Allgemeine Grund­sätze zur Beitrags­pflicht

Sozialgesetzbuch Nummer 4

Im gesetzlichen Rentenrecht ist die Zahlung der Beiträge zur Versicherung nach dem Sozial­gesetzbuch Nummer 6 geregelt. Für das SGB VI gibt es aber noch eine allgemeine auch für andere Sozialgesetzbücher geltende Regelung, das SGB IV. In diesem Sozialgesetzbuch steht unter anderem geschrieben, welche Leistungen die einzelnen Sozialleistungsträger bei Antrag erbringen müssen, § 19 SGB IV. Daneben steht aber ab § 20 SGB IV geschrieben, wer für die Finanzierung der einzelnen Sozialleistungssysteme aufzukommen hat. Und deshalb beschäftigen wir uns mit diesem Beiträg kurz zum Thema der allgemeinen Beitragspflicht nach dem SGB IV.

Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und der anderen Sozialleistungssysteme ( SGB II, SGB V oder SGB VII und andere) erfolgt durch Beiträge, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen. So steht es sinngemäß im § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 4 geschrieben.


Rentenberatung Einkommen und Rente. Hinzuverdienst, Rente als Teilrente, Witwen-und Witwerrente, Betriebsrente, AbfindungenBeratung Einkommen und Rente

Einkommensanrechnung zur Rente

Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen

mehr erfahren


Diese Regelung gilt allgemein für die gesamte Sozialversicherung und die Arbeitsförderung. Dabei haben die besonderen Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher Vorrang vor den Regelungen des SGB IV, soweit diese nichts anderes regeln. Wird nichts anderes geregelt, gelten die allgemeinen Vorschriften des SGB IV.

Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4: Allgemeines

Die Mittel der Sozialversicherung werden durch:

  • Beiträge,
  • staatliche Zuschüsse und
  • durch sonstige Einnahmen durch die Versicherten, den Arbeitgebern und Dritten geleistet.

Im Übergangsbereich (erfasst werden Arbeitsverhältnisse aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 1300€ monatlich nicht übersteigen) ist das erzielte Arbeitseinkommen maßgebend.


Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung leicht gemacht!aus der PKV in die GKV wechseln

Wechselcheck - ab in die GKV

- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren

zum Wechselcheck


Ausnahme Beitragspflicht Versicherte

Der Arbeitgeber trägt in folgenden Fällen allein die Beitragspflicht und zwar abweichend von den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige:

  • wenn der Versicherte beim ihm zur Berufsausbildung beschäftigt ist und nicht mehr als 325 € monatlich verdient oder
  • Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwillig ökologische Jahr in Sinne des Jugendfrewilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.

Wird durch die Zahlung von einmaligen Arbeitsentgelt die 325 € genannte Grenze überschritten, tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Grenze der Überschreitung an jeweils zur Hälfte.

Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4: Bemessung der Beiträge

Die einzelnen Versicherungsträger müssen die Beiträge so bemessen, dass diese Beiträge mit den anderen Einnahmen zusammen ausreichen um:

  • die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
  • sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

Sorglos-Paket "Renten­antrag plus Renten­bescheid"      Rentenantrag und Rentenbescheidprüfung ohne Stress     Ausführlich geplant vom Rentenberater     Paket hier direkt buchen!Sorglos-Paket Renten­antrag plus Renten­bescheid

Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!

- zum Rentenantrag und zur Renten­bescheid­prüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!

mehr erfahren


Allgemeines zur Beitragspflicht SGB Nummer 4: Wann enstehen die Beitragsansprüche

Beitrags­ansprüche der Versicherungs­träger entstehen, sobald die Voraussetzungen auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund des jeweiligen Sozialgesetz­buches vorliegen. Beitragsansprüche entstehen bei einmaligen Arbeitsentgelt und aus Arbeits­zeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben immer dann, wenn sie ausgezahlt werden.  Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Ver­sicherungs­verhältnissen zusammen und übersteigen diese die jeweilige Beitragbemessungsgrenze, so werden diese zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander vermindert, so dass sie höchstens die Beitrags­bemessungs­grenze erreichen. Für Einnahmen aus der knapp­schaftlichen und der allgemeinen Renten­versicherung sind die Berechnungen der Beiträge getrennt voneinander durchzuführen.


Rentenfahrplan für die Rente, Stellen Sie die Weichen zur richtigen Zeit. Mit dem Rentenfahrplan kommen Sie punktgenau zu Ihrer gewünschten Rente.Rente planen

Rente zur gewünschten Zeit

Mit dem Rentenfahrplan von renten­bescheid24.de erhalten Sie Auskunft über den genauen Zeitpunkt, wann und zu welchen Konditionen Sie in Rente gehen können.

mehr erfahren


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

Ihr Anliegen für die Rente - renten­bescheid24.de ist an Ihrer Seite

Vom Rentenberater gut beraten

Erhalten Sie detaillierte Antworten auf Ihre Rentenfragen in der Rentenberatung. Und nutzen Sie die Informationen und Tipps des Rentenberaters für Ihre Rente

Rente beantragen

Aufnahme aller rentenrechtlichen Zeiten und speziellen Anrechnungszeiten bis zur korrekten Rentenart. Raus aus dem Papierkrieg - stressfrei zum Rentenantrag!

Berechnen der Rente

Erfahren Sie im Detail, wie viel Rente Sie ab dem Renteneintritt erwarten können und ob die Rente stimmt. Berechnung der Entgeltpunkte und Hilfe bei Versicherungslücken.

Rente planen

Der Kompass auf Ihrem Weg zur Rente. Erfahren Sie punktgenau wann, wie und welche Schritte Sie auf dem Weg zu Ihrer Rente gehen müssen.

Unfallrente

Auf der sicheren Seite bei Berufskrankheit und Berufsunfähigkeit. Anträge der Versicherungen detailliert und richtig ausfüllen.

Altersvorsorge

Was Sie für Ihren Ruhestand und davor noch tun sollten. Von der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht bis zum Testament.

Rentenbescheid prüfen

Die vollständige Prüfung Ihres Renten-oder Kontenklärungsbescheides von A bis Z.

Waisen/Witwen/Witwer Rente

Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

Sorglos Paket

Mit dem Sorglos-Paket bekommen Sie Ihren persönlichen Rentenberater an die Seite, der sich um alle notwendigen Schritte bis zu Ihrer Rente kümmert, Sie informiert und für Ihre Fragen da ist.

Kontenklärung

Sicher sein, dass die Rentenzeiten vollständig im Versicherungsverlauf enthalten sind.

Erwerbsminderungsrente

Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

Deutsche im Ausland

Im Ausland leben und die deutsche Rente beziehen.

Rentenauskunft einholen

Ohne nervigen Stress zu den gewünschten Rentenpapieren von der Deutschen Rentenversicherung.

Schnellfrage

Antwort auf Ihre Rentenfrage durch einen unabhängigen Rentenberater - schnell, zuverlässig, kompetent

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Schreiben Sie uns doch sofort, nutzen Sie das Kontakt­­formular

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden.
    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@rentenbescheid24.de widerrufen.

    Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung