Beitrags­zuschuss zur Kranken­versicherung bei Renten­bezug

privat kranken­versichert oder freiwillig gesetzlich KV-versichert

Wer Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner ist, muss sich über seinen Krankenversicherungsschutz wegen Krankheit oder Pflegeschutz keine Gedanken machen. Für relativ wenig Geld erhält der Rentenbezieher einen umfänglichen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zum halben Preis. Anders sieht es für die Rentenbezieher aus, die entweder privat krankenversichert sind oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Diese Versicherten haben neben der eigentlichen Rentenleistung einen Anspruch auf einen Zuschuss Krankenversicherung zur Rente. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf den KV-Zuschuss hat.

Der Zuschuss Krankenversicherung zur Rente ist in § 106 SGB Nummer 6- gesetzliches Rentenrecht- geregelt.


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Zuschuss Krankenversicherung zur Rente: Allgemeines zum Anspruch auf den Beitragszuschuss

Rentenbezieher, die entweder:

  • frewillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
  • bei einem privaten KV -Unternehmen, welches der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind,

erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.  Dies gilt dann nicht, wenn die Versicherten gleichzeitig in einer in-oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig versichert sind.

Zuschuss Krankenversicherung zur Rente: Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Beitragszuschusses ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Es wird unterschieden zwischen den Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte und für privat Krankenversicherte, § 106 Absatz 2 und 3 SGB VI.

Zuschuss für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Für freiwillig gesetzlich Versicherte berechnet sich die Höhe des Beitragszuschusses nach zwei Faktoren:

  • Beitragszuschuss aus der Hälfte des allgemeinen KV-Beitrag aus dem Zahlbetrag der Rente und
  • Beitragszuschuss aus der Hälfte für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V aus dem Zahlbetrag der Rente.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum RententhemaKV-Zuschuss für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen KV

Der Rentenbezieher erhält in Höhe aus dem halben Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeines Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung den Zuschuss berechnet.


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Wenn er also 1000€ Bruttorente hat (Rente ohne Abzüge) bekommt der Versicherte einen Zuschussbetrag von 7,3 % aus der Rente gezahlt = 73 € monatlich. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen KV beträgt 14,6 %.

Der zusätzliche KV-Beitrag beträgt für unseren Versicherten 1,1 % kassenindividuell. Der Zuschuss beträgt somit 0,55 Prozent. Das macht aus 1000 € Rente = 5,50€ weiteren Beitragzuschuss.

Ergebnis: Unser Rentner erhält in Höhe von 78,50 € = 7,85 Prozent (7,3 + 0,55) seinen Beitragszuschuss zur Rente ausgezahlt. Voraussetzung ist natürlich, dass er einen Antrag stellt!

Zuschuss für privat krankenversicherte Rentenbezieher

Im Gegensatz zu einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentenbezieher wird der monatliche Zuschuss bei privat krankenversicherten Rentenempfängern auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die pKV begrenzt. Sofern der tatsächlich vom Rentner für seine pKV aufzuwendende Betrag weniger als das Doppelte des Beitragszuschusses betragen sollte, erhält er nur einen Beitragszuschuss in Höhe des halben für seine pkV aufzuwendenden Betrags.

Der Rentenbezieher hat auch Anspruch auf den Krankenkassenbeitrag-Zuschuss in  Höhe des halben Betrags nach dem allgemeinen Beitragssatz der gKV zuzüglich der Hälfte des Betrags für den durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242 a SGB V.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum RententhemaKV-Zuschuss für einen privat krankenversicherten Rentner

Rentner R bezieht eine monatliche Rente von 1.600€. Er bezahlt 230 € für seine private Krankenversicherung ohne Pflegeversicherungsanteil.

Die Hälfte von 230 € ist 115 €. 


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Aus den 1600€ Rente würde R einen KV-Zuschuss in Höhe von 7,75 Prozent erhalten (7,3 % halber allgemeiner Beitragssatz + 0,45 % halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2019 = 0,9).

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 01.01.2020 auf 1,1 Prozent!

Damit würde R in Höhe von 124 € (7,75% von 1600) einen Zuschuss zu seiner PKV erhalten. Aber daraus wird nichts. Denn der Betrag des Beitragszuschusses ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des R für seine monatliche Prämie zu begrenzen.

Der Beitragszuschuss für R beträgt demnach 115€ (230€ ./. 2).

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Beitragszuschuss bei Mehrfachrenten

Erhält ein privat krankenversicherter Rentner mehrere gesetzliche Renten, wie eine eigene Altersrente und eine Witwen/Witwerrente, wird der Beitragszuschuss anteilig aus der jeweiligen geleisteten Rente gewährt.

Zuschuss Krankenversicherung zur Rente: Kein Zuschuss für die Pflegeversicherung

Der freiwillig gesetzlich Kranken­versicherte oder der privat Kranken­versicherte erhält keinen Zuschuss für seine Pflege­versicherung. Damit ist eine einheitliche Rechtslage zu den Renten­beziehern hergestellt, die in der KVdR versichert sind. Diese erhalten auf die Pflege­versicherung keinen Beitrags­zuschuss, sondern müssen diesen allein bezahlen.

Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich aus der privaten KV in die gesetzliche KV wechseln kann!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

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Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

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