Die Invalidenrente nach Art.2 § 10 RÜG ist eine gesetzliche Rentenleistung für Behinderte.
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte hatten die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen Invalidität keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten. Und für sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben- berufsfördende Maßnahmen ständig oder vorrübergehend nicht möglich sind oder andere Rehamaßnahmen genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.
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Weitere Voraussetzung ist, dass der oder die Versicherte die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen des Artikel 2 erfüllen und am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (neue Bundesländer) und deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 begonnen hat.
Damit ist klargestellt, dass es sich bei der Behinderten-Invalidenrente um eine besondere Rente für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet handelt.
Das DDR-Rentenrecht kannte eine Invalidenrente für Behinderte, die von Geburt an Behindert waren und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Und zwar auch ohne eigene Beitragszahlungen usw. Im gesetzlichen Rentenrecht des SGB VI ist eine solche Konstellation nicht möglich. Viele schwerbehinderte Menschen können deshalb nach dem SGB VI keine Erwerbsminderungsrente erlangen. Vor allem dann nicht, wenn sie nicht die 20 Jahre Wartezeit nach § 43 Absatz 6 SGB VI erreichen können. Die Einführung der Versicherungspflicht für behinderte Menschen die in geschützten Werkstätten arbeiteten war nur ein erster Schritt des Gesetzgebers der BRD in die Richtung einer umfassenden Behindertenrente. Weiter ist die BRD aber nie gegangen. Daher verbleibt vielen schwerbehinderten Menschen, die nicht arbeiten können, nur der Weg zur Sozialhilfe.
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Die Invalidenrente der Behinderten aus dem Beitrittsgebiet war ein Novum. Das RÜG garantierte diesen Versicherten, die die Voraussetzungen des Rentenbezugs schon am 31.12.1991 erfüllt hatten oder bis zum 31.12.1996 erfüllen konnten ( Vollendung 18.LJ) einen lebenslangen Anspruch auf diese Rente. Dabei wurden diese Invalidenrenten mit einem Rentenzuschlag nach §§ 315a , 319 a SGB VI gezahlt. Als Mindestrente war der Betrag von 437 DM festgesetzt. Dieser Betrag war aber nicht anpassungsfähig. Behinderte Menschen hatten dann die Möglichkeit den sogenannten Sozialzuschlag nach Artikel 40 RÜG zu erhalten. Dann wurde die Invalidenrente für Behinderte auf 681 DM aufgestockt.
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