Viele Menschen mussten im zweiten Weltkrieg für deutsche Unternehmen in den besetzten Gebieten arbeiten, als Zwangsarbeiter oder im Reichsgebiet direkt. Zum Beispiel Überlebende des Holocoust können Rentenansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung erworben haben. Wenn sie in der Zeit ihrer Inhaftierung in einem durch die Nazis errichteten Ghetto aus freien Willen gegen Geld gearbeitet haben. Erst im Jahr 2002 ist die Rechtsgrundlage für solche Ansprüche in Kraft getreten. Die sogenannte Ghettorente, wie sie umgangssprachlich auch bezeichnet wird. Wo sind die Rechtsansprüche ableitbar: In dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG). Kurz erläutert in unserem Renten-ABC.
Die Ghettorente ist umgangssprachlich der Umschreibung für rentenrechtliche Ansprüche aus einer Zeit der Beschäftigung als Verfolgter in einem Ghetto der Nazis. Ghettorentenzeiten sind keine eigentlichen rentenrechtlichen Zeiten. Es gibt aber Ghettobeitragszeiten. Das ZRBG ergänzt als Spezialgesetz die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
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Die Ghettorente: Anwendungsbereich
Das ZRBG gilt für Zeiten einer Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Wenn diese sich dort zwangsweise aufgehalten haben und dort eine:
- eine Beschäftigung aus eigenem Willen zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- das Ghetto in einem Gebiet des NS-Einflussbereichs bestand.
Wird für diese Zeiten schon eine Leistung aus dem System der SV erbracht, gilt das ZRBG ausdrücklich nicht. Als System der sozialen Sicherheit wird nach dem ZRBG jedes SV-System angesehen, in welches der Betroffene durch öffentlich-rechtlichen Zwang bei abhängiger Beschäftigung einbezogen wurde. Und dabei gegen die Risiken des Alters, der Erwerbsminderung und des Todes durch Rentenleistungen abgesichert war.
Rentenanspruch auch wenn rentenrechtliche Zeiten nicht vorliegen!
Nach § 1 Absatz 3 ZRBG hat der Verfolgte auch einen Anspruch auf die Rente, wenn erforderliche Wartezeit an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente auf Grund zwischen-oder überstaatlichen Rechts nicht vorliegt.
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Die Ghettorente: Fiktion der Beitragszahlung
Der Verfolgte nach dem ZRBG muss keine Beitragszahlungen aus seiner Tätigkeit/ Beschäftigung in einem Ghetto nachweisen. Für seine Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto gelten die Beiträge als gezahlt und zwar:
- für die Berechnung der Rente als Beiträge nach der RVO für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes und
- für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet, Ghetto-Beitragszeiten.
Die Ghettorente: Rentenbeginn-Zugangsfaktor
Ein Antrag auf die Ghettorente als Rente aus der GRV gilt als am 18.Juni 1997 gestellt! Für Hinterbliebenen gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17.06.1997 gestorben ist.Als Zugangsfaktor für eine Altersrente gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahr erfüllt. Bestehende Renten in der Fassung bis zum 31.Juli 2014 nach diesem Gesetz werden auf Antrag zum frühestmöglichen Rentenbeginn zum 18.07.1997 neu festgestellt. § 3 ZRBG fingiert somit den Beginn der Ghettorente mit fiktiven Rentenantrag und weist die Rente ohne Abschlag aus.
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