Das Altersanpassungsgrenzengesetz 2007 als Gesetz der CDU/CSU und SPD Regierung stand im Zeichen der Demografischen Entwicklung in Deutschland. Die Regelaltersgrenze wurde an die Altersdemografie angepasst. Die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sollten gestärkt werden.
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Mit dem Gesetz war folgendes geplant und rechtlich umzusetzen:
Viele neuen Regelungen, die die Rente ändern sollten. Größter Streitpunkt war die Anhebung der Regelaltersgrenze.
Die Geburtenzahlen gehen zurück (eine Erkenntnis die seit den 70-Jahren des vorherigen Jahrhunderts schon die Demografen vorhergesagt haben). Das Lebensalter verlängert sich deutlich.
Diese Veränderungen führten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Änderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern und Beitragszahlern. Die Rentenbezugsdauer hat sich in den letzten 40 Jahren von 7 Jahre auf 17 Jahre erhöht.
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Die Lebenserwartung der Menschen wird sich bis zum Jahr 2030 bei 65-Jährigen Männern und Frauen um 2,8 erhöhen. Zuwenig ältere Menschen sind am Erwerbsleben beteiligt. Die Erwerbsquote von 55 bis 64 Jährigen Menschen liegt bei 45 %. Dies liegt deutlich unterhalb der gesamten Erwerbstätigenquote bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Dieser Entwicklung gilt es entgegen zusteuern. Für die Zukunft wird ein Fachkräftemangel erwartet. Mit der Rentenreform 2001 und dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz von 2004 hat der Gesetzgeber auf dem demografischen Wandel und den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen reagiert. Es wurde die Grundlage für eine generationengerechte Rechte sowie die staatliche Förderung in der BAV eingeführt.
Mit der Rechtslage 2004 hatte der Gesetzgeber Beitragssatzobergrenzen und Niveausicherungsziele für die deutsche Rentenversicherung festgelegt. So sollte der Beitragssatz bis 2020 nicht mehr als 20 Prozent erreichen und bis zum Jahr 2030 die Grenze von 22 % nicht überschreiten. Eine feste Grenze wurde für das Jahr 2019 bei 19,9 Prozent festgelegt.
Das Rentenniveau vor Steuern durfte nach damaliger Rechtslage 46 % bis 2020 und 43 Prozent bis 2030 nicht unterschreiten.
Damit diese Zeile eingehalten werden, ist eine Fortentwicklung der getroffenen Maßnahmen notwendig. Handlungsbedarf besteht auch für die Schutzklausel, die 2004 eingeführt wurde. Zur Einhaltung der Beitragssatzziele hatte der Gesetzgeber die Rentenanpassungsformel um den Dämpfungsfaktor ergänzt. Dieser Faktor soll ein Anstiegt der Rente dämpfen (verhindern?).
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Diese Schutzklausel verhindert, dass es durch die Anwendung des Dämpfungsfaktors bei der Rentenanpassung zu einer Verringerung des bisherigen Monatsbetrages der Rente kommt (also keine Minusanpassung). 2005 und 2006 hat sich aber gezeigt, dass die Schutzklausel in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine Zusatzbelastung für die Beitragszahler begründet.
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