Die Bergmannsrente der DDR war im Abschnitt 4 der Rentenverordnung beginnend ab § 30 geregelt. Für die Berechnung der Bergmannsrente galten in aller erster Linie die Regelungen dieser Verordnung, soweit sich aus den Sonderbestimmungen zur Bergmannsrente nichts anderes ergab.
Für die Bergleute der ehemaligen DDR gab es folgende Renten:
Wer in der ehemaligen DDR mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert war, hatte Anspruch auf eine Bergmannsaltersrente. Beginnend für Frauen ab dem 60. Lebensjahr und für Männer ab dem 65. Lebensjahr.
Der Begriff der bergbaulichen Versicherung ist in § 48 der Verordnung vom 21. 12. 1961 über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR-SVO- in der Fassung der VO vom 04.02.1967 geregelt. Danach sind die Werktätigen aller Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Rohstoffe bergmännisch gewonnen werden, und die Werktätigen von Aufschlussbetrieben, Aufbereitungsanlagen, Brikettfabriken, KCL-Fabriken, Kokereien, Schwelereien, die mit den Bergbaubetrieben räumlich und betrieblich zusammenhängen, bergbaulich versichert. Als Vergleich können Sie heute die knappschaftliche Versicherung gebrauchen.
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Damit waren alle Arbeiterinnen und Arbeiter solcher Betriebe, ob Übertage oder Untertage generell bergbaulich versichert.
Neben der bergbaulichen Versicherung gab es noch den Begriff der bergmännischen Tätigkeit. Die bergmännische Tätigkeit war im Begriff der bergbaulichen Versicherung erfasst und bedeutete:
Der bergmännische Begriff in der ehemaligen DDR war somit viel weiter als der Untertagebegriff der „alten“ Bundesrepublik. Er erfasste nämlich auch die Tätigkeit der Kohleveredlung in den großen Veredlungsbetrieben, wie Borna-Espenhain, den vielen Brikettfabriken und Schwarze Pumpe.
Die Erweiterung des bergmännischen Tätigkeitsbegriffes erfolgte schon 1959. Damit es keine Abgrenzungsschwierigkeiten gab, wurden die Betriebe mit den gesundheitsgefährdenden Einwirkungen durch die oberste Bergbehörde und dem FDGB in einer einheitlichen Betriebsliste erfasst. Die Rechtsgrundlage hierfür war die Anordnung Nr.1 aus dem Jahr 1972. Somit erklärt sich zum Beispiel warum eine Sekretärin im Braunkohleveredlungsbetrieb Borna keine bergmännische Tätigkeit ausübte, aber dennoch bergbaulich versichert war. Hingegen die Arbeiterin in der Reparaturbrigade der Kohleveredlung dem bergmännischen Tätigkeitsbegriff unterworfen war.
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Eine bergmännische Tätigkeit, ob Untertage oder in der Veredlung war in der DDR mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden. Vor allem in der Kohleveredlung gab immense Einwirkungen auf die Gesundheit der Bergleute wegen den toxischen Gasen und Stäuben. Wer die Bilder der Bergbaubetriebe noch vor Augen hat, sieht unter welchen katastrophalen Bedingungen die Bergleute der Kohleveredlung der ehemaligen DDR gearbeitet haben oder arbeiten mussten. Bedingungen, die sich die Bergleute der alten Bundesrepublik nicht vorstellen können.
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