Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) geregelt.
Nach einer schwerwiegenden, langen Erkrankung stellt sich für betroffene gesetzlich Versicherte oftmals die Frage, ob eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit möglich ist. Dabei spielt auch die Sorge um den Erhalt des Arbeitsplatzes eine große Rolle.
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Und nicht zuletzt stellt sich dann die Frage, wer bezahlt das alles, z.B. eine Umschulung, den Lebensunterhalt, Fahrtkosten, usw.?
Für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung durch die Träger der Rentenversicherung übernommen. Die Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben sollen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten erhalten und wenn erforderlich, neue Möglichkeiten im Berufsleben auftun.
Nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten werden diese Leistungen grundsätzlich immer durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die versicherten Personen getragen. Hier gilt das Vorrangprinzip.
Die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation sind im § 16 Sozialgesetzbuch VI durch den Gesetzgeber bestimmt worden.
Dabei wird auf die §§ 49 bis 54, 57 und 60 des Sozialgesetzbuches IX verwiesen. Hier werden detaillierte Bestimmungen aufgeführt.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherte eine berufliche Rehabilitation erhalten?
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Grundsätzlich gilt: Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat die Möglichkeit eine berufliche Rehabilitation zu erhalten. Damit soll der Versicherte weiterhin seinen Beruf ausüben können oder es soll ein Neueinstieg in das Berufsleben erreicht werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben besteht in der Einhaltung der versicherungsrechtlichen Bedingungen. So bedeutet das u.a., die Wartezeit von 15 Jahren muss erfüllt sein. Ohne diese Leistungen wäre das Berufsleben beendet. Das bedeutet, der Versicherte erhält eine Erwerbsminderungsrente.
Ausschlussgründe dürfen ebenfalls nicht vorliegen. Bestimmte Berufsgruppen wie beispielsweise Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen oder Bezieher von Altersrenten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch die GRV. Auch wer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bis zum Beginn der Altersrente andere Leistungen erhält hat keinