Die Spät­ehen­klausel und die Betriebs­rente

Mit 60 heiraten und danach Hinter­bliebenen­rente erhalten?

Das Betriebsrenten­recht regelt die Möglichkeiten, welche biometrischen Risiken der Arbeitgeber zu Gunsten seines Mitarbeiters versichern möchte. Dies können Altersrenten oder Invaliditätsrenten und auch Hinterbliebenen­renten sein. Letztere sind häufig vor Gerichten zu finden, vorallem wenn es um Ausschluss­tatbestände geht, die aus Gründen des Alters ein Anspruch auf Hinter­bliebenen­versorgung / Witwen-oder Witwerrente ausschließen sollen. Darum geht es auch bei den sogenannten Spätehenklauseln. Diese sind und waren immer wieder „Zankapfel“ vor dem Bundesarbeitsgericht. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es bei den Spätehenklauseln geht!

Die Spätehenklausel bei der Betriebsrente war am 19.Februar 2019 der Grund für eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus Erfurt. Es ging um die Spätehenklausel aus dem VW-Versorgungswerk!


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Die Spätehenklausel bei der Betriebsrente: Allgemeines/ Begriff

In der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber das Risiko des Todes seines Arbeitnehmers zu Gunsten seiner Hinterbliebenen mit einer Witwen-oder Waisenrente absichern. Um bestimmte Risiken zu vermindern, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung durch Versorgungsordnungen (Klauseln) begrenzen oder sogar ausschließen.

Dazu gehören auch sogenannte Spätehenklauseln. Dies sind Klauseln, aus denen hervorgeht, dass  ein Leistungsanspruch ausgeschlossen sein soll:

  • die Ehe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird,
  • die Ehe erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wird oder

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  • die Ehe erst nach einem bestimmten Höchstalter des Arbeitnehmers geschlossen wird.

Grundsätzlich steht immer wieder im Streit, ob solche Klauseln deshalb unwirksam sind, weil sie durch ihre Ausschlusswirkung auf den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.


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Die Klauseln müssen sich zum einen an der EU-Richtlinie 200/78/EG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz messen lassen. Eine Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn sie angemessen ist und durch legitime Ziele gerechtfertigt ist.

Die Spätehenklausel bei der Betriebsrente: Umfangreiche Rechtsprechung zur Spätehenklausel

Das Bundes­arbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 15.10.2013, Aktenzeichen 3 AZR 294/11 eine solche Klausel für wirksam erklärt. Gut zwei Jahre später hat das Bundes­arbeits­gericht die Spätehen­klausel für unwirksam erklärt (04.08.2015, 3 AZR 137/13). Der europäische Gerichtshof hat in der Parris-Entscheidung die Spätehen­klausel für wirksam erachtet. Das Bundes­arbeits­gericht hat am 19.02.2019 in der VW-Entscheidung wieder anderes entschieden. Solche Entscheidungen sind immer bezogen auf den Einzelfall getroffene Urteile. So lässt sich eine allgemeine Aussage über die Gültigkeit einer Spätehen­klausel aus einer bestimmten betrieb­lichen Altersversorgung oder einem Versorgungswerk nicht zwingend aus den Urteilen ableiten.


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