Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) erkennt den Pensionsfonds als eine von fünf Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge-der Pensionsfonds-an.
Der Pensionsfonds ist innerhalb der fünf Möglichkeiten zuletzt entstanden und wurde in Deutschland 2002 eingeführt. Anders als in den USA hat er hier noch keinen großen Bekanntheitsgrad.
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Meistens werden in Deutschland Pensionsfonds durch Versicherungen, Banken oder einzelnen Großunternehmen eingerichtet.
So wie bei der Pensionskasse wird mit der Gründung eines Pensionsfonds ein rechtlich selbstständiger Träger für die betriebliche Altersvorsorge geschaffen. Die Arbeitnehmer haben dem Pensionsfonds gegenüber einen Rechtsanspruch.
Es kann auch die Zahlung von Beiträgen in einen bereits bestehenden Pensionsfonds erfolgen.
Der Arbeitgeber ist für den Pensionsfonds, sowohl für den eigenen als auch für einen bereits bestehenden, den er für die betriebliche Altersvorsorge seiner Mitarbeiter nutzt, zusätzlich in der Haftung. Das bedeutet, er muss die Erfüllung der Mindestleistung sichern, falls der Pensionsfonds dazu nicht in der Lage ist.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet bei der Entscheidung für einen Pensionsfonds, Beiträge in den Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlen. Damit soll bei einer möglichen Insolvenz des Unternehmens gesichert werden, dass die Mindestansprüche der Arbeitnehmer abgesichert sind.
Dem Arbeitnehmer ermöglicht der Pensionsfonds, durch positive Entwicklungen der Rendite direkt am freien Kapitalmarkt teilzunehmen. Das bedeutet aber auch größere Risiken als bei den anderen vier Formen der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Pensionsfonds unterliegen dem Versicherungsaufsichtsgesetz und werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert.
Der Pensionsfonds kann in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Vereins bestehen. Er ist ein rechtlich selbstständiger Träger der Versorgung mit Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Der Pensionsfonds kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ( BAFin) gegründet werden, die auch die Anlage des Vermögens des Pensionsfonds überwacht.
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Der Pensionsfonds kann von einem oder mehreren Arbeitgebern genutzt werden.
Es wird zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds ein Pensionsvertrag mit einem Pensionsplan abgeschlossen. Darin werden die Beitragszahlungen und die späteren Versorgungsleistungen festgelegt.
Es ist bei Pensionsfonds üblich, eine Beitragszusage mit Mindestleistung zu vereinbaren. Hier haftet der Arbeitgeber für die eingezahlten Beiträge. Dadurch wird das Risiko des Arbeitnehmers minimiert.
Die Zahlung der Beiträge kann arbeitgeberfinanziert, durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers oder durch beide Parteien erfolgen.
Die Finanzierung der zugesagten Leistungen erfolgt durch das Anlegen der Sparanteile jedes einzelnen Versorgungsberechtigten am Kapitalmarkt. Es soll Deckungskapital gebildet werden, aus dem später die Leistungsansprüche realisiert werden sollen. Von den möglichen Renditesteigerungen kann jeder Einzelne Berechtigte profitieren.
Eine einmalige Kapitalauszahlung des Pensionsfonds ist nicht möglich. Es dürfen durch eine gesetzliche Auflage höchstens 30% des angesparten Kapitals beim Eintreten des Versorgungsfalls als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Das restliche Kapital wird als monatliche betriebliche Rente erbracht. Der Wert der eingezahlten Beiträge entspricht der zu erbringenden Mindestleistung.
Diese Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge bietet die größtmögliche Freiheit, wie das angesparte Kapital verwendet werden kann. So darf es in seiner Gesamthöhe am freien Kapitalmarkt angelegt werden. Es sind lediglich die Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu beachten. Sie gibt die Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit, der Streuung und Liquidität der Kapitalanlagen vor.
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Der Arbeitnehmer ist bei einer positiven Entwicklung direkt am Gewinn beteiligt.
