Der Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente ist wie alles in Deutschland gesetzlich geregelt. Für die Frage der Einkommenssteuer regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG) die Details.
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Grundsätzlich werden alle Einkommen versteuert, die über (einzeln oder in Summe) den Grundsteuerfreibetrag liegen. Dieser Betrag liegt 2018 bei 9.000€ für einen Alleinstehenden. Bezieht ein Versicherter eine gesetzliche Rente, wird diese der Besteuerung unterzogen, wenn sie mit dem steuerpflichtigen Teil über dem Grundfreibetrag liegt. Die gesetzliche Rente ist grundsätzlich die Bruttorente. Also die Rente mit den gesetzlichen Beiträgen zur Krankenkasse und der Pflegekasse.
Die gesetzliche Rente wird nach dem Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen bezeichnet und zwar als Leibrente und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bezogen werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Damit ist klar-gestellt, dass nur die im Gesetz tatsächlich ausdrücklich benannten Renten einer Besteuerung unterliegen.
Die gesetzlichen Renten unterliegen der Besteuerung. Grundlage für die individuelle Besteuerung ist die sogenannte Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage ist der Teil der Rente, der der Besteuerung unterliegt. Aus dem die Steuern sozusagen berechnet werden. In § 22 EStG ist eine Tabelle abgedruckt, die den Besteuerungsanteil der Rente erklärt.
Dort heißt es: „Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen“ vgl. § 22 EStG.
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Nach der oben genannten Tabelle beträgt der steuerliche Teil an der Rente (Beispiele):
Der steuerfreie Betrag der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente.
Der steuerfreie Betrag der Rente gilt ab dem Jahr, welches dem Jahr des Rentenbeginns folgt und zwar für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. So steht es im § 22 Einkommensteuergesetz geschrieben.
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