Sonder-­und Zusatz­­versorgungs­­systeme

Besondere Rentenansprüche aus der DDR

 

Rentenansprüche aus der ehemaligen DDR mussten im Zuge der Wiedervereinigung in das gesetzliche Rentenrecht des SGB VI überführt werden. So legte es der Einigungsvertrag fest. Das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) war die Brücke zum SGB VI. Dabei ging es auch darum, Rentenansprüche aus den Sonder-und Zusatzversorgungsystemen der DDR in das Rentenrecht der BRD zu überführen. Wir erläutern, worum es dabei geht.

Artikel 3 des RÜG schloss die Sonder-und Zusatzversorgungsysteme der ehemaligen DDR. Das Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sicherte die rentenrechtlichen Ansprüche aus diesen Systemen und überführte diese in das Sozialgesetzbuch Nr.6.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes hat mit seiner Rechtsprechung die Tür für die sogenannte fiktive Einbeziehung der Ingenieure der DDR in die Intelligenzrente gesorgt. Über 300.000 Ingenieure der technischen Intelligenz der DDR haben bis heute entsprechende Rentenanträge auf die Intelligenzrente gestellt. Die I-Rente sorgt auch heute noch für erheblichen Streit bei den Sozialgerichten. Dabei geht es auch um die Anerkennung weiterer zusätzlicher Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, wie Jahresendprämien, die Bergbauprämie, Wohn-und Bekleidungsgeld und Verpflegungsgeld.


Rentenpaket Zusatz- und Sonder­­versorgungs­­rente DDR: Zugangs­­voraus­setzungen /Verwaltungs­­verfahren / Antrag auf die Zusatz­­ver­sorgungs­­rente oder Sonder­­versorgungs­­rente DDR und zusätzliche Arbeits­­entgelte Erfahren Sie endlich ganz genau, ob Sie als Ingenieur, Ingenieurökonom, als Arzt, als Lehrer und Erzieher, als Mitarbeiter im Staatsapparat, Mitarbeiter gesellschaftliche Organisationen, Betriebsangehöriger von Carl-Zeiss oder Angehöriger der NVA, der Polizei der DDR, des Zoll oder des ehemaligen Minsiteriums für Staatssicherheit zusätzliche Rentenansprüche geltend machen können? Gehen Sie sicher, dass Sie die Voraussetzungen für die Sonderversorgungsrente oder Zusatzversorgungsrente erfüllen! Rentenexperten übernehmen für Sie das Verwaltungsverfahren! Und stellen für Sie den Antrag auf Zusatzversorgungsrente oder Sonderversorgungsrente der DDR! Lehnen Sie sich zurück und profitieren Sie von einem Plus für Ihre Rente.Renten der DDR

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Da wir von den Sonder-und Zusatzversorgungsystemen der DDR reden, möchten wir einen sehr kleinen Überblick über das Rentenrecht der DDR geben.

Rentenrecht der DDR

Kurz erläutert, das Rentenrecht der ehemaligen DDR.

In der DDR gab es seit 1968 ein einheitliches Rentenrecht, welches in der Rentenverordnung (RVO) der DDR niedergeschrieben war.
Dabei galt folgendes:

  • die Beitragspflicht zur Rente war bis 7200 Mark-DDR Jahreseinkommen begrenzt,
  • Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), eingeführt zum 01.03.1971 waren ebenfalls bis 7200 Mark-DDR beitragspflichtig, diese Grenze wurde später angehoben,
  • Mitarbeiter und Soldaten der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen, des Ministerium für Staatssicherheit, der Zollverwaltung und der Ministerium des Inneren ( Polizei) hatten Anspruch auf eine Sonderversorgungsrente = 4 Sonderversorgungssysteme,
  • dann gab es Personengruppen, wie Ingenieure, Ärzte und Lehrer, die Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente unter bestimmten Voraussetzungen neben der „klassischen“ Altersrente hatten oder heute auch noch haben= 27 Zusatzversorgungssysteme

In der ehemaligen DDR gab es verschiedene Arten von Renten: Altersrenten, Bergbauliche Renten, Invalidenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten (Unfallrente) und Hinterbliebenenrenten.

Rentenberechnung DDR

Die Rentenberechnung in der ehemaligen DDR erfolgte vereinfacht dargestellt nicht nach Entgeltpunkten, sondern nach Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Renteneintritt, welches mit verschiedenen Steigerungsfaktoren vervielfältigt worden. Spezielle Zuschläge erhöhten die Rente noch. Generell gab es eine Mindestrente als Untergrenze. Wie die Rente jetzt berechnet wird, erfahren Sie hier!

Die Sonder-und Zusatzversorgungsysteme im Überblick

Die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR laut Anlage 1 zum § 1 AAÜG.
    1. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.
    2.  Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichstellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
    3. Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
    4. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951.
    5.  Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.
    6. Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.
    7. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
    8. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

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    1. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
    2. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
    3. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
    4. Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
    5. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
    6. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
    7. Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
    8. Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.
    9. Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.
    10. Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

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    1. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971.
    2. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik (GST), eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.
    3. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.
    4. Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB-DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.
    5. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Liberaldemokratischen Partei -DDR LPDP, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
    6. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU-DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
    7. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
    8. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

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  1. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.
Sonder­versorgungs­systeme nach § 1 Anlage 2 AAÜG sind:
  1. Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.
  2. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.
  3. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. November 1970.
  4. Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.

Merke!

Die Ansprüche für die Renten aus den Sonder-und Zusatz­versorgungs­systeme der DDR sind komplex und vielfältig. Die Rentenberater von renten­bescheid24.de werden in weiteren Beiträgen darüber berichten.