Renten­wert­bestimmungs­verordnung

Die aktuelle Rentenanpassung 2019 ist bekannt gegeben und in das Gesetzgebungs­verfahren gegangen. Die neuen Rentenwerte West und Ost werden in einer Rentenwertbestimmungsverordnung gesetzlich bestimmt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, um was es sich bei der Verordnung handelt. Wo im Renten-ABC!

Die Rentenwertbestimmungsverordnung hat seine Rechtsgrundlage in § 69 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres festzulegen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. So ähnlich steht es in § 69 Absatz 1 SGB VI geschrieben.


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Rentenwertbestimmungsverordnung: Die Rentenwerte müssen bis zum 30.06. 2019 feststehen

Seit dem 01. Januar 2012 wurde der bis dahin geltende zeitliche Rahmen der Bestimmung der neuen Rentenwerte zum 01. Juli eines Jahres bis zum 31.03. des Jahres auf den 30.Juni verschoben. Die Änderung erfolgte durch den Art.4 Nummer 3 Buchstabe a des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV. Der Verordnungsgeber konnte den zeitlichen Rahmen nicht einhalten, weil die entsprechenden statistischen Daten für die Berechnung der Rentenanpassungsformel meistens erst frühestens im Frühjahr eines Jahres vorlagen.

Mit der Verschiebung des Termins konnte durch die Deutsche Rentenversicherung die Übersendung der weit mehr als 20 Millionen neuen Rentenbescheide rechtszeitig erfolgen.

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Daneben wurde auch noch geregelt, dass sich für das vorläufige Durchschnittsentgelt nicht nur postive Lohnentwicklungen auswirken sondern auch negative Lohnentwicklungen in der Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes widerspiegeln. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird für das folgende Kalenderjahr berechnet.

Rentenwertbestimmungsverordnung: Der neue Rentenwert ersetzt den alten Rentenwert

In § 65 Sozialgesetzbuch Nr.6 steht geschrieben, dass die Renten jährlich zum 01. Juli angepasst werden. Der bisherige aktuelle Rentenwert wird durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Die Bundesregierung muss (zwingend) den neuen Rentenwert mit der Zustimmung des Bundesrates festlegen! Die Bundesregierung muss die Regelungen der §§ 68 und 255 d SGB VI bei der Bestimmung der Rentenwerte beachten. In diesen Vorschriften ist niedergelegt, wie der aktuelle Rentenwert zu ermitteln ist.

Die Bundesregierung muss diese Verpflichtung bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres erfüllen. Dies ist immer der letzte Tag vor der Rentenanpassung. Daneben muss die Bundesregierung noch den sogenannten Ausgleichsbedarf nach § 68 a SGB VI bestimmen.

Rentenwert­bestimmungs­verordnung

Die Rentenwert­bestimmung ist eine Rechtsverordnung. Für ihre Geltung bedarf es keines Gesetzgebungsverfahrens im Sinne der Lesungen und Beratungen für Bundes­gesetzes durch den Bundestag. Hier reicht die Bundes­regierung die von ihr beschlossene Verordnung dem Bundesrat weiter und dieser muss zustimmen!


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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