Für den Arbeitgeber entfällt bei der Entscheidung für den Pensionsfonds das Bilden von betrieblichen Rückstellungen. Zudem ist der Beitritt oder die Gründung eines Pensionsfonds kostengünstig und verwaltungsarm.
Weiterhin bietet der Pensionsfonds steuerliche Vorteile und Einsparmöglichkeiten bei Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Einschluss von zusätzlichen Leistungen in den Pensionsfonds wie die Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung ist möglich.
Der Fonds bringt erhöhte Risiken hinsichtlich der Rendite der Kapitalanlagen mit sich. Es ist nicht gesichert, dass tatsächlich eine positive Rendite bis zur Fälligkeit der Leistungen erreicht wird. Im ungünstigsten Fall kann daher der Arbeitnehmer nur die eingezahlten Beiträge zurückbekommen.
Bedeutender ist allerdings, dass es keine Einmalzahlung der betrieblichen Altersvorsorge gibt, sondern dass der Gesetzgeber bestimmt hat, dass maximal 30% des angesparten Kapitals ausgezahlt werden können und der restliche Betrag als lebenslange betriebliche Rente bezogen werden muss.
Im Unterschied zu den anderen gesetzlich sanktionierten Möglichkeiten weist der Pensionsfonds besondere Eigenschaften auf. Sie können für die Arbeitnehmer von Interesse sein, die besonderes renditeorientiert für ihre zukünftige betriebliche Rente sparen möchten. Durch die Investition dieses Kapitals im freien Markt in Aktien und Aktienfonds kann das möglich werden.
Die Auslagerung des Pensionsfonds als betriebliche Altersvorsorge in ein eigenständiges Aktienunternehmen oder einen entsprechenden Verein führt zu einer positiven Unternehmensbilanz und ist zudem verwaltungsmäßig kostengünstig und nicht sonderlich aufwendig. Den Arbeitnehmern, die risikobereit sind für diese betriebliche Altersvorsorge, kann der Arbeitgeber eine attraktive Versorgungszusage machen.
Vor allem in großen Unternehmen mit jüngerer Belegschaft kann der Arbeitgeber mit dieser Form der Betriebsrente eine langfristige Mitarbeiterbindung erreichen.
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Die zusätzliche betriebliche Rente schließt zudem im Alter eine Versorgungslücke.
Als rechtlich selbstständiger Träger der betrieblichen Altersvorsorge unterliegt der Pensionsfonds der Körperschaftssteuer, egal ob er als Aktiengesellschaft oder als Verein agiert.
Steuerersparnisse sind trotzdem möglich. Es besteht die Möglichkeit, durch Deckungsrückstellungen die Leistungen des Pensionsfonds und mögliche Überschussbeteiligungen steuerlich geltend zu machen. Bedingung ist die satzungsgemäße Verwendung und die ausschließliche Verwendung für die zu Versorgenden.
Bei Aktienanlagen kann der Pensionsfonds die Dividenden ohne Steuerzahlung erhalten.
Somit ist der Pensionsfonds in der Praxis fast gänzlich steuerfrei.
Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge für die Arbeitnehmer in den Pensionsfonds kann er diese Ausgaben als Betriebskosten steuerlich geltend machen. Die Beiträge können anders als bei den anderen vier Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge in unterschiedlicher Höhe eingezahlt werden. Für den Arbeitnehmer gehören die Beiträge des Arbeitgebers zum monatlichen Gehalt und unterliegen der Einkommenssteuerpflicht.
Bei einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer zur Beitragsfinanzierung des Pensionsfonds mindert das sein Einkommen und somit die Einkommenssteuer.
Bei der Fälligkeit der Leistungen des Pensionsfonds im Alter ist die Steuerpflicht davon abhängig, ob die Beiträge während der Anwartschaft versteuert worden sind oder nicht.
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Der Gesetzgeber hat die monatlichen Beiträge nicht festgelegt. Entsprechend dem § 3 des Einkommenssteuergesetzes sind die Beiträge in der Höhe begrenzt für mögliche steuerliche Begünstigungen. Sollten Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt, kann sich das bei späterem Bezug der Leistungen aus dem Pensionsfonds steuerlich günstig auswirken.
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