Im gesetzlichen Rentenrecht ist die Zahlung der Beiträge zur Versicherung nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Für das SGB VI gibt es aber noch eine allgemeine auch für andere Sozialgesetzbücher geltende Regelung, das SGB IV. In diesem Sozialgesetzbuch steht unter anderem geschrieben, welche Leistungen die einzelnen Sozialleistungsträger bei Antrag erbringen müssen, § 19 SGB IV. Daneben steht aber ab § 20 SGB IV geschrieben, wer für die Finanzierung der einzelnen Sozialleistungssysteme aufzukommen hat. Und deshalb beschäftigen wir uns mit diesem Beiträg kurz zum Thema der allgemeinen Beitragspflicht nach dem SGB IV.
Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und der anderen Sozialleistungssysteme ( SGB II, SGB V oder SGB VII und andere) erfolgt durch Beiträge, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen. So steht es sinngemäß im § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 4 geschrieben.
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Diese Regelung gilt allgemein für die gesamte Sozialversicherung und die Arbeitsförderung. Dabei haben die besonderen Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher Vorrang vor den Regelungen des SGB IV, soweit diese nichts anderes regeln. Wird nichts anderes geregelt, gelten die allgemeinen Vorschriften des SGB IV.
Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4: Allgemeines
Die Mittel der Sozialversicherung werden durch:
- Beiträge,
- staatliche Zuschüsse und
- durch sonstige Einnahmen durch die Versicherten, den Arbeitgebern und Dritten geleistet.
Im Übergangsbereich (erfasst werden Arbeitsverhältnisse aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 1300€ monatlich nicht übersteigen) ist das erzielte Arbeitseinkommen maßgebend.
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Ausnahme Beitragspflicht Versicherte
Der Arbeitgeber trägt in folgenden Fällen allein die Beitragspflicht und zwar abweichend von den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige:
- wenn der Versicherte beim ihm zur Berufsausbildung beschäftigt ist und nicht mehr als 325 € monatlich verdient oder
- Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwillig ökologische Jahr in Sinne des Jugendfrewilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.
Wird durch die Zahlung von einmaligen Arbeitsentgelt die 325 € genannte Grenze überschritten, tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Grenze der Überschreitung an jeweils zur Hälfte.
Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4: Bemessung der Beiträge
Die einzelnen Versicherungsträger müssen die Beiträge so bemessen, dass diese Beiträge mit den anderen Einnahmen zusammen ausreichen um:
- die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
- sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
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Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4: Wann enstehen die Beitragsansprüche
Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald die Voraussetzungen auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund des jeweiligen Sozialgesetzbuches vorliegen. Beitragsansprüche entstehen bei einmaligen Arbeitsentgelt und aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben immer dann, wenn sie ausgezahlt werden. Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen diese die jeweilige Beitragbemessungsgrenze, so werden diese zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander vermindert, so dass sie höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für Einnahmen aus der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung sind die Berechnungen der Beiträge getrennt voneinander durchzuführen.
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