Die Rentenwertbestimmungsverordnung hat seine Rechtsgrundlage in § 69 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres festzulegen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. So ähnlich steht es in § 69 Absatz 1 SGB VI geschrieben.
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Seit dem 01. Januar 2012 wurde der bis dahin geltende zeitliche Rahmen der Bestimmung der neuen Rentenwerte zum 01. Juli eines Jahres bis zum 31.03. des Jahres auf den 30.Juni verschoben. Die Änderung erfolgte durch den Art.4 Nummer 3 Buchstabe a des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV. Der Verordnungsgeber konnte den zeitlichen Rahmen nicht einhalten, weil die entsprechenden statistischen Daten für die Berechnung der Rentenanpassungsformel meistens erst frühestens im Frühjahr eines Jahres vorlagen.
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Daneben wurde auch noch geregelt, dass sich für das vorläufige Durchschnittsentgelt nicht nur postive Lohnentwicklungen auswirken sondern auch negative Lohnentwicklungen in der Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes widerspiegeln. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird für das folgende Kalenderjahr berechnet.
In § 65 Sozialgesetzbuch Nr.6 steht geschrieben, dass die Renten jährlich zum 01. Juli angepasst werden. Der bisherige aktuelle Rentenwert wird durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Die Bundesregierung muss (zwingend) den neuen Rentenwert mit der Zustimmung des Bundesrates festlegen! Die Bundesregierung muss die Regelungen der §§ 68 und 255 d SGB VI bei der Bestimmung der Rentenwerte beachten. In diesen Vorschriften ist niedergelegt, wie der aktuelle Rentenwert zu ermitteln ist.
Die Bundesregierung muss diese Verpflichtung bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres erfüllen. Dies ist immer der letzte Tag vor der Rentenanpassung. Daneben muss die Bundesregierung noch den sogenannten Ausgleichsbedarf nach § 68 a SGB VI bestimmen.
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