Zusatzrenten sind neben den gesetzlichen Renten eine Stütze für ein späteres Auskommen in dem Ruhestand. Sie sind ein wichtiger Baustein in der Altersversorgung. So will die FDP die privaten Renten stärken und setzt auf eine eigenverantwortliche Rentenabsicherung des Einzelnen für sein Alter.
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Folgende Zusatzrenten haben wir für Sie erfasst:
Die private Rente ist eine Rente, die der Bürger mit einer privaten Versicherung abschließt. Sie ist daher keine gesetzliche Rente. Ihr Inhalt und die Form der Rente wird ausschließlich über die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungen bestimmt. Für Streitfragen ist das Zivilgericht oder der Ombudsmann für Versicherungswesen zuständig. Es gilt im wesentlichen das Versicherungsvertragsgesetz und für Rechtsstreitigkeiten die Zivilprozessordnung.
Die Betriebsrente ist eine Form der Altersvorsorge, die Rentenlücken auf Grund fallenden Rentenniveaus ausgleichen sollen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im Betriebsrentengesetz. Die Betriebsrente ist im wesentlichen Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht. Daneben spielen auch Bilanzrechtliche Fragen eine wichtige Rolle. Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Betriebsrente werden vor den Arbeitsgerichten entschieden.
Die VBL-Rente ist eine Form einer Betriebsrente. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in vielen verschiedenen Tarifverträgen, in der VBL-Satzung und ergänzend im Betriebsrentengesetz. Im Unterschied zur klassischen Betriebsrente ist die VBL-Rente (Versorgungswerk Bund Länder) eine gesetzliche Pflichtrente aus einer Pflichtversicherung von vielen Millionen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder.
Die Rüruprente und die Riesterrente sind besondere Formen der staatlichen geförderten Altersversorgung. Der Staat gibt im Steuerrecht und im Zivilrecht ( ZPO) den Rahmen vor, wann eine Riester-oder Rüruprente unter die Förderwürdigkeit fällt. Sie sind aber generell private Rente. Sie unterliegen bei Streitigkeiten dem Rechtsweg der Zivilgerichte.
In der ehemaligen DDR gab es neben dem „normalen gesetzlichen Rente“ verschiedene Möglichkeiten sich zusätzlich für die Rente abzusichern. So zum Beispiel über die Freiwillige Zusatzrente (FZR) oder über Renten aus Sonder-und Zusatzversorgungssystemen.
So waren zum Beispiel Angehörige der Nationalen Volksarmee einer Sonderversorgung unterworfen oder Ingenieure oder Ärzte konnten sich neben der SVA und FZR noch in einer Zusatzversorgung wiederfinden. Manchmal waren diese Versorgungen auf freiwilliger Basis und manchmal war man als Versicherter auf Grund seiner Ausbildung und Tätigkeit einbezogen. Rechtsgrundlage für die Sonder-und Zusatzversorgungsrenten finden sich im ÄÄUG und in den „alten Vorschriften“ aus der ehemaligen DDR, die oft sehr hilfreich sein können.
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Über die Renten aus Sonder-und Zusatzversorgungssystemen bestand und besteht immer noch teilweise heftiger Streit. Streitigkeiten werden vor den Sozialgerichten ausgetragen. Träger der Entscheidung über einen Anspruch aus einer Sonder-oder Zusatzversorgungsrente sind je nach Art des Systems entweder das Bundesverwaltungsamt oder die Deutsche Rentenversicherung Bund Träger der Sonder-und Zusatzversorgungssysteme oder andere Behörden der Länder.
Die Carl-Zeiss-Rente ist ein Nachfolger der Betriebsrente aus dem ehemaligen volkseigenen Kombinat Carl-Zeiss und seinen Tochterunternehmen. Die Besonderheit dieser Rente ist, dass nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz hoheitliche Befugnisse zur Feststellung von Rentenansprüchen aus dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung auf die privat organisierte Ernst-Abbe-Stiftung übertragen worden sind.
Damit werden Rentenansprüche der Mitarbeiter aus dem Carl-Zeiss-Kombinat und der Tochterunternehmen aus der ehemaligen DDR gesichert, die nach dem Pensionsstatut vom 30.12.1977 einer staatlichen zusätzlichen Altersversorgung gleichgestellt waren.
Beschäftigte der Betriebe von Carl-Zeiss, wie weder eine laufende Pensionsleistung oder eine Abfindung für den Verlust ihrer Anwartschaften aus dem Pensionsstatut erhalten haben, können trotz Ablauf der Frist zum 30.06.1994 ihre Ansprüche aus den früheren Pensionsanwartschaften klären lassen. Zuständig ist die Ernst-Abbe-Stiftung in Jena. Verdienste für die keine FZR in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 gezahlt worden, können so bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
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- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden