Die Künstler und Publizisten sind, wenn sie selbstständig tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen über das Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Rente und in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorrübergehend betreibt, ist nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig.
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Dabei geht auch um die Vorfrage zur Feststellung der Versicherungspflicht, wer ist Künstler, wer ist Publizist.
Künstler ist eine natürliche Person, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Gleiches gilt auch, wenn der Versicherte Publizistik lehrt.
Die Tätigkeit muss in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung erwerbsmäßig selbstständig ausgeübt werden. Näheres zum Begriff Selbstständigkeit können Sie hier nachlesen!
Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf Dauer und auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist. Wer die Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt ist nicht selbstständig.
Beschäftigt der Künstler oder Publizist einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, so ist er nicht in der KSK pflichtversichert. Dies gilt aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als eine geringfügige Beschäftigung darstellt. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 450,00 Euro monatlich nicht übersteigt.
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen
Künstler und Publizisten sind versicherungsfrei in der Künstlersozialkasse, wenn ihr Jahreseinkommen als Selbstständige nicht mehr als 3900€ übersteigt. Dies gilt seit 2004. In der Konsequenz bedeutet dies für den Selbstständigen, dass er nicht über die KSG kranken-und pflegeversichert ist. Es besteht auch keine Rentenversicherungspflicht.
Überschreiten Berufsanfänger als Künstler oder Publizisten das Mindesteinkommen von 3900€ im Jahr nicht, so gelten diese dennoch als versicherungspflichtig in der KSK. Als Berufsanfänger gilt man, wenn man die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nachgeht. Dieser 3-Jahreszeitraum kann sich um Zeiten der Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit oder publizistischen Tätigkeit verlängert werden. Solche Zeiten sind, die Kindererziehungszeiten, freiwilliger Wehrdienst oder eine anderweitige abhängige Beschäftigungszeit.
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