Der Zuschuss Krankenversicherung zur Rente ist in § 106 SGB Nummer 6- gesetzliches Rentenrecht- geregelt.
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Rentenbezieher, die entweder:
erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt dann nicht, wenn die Versicherten gleichzeitig in einer in-oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig versichert sind.
Die Höhe des Beitragszuschusses ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Es wird unterschieden zwischen den Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte und für privat Krankenversicherte, § 106 Absatz 2 und 3 SGB VI.
Zuschuss für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Für freiwillig gesetzlich Versicherte berechnet sich die Höhe des Beitragszuschusses nach zwei Faktoren:
Der Rentenbezieher erhält in Höhe aus dem halben Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeines Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung den Zuschuss berechnet.
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Wenn er also 1000€ Bruttorente hat (Rente ohne Abzüge) bekommt der Versicherte einen Zuschussbetrag von 7,3 % aus der Rente gezahlt = 73 € monatlich. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen KV beträgt 14,6 %.
Der zusätzliche KV-Beitrag beträgt für unseren Versicherten 1,1 % kassenindividuell. Der Zuschuss beträgt somit 0,55 Prozent. Das macht aus 1000 € Rente = 5,50€ weiteren Beitragzuschuss.
Ergebnis: Unser Rentner erhält in Höhe von 78,50 € = 7,85 Prozent (7,3 + 0,55) seinen Beitragszuschuss zur Rente ausgezahlt. Voraussetzung ist natürlich, dass er einen Antrag stellt!
Zuschuss für privat krankenversicherte Rentenbezieher
Im Gegensatz zu einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentenbezieher wird der monatliche Zuschuss bei privat krankenversicherten Rentenempfängern auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die pKV begrenzt. Sofern der tatsächlich vom Rentner für seine pKV aufzuwendende Betrag weniger als das Doppelte des Beitragszuschusses betragen sollte, erhält er nur einen Beitragszuschuss in Höhe des halben für seine pkV aufzuwendenden Betrags.
Der Rentenbezieher hat auch Anspruch auf den Krankenkassenbeitrag-Zuschuss in Höhe des halben Betrags nach dem allgemeinen Beitragssatz der gKV zuzüglich der Hälfte des Betrags für den durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242 a SGB V.
Rentner R bezieht eine monatliche Rente von 1.600€. Er bezahlt 230 € für seine private Krankenversicherung ohne Pflegeversicherungsanteil.
Die Hälfte von 230 € ist 115 €.
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Aus den 1600€ Rente würde R einen KV-Zuschuss in Höhe von 7,75 Prozent erhalten (7,3 % halber allgemeiner Beitragssatz + 0,45 % halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2019 = 0,9).
Damit würde R in Höhe von 124 € (7,75% von 1600) einen Zuschuss zu seiner PKV erhalten. Aber daraus wird nichts. Denn der Betrag des Beitragszuschusses ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des R für seine monatliche Prämie zu begrenzen.
Der Beitragszuschuss für R beträgt demnach 115€ (230€ ./. 2).
Erhält ein privat krankenversicherter Rentner mehrere gesetzliche Renten, wie eine eigene Altersrente und eine Witwen/Witwerrente, wird der Beitragszuschuss anteilig aus der jeweiligen geleisteten Rente gewährt.
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