Invaliden­rente nach Art.2 § 10 RÜG

Invaliden­rente für Behinderte

Im Renten­überleistung­recht (RÜG) gibt es in Artikel 2 § 2 RÜG verschiedene Rentenarten, die der Versicherte aus dem Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen des § 1 Artikel 2 RÜG in Anspruch nehmen konnten. Unter anderem auch die sogenannte Invalidenrente für Behinderte nach Art.2 § 10 RÜG. Wir erläutern, was hinter dieser Rentenart steht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Invalidenrente nach Art.2 § 10 RÜG ist eine gesetzliche Rentenleistung für Behinderte.

Invalidenrente nach Art.2 § 10 RÜG: Anspruchsvoraussetzung für die Invalidenrente für Behinderte

Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte hatten die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen Invalidität keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten. Und für sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben- berufsfördende Maßnahmen ständig oder vorrübergehend nicht möglich sind oder andere Rehamaßnahmen genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.


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Weitere Voraussetzung ist, dass der oder die Versicherte die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen des Artikel 2 erfüllen und am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (neue Bundesländer) und deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 begonnen hat.

Damit ist klargestellt, dass es sich bei der Behinderten-Invalidenrente um eine besondere Rente für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet handelt.

Invalidenrente nach Art.2 § 10 RÜG: Von Geburt an behinderte und erwerbsunfähige Personen

Das DDR-Rentenrecht kannte eine Invalidenrente für Behinderte, die von Geburt an Behindert waren und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Und zwar auch ohne eigene Beitragszahlungen usw. Im gesetzlichen Rentenrecht des SGB VI ist eine solche Konstellation nicht möglich. Viele schwerbehinderte Menschen können deshalb nach dem SGB VI keine Erwerbsminderungsrente erlangen. Vor allem dann nicht, wenn sie nicht die 20 Jahre Wartezeit nach § 43 Absatz 6 SGB VI erreichen können. Die Einführung der Versicherungspflicht für behinderte Menschen die in geschützten Werkstätten arbeiteten war nur ein erster Schritt des Gesetzgebers der BRD in die Richtung einer umfassenden Behindertenrente. Weiter ist die BRD aber nie gegangen. Daher verbleibt vielen schwerbehinderten Menschen, die nicht arbeiten können, nur der Weg zur Sozialhilfe.


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Die Invalidenrente der Behinderten aus dem Beitrittsgebiet war ein Novum. Das RÜG garantierte diesen Versicherten, die die Voraussetzungen des Rentenbezugs schon am 31.12.1991 erfüllt hatten oder bis zum 31.12.1996 erfüllen konnten ( Vollendung 18.LJ) einen lebenslangen Anspruch auf diese Rente. Dabei wurden diese Invalidenrenten mit einem Rentenzuschlag nach §§ 315a , 319 a SGB VI gezahlt. Als Mindestrente war der Betrag von 437 DM festgesetzt. Dieser Betrag war aber nicht anpassungsfähig. Behinderte Menschen hatten dann die Möglichkeit den sogenannten Sozialzuschlag nach Artikel 40 RÜG zu erhalten. Dann wurde die Invalidenrente für Behinderte auf 681 DM aufgestockt.

Invalidenrente nach Art.2 § 10 RÜG: Zugang zur Erwerbsminderungsrente nach § 248 SGB VI

Behinderte Menschen, die nicht erwerbstätig sein und somit keine eigenen Rentenzeiten erwirtschaften konnten, waren aus dem System der gesetzlichen Renten ausgeschlossen. Sie können keine eigenen Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten erlangen. Damit wäre diese Rente für sie so gering, dass sie nur durch Sozialhilfe aufstocken können.

Dem hat § 248 Absatz 2 SGB VI Abhilfe geschaffen. Diese Vorschrift sagt, dass die Zeiten vom 01.07.1975 bis zum 31.12.1991 dann als Pflicht­beitragszeiten für den Versicherten gelten, wenn diese bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. Diese Vorschrift ist vor allem für Behinderte geschaffen worden. Um die 20-jährige
Wartezeit für eine anpassungsfähige Erwerbs­unfähigkeits­rente zu erfüllen, konnten diese Versicherten für die restlichen 3,5 Jahre freiwillige Beiträge zahlen. In diesen Fällen hatten diese behinderten Menschen Anspruch auf eine Rente nach dem SGB VI.


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