Was ist Sozialhilfe? Die Sozialhilfe ist der Schutz vor sozialer Ausgrenzung für Menschen, die kein Einkommen beziehen und Vermögen besitzen. Diese Personen sind somit nicht erwerbstätig und sind nicht im Stande, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
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Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch XII verankert.
Der Grundsatz der Sozialhilfe besteht laut §1 SGB XII darin: „ Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“ Die Sozialhilfe wird ausschließlich aus Steuermitteln finanziert. Deshalb bestehen unabhängig von der Aussage im §1 Sozialgesetzbuch XII eine Vielzahl von Regelungen für den Erhalt von Sozialhilfe. Leistungen aus der Sozialhilfe werden nur dann an Betroffene gezahlt, wenn weder sie selbst noch Familienmitglieder oder andere Träger von Sozialversicherungen für ihren Bedarf aufkommen.
Für die Familienmitglieder (Ehe- und Lebenspartner, Kinder und Eltern) besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Familienmitglied mit Bedarf auf Sozialhilfe. Das bedeutet, Sozialhilfe bekommt der Betroffene erst dann, wenn feststeht, dass kein andere für den Unterhalt aufkommen kann.
Andere sind z.B.: Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kranken- oder Pflegekasse, die Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, das Jugendamt.
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Für Menschen die Hilfe benötigen, aber erwerbsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Voraussetzung ist, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Ihre finanzielle Absicherung erfolgt durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Arbeitslosengeld II. Man sagt daher auch, die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Finanzierungsquellen nachrangig.
Wer Sozialhilfe beziehen möchte, muss zuerst einen Antrag beim Träger der Sozialhilfe stellen. Die Träger der Sozialhilfe sind zum einen die örtlichen Träger. Das sind die Sozialämter der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe werden vom jeweiligen Bundesland bestimmt und sind dort unterschiedlich angesiedelt. Wichtig für den Antragsteller ist, dass der Antrag auf Sozialhilfe zuerst durch das Sozialamt geprüft und bewilligt werden muss. Das Sozialamt erstattet erst nach der Bewilligung anfallende Kosten.
Der Betroffene hat eine Mitwirkungspflicht, wenn er Fürsorgeleistungen des Staates in Anspruch nehmen will. Das bedeutet, er muss beim Sozialamt bei der Antragstellung und während des Bezugs von Sozialhilfe Angaben machen, die
Eine Kontrolle des Sozialamtes in Form von Besuchen beim Sozialhilfeempfänger zu Hause ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig.
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Nach § 8 des Sozialgesetzbuches XII umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
Der Gesetzgeber hat Hilfen für alle Lebenslagen in den vorgenannten Bereichen berücksichtigt, von der Geburt bis zum Tod. Sozialhilfeleistungen werden nach dem Prinzip der strengen Sparsamkeit und in einfacher Form erstattet. Luxus kann hier niemand erwarten. Trotzdem wird dem Grundsatz nach § 1 SGB XII, dass für den Hilfebedürftigen ein Leben in Würde zu sichern ist, gehandelt.
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