 (B 5 R 68/11 R). Mit einem neuen Urteil des Bundes­sozial­gericht vom 11.12.2019, Aktenzeichen: B 13 R 7/18 R. In diesem Urteil hat das BSG eine Erweiterung der Summierungs­recht­sprechung vorgenommen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungs­ein­schränkungen liegt nunmehr auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungs­ein­schränkungen vorliegen, die sich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt ebenso ungewöhnlich auswirken, weil es eine besondere Addierungs- oder Verstärkungs­wirkung gibt oder festgestellt wird. Eine interessante Erweiterung in diesem Bereich der Rechtssprechung des BSG.


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