Grund­sicherung zur Rente

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  wurde zum 01.01.2005 mit der großen Hartz-IV Gesetzgebung durch die damalige Rot-Grüne Bundesregierung in Deutschland eingeführt. Sie ist als bedarfs­orientierte Sozialleistung ausgestaltet, §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch XII. Reichen die Einkünfte im Alter und bei voller Erwerbsminderung für den notwendigen Lebensunterhalt  nicht aus, kann die Grundsicherung beim zuständigen örtlich zuständigen Sozialamt der Gemeinde / Landkreis beantragt werden. Wir erläutern, was hinter der Grundsicherung zur Rente steckt.

Die Grundsicherung zur Rente ist in Deutschland eine Sozialleistung. Sie wird aus Steuergeldern finanziert.

Grundsicherung zur Rente:Allgemeines

Die Grundsicherung betrifft zwei Bereiche aus dem Sozialversicherungssystem.

Durch die gesetzliche Rentenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung sollen bei bestehendem Anspruch des Versicherten solche Leistungen erbracht werden, die ein Leben in Würde gewährleisten.


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Durch eine Gesetzesreform in der Arbeitslosenversicherung wurde 01.01.2005 die vorherige Arbeitslosenhilfe in Verbindung mit der Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) eingeführt. Daher unterteilt sich im  Sozialgesetzbuch die eine Sozialleistung in die Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenförderung nach dem Sozialgesetzbuch II, das Arbeitslosengeld II. Für die Nichterwerbstätigen (Kinder, Partner) gehört dazu das Sozialgeld. Die andere Sozialleistung umfasst die Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Das betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Grundsicherung zur Rente: Zusätzliche Absicherung bei niedrigen Renten

Wenn von Grundsicherung gesprochen wird, versteht man im Allgemeinen die zusätzliche Absicherung von niedrigen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten. Bei geringer Rente im Altersrente oder einer kleinen Erwerbsminderungsrente, kann ein Anspruch auf die Grundsicherung bestehen. Voraussetzung ist, dass die Rente mit möglichen weiteren Einkommen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Grundsicherung ist keine weitere oder ergänzende Rentenart, sondern eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Mit dem Bezug von Grundsicherungsleistungen soll für den Betroffenen der Erhalt von Sozialhilfe vermieden werden. Die Höhe der Leistungen ist und bestimmte Kriterien für den Bezug von Grundsicherung bzw. Sozialhilfe sind zwar ähnlich oder gleich.

Der Vorteil des Erhalts von Grundsicherung besteht darin, dass das Einkommen der Kinder bzw. der Eltern des Betroffenen unantastbar ist. Beim Bezug von Sozialhilfe werden diese Einkommen angerechnet.


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Grundsicherung zur Rente: Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung

Anspruchsberechtigt sind Bedürftige nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 18. Lebensjahr.

Seit dem 01.01.2012 wurde die Regelaltersgrenze angehoben. Wer bis Ende 1946 geboren wurde, hat die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren erreicht. Die Geburtsjahrgänge ab 1964 erreichen die Regelaltersgrenze erst mit 65 Jahren. Hier zum Nachlesen!

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in Deutschland wohnt. Ausländer brauchen eine für die Antragstellung auf  Grundsicherung eine gültige Aufenthaltserlaubnis für die BRD.

Die Grundsicherung wird auf Antrag beim zuständigen Sozialamt gezahlt. Liegt das gesamte monatliche Einkommen des Alters-  bzw. Erwerbsminderungsrentners unter 840 Euro, sollte er überprüfen lassen, ob er einen Anspruch auf Grundsicherung hat.

Die dauerhafte Erwerbsminderung wird durch die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Trägers der Sozialhilfe geprüft.

Keine Grundsicherung erhalten Personen, die in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt haben, die z, B. ihr Vermögen verschenkt haben ohne für das Alter vorzusorgen.

Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat oder erhält, ist ebenfalls vom Bezug von Grundsicherung ausgeschlossen.

Grundsicherung zur Rente: Höhe der Grundsicherung

Der Bezug von Grundsicherung ist vom eigenen Einkommen und Vermögen und dem des Ehe- oder Lebenspartners abhängig. Anspruch besteht nur dann, wenn der Bedarf zum Leben nicht durch das eigene Einkommen und Vermögen gedeckt werden  kann. Das volle Bruttoeinkommen wird nicht angerechnet. Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und bestimmten privaten Versicherungen einschließlich der staatlich geförderten Altersvorsorge in der Ansparphase werden gegengerechnet. 30 % maximal 50 % des eigenen Einkommens aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit werden ebenfalls abgezogen.


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Fällige Riesterrenten allerdings zählen abzüglich eines Freibetrages zum anrechenbaren Einkommen.

Weiterhin wird für die Bedarfsfeststellung auch das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartner hinzugezogen.

Wenn das Einkommen und ggf. das Vermögen des Antragstellers geringer ist als der festgestellte Bedarf, ist die Differenz die Höhe der Grundsicherung.

Viele Rentner in Deutschland beantragen keine Grundsicherung, obwohl sie diesen „Zuschuss“ zum Leben dringend nötig hätten. Zum einen benötigen sie oft Hilfe bei der Antragstellung und zum anderen muss der Antragsteller seine gesamten Lebens- und Vermögensverhältnisse offen legen. Die Hälfte aller Renten in Deutschland liegen bei 900€, viele Rentnerinnen und Rentner müssen ergänzende Sozialleistungen beantragen, weil ihre Rente zum normalen Leben nicht reicht.

Grundsicherung zur Rente: Einsatz von Steuermitteln

Der Einsatz von Steuergeldern für Sozial­hilfeleistungen sollte zwar gewissenhaft erfolgen, anderseits haben die Bezieher dieser kleinen Renten zumeist ihr Leben lang gearbeitet. Die Tendenz ist auf Grund der Arbeits- und Lohnentwicklung und der sich abzeichnenden Absenkung des zukünftigen Rentenniveaus leider zunehmend.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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