Bergmanns­renten der DDR

Der Begriff der bergmännischen Tätigkeit

In der ersten Rentenverordnung der DDR – Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.März 1968- gab es erstmals ein einheitliches Rentenrecht in der DDR. Sämtliche Rentenleistungen der Arbeiterinnen, Angestellten, Selbstständige, Dienstzeiten in bewaffneten Organen, Zeiten der Invalitität und viele andere Versicherungstatbestände. Unter anderem wurde die Tätigkeit im Bergbau oder allgemein die bergmännische Tätigkeit mit einer Rente bedacht. Es gab zwei allgemeine Begriffe im DDR-Rentenrecht die zu beachten waren: die bergbauliche Versicherung und die bergmännische Tätigkeit. Bei letzteren Begriff gibt es im Unterschied zum Untertagebegriff des Bundesrechts nach dem SGB VI erhebliche Unterschiede. Wir klären auf.

Die Bergmannsrente der DDR war im Abschnitt 4 der Rentenverordnung beginnend ab § 30 geregelt.  Für die Berechnung der Bergmannsrente galten in aller erster Linie die Regelungen dieser Verordnung, soweit sich aus den Sonderbestimmungen zur Bergmannsrente nichts anderes ergab.

Die Bergmannsrente der DDR: Die einzelnen Rentenarten

Für die Bergleute der ehemaligen DDR gab es folgende Renten:

Die Bergmannsrente der DDR: bergbauliche Versicherung und bergmännische Tätigkeit

Wer in der ehemaligen DDR mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert war, hatte Anspruch auf eine Bergmannsaltersrente. Beginnend für Frauen ab dem 60. Lebensjahr und für Männer ab dem 65. Lebensjahr.

Der Begriff der bergbaulichen Versicherung ist in § 48 der Verordnung vom 21. 12. 1961 über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR-SVO- in der Fassung der VO vom 04.02.1967 geregelt. Danach sind die Werktätigen aller Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Rohstoffe bergmännisch gewonnen werden, und die Werktätigen von Aufschlussbetrieben, Aufbereitungsanlagen, Brikettfabriken, KCL-Fabriken, Kokereien, Schwelereien, die mit den Bergbaubetrieben räumlich und betrieblich zusammenhängen, bergbaulich versichert. Als Vergleich können Sie heute die knappschaftliche Versicherung gebrauchen.


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Damit waren alle Arbeiterinnen und Arbeiter solcher Betriebe, ob Übertage oder Untertage generell bergbaulich versichert.

Die Bergmannsrente der DDR: Die bergmännische Tätigkeit

Neben der bergbaulichen Versicherung gab es noch den Begriff der bergmännischen Tätigkeit. Die bergmännische Tätigkeit war im Begriff der bergbaulichen Versicherung erfasst und bedeutete:

  • Eine Tätigkeit unter Tage,
  • Tätigkeiten des Anschlägers oder Hauers,
  • Tätigkeiten des Abnehmers an Schächten
  • Tätigkeiten des Fördermaschinisten, Kokereimitarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagetätigkeit gleichgestellt war,
  • Die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, Grubenrettungsdienst und
  • Alle Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnen Rohstoffen stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.

Der bergmännische Begriff in der ehemaligen DDR war somit viel weiter als der Untertagebegriff der „alten“ Bundesrepublik. Er erfasste nämlich auch die Tätigkeit der Kohleveredlung in den großen Veredlungsbetrieben, wie Borna-Espenhain, den vielen Brikettfabriken und Schwarze Pumpe.

Die Erweiterung des bergmännischen Tätigkeitsbegriffes erfolgte schon 1959. Damit es keine Abgrenzungsschwierigkeiten gab, wurden die Betriebe mit den gesundheitsgefährdenden Einwirkungen durch die oberste Bergbehörde und dem FDGB in einer einheitlichen Betriebsliste erfasst. Die Rechtsgrundlage hierfür war die Anordnung Nr.1 aus dem Jahr 1972. Somit erklärt sich zum Beispiel warum eine Sekretärin im Braunkohleveredlungsbetrieb Borna keine bergmännische Tätigkeit ausübte, aber dennoch bergbaulich versichert war. Hingegen die Arbeiterin in der Reparaturbrigade der Kohleveredlung dem bergmännischen Tätigkeitsbegriff unterworfen war.


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Die Bergmannsrente der DDR: Der Steigerungsfaktor 2,0

Eine bergmännische Tätigkeit, ob Untertage oder in der Veredlung war in der DDR mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden. Vor allem in der Kohleveredlung gab immense Einwirkungen auf die Gesundheit der Bergleute wegen den toxischen Gasen und Stäuben. Wer die Bilder der Bergbaubetriebe noch vor Augen hat, sieht unter welchen katastrophalen Bedingungen die Bergleute der Kohleveredlung der ehemaligen DDR gearbeitet haben oder arbeiten mussten. Bedingungen, die sich die Bergleute der alten Bundesrepublik nicht vorstellen können.

Viele Bergleute, die nach dem 31.12.1996 in Rente gegangen sind, bekommen für die Renten­berechnung den ihnen zustehenden Steigerungs­faktor 2,0  bei der Renten­berechnung nicht mehr anerkannt. Eine erhebliche Ungerechtigkeit, die auch heute noch, für viel Spannungen und Gerichts­verfahren sorgt. Wir haben über den Einsatz vom Rentenberater Peter Knöppel in dieser Sache berichtet.


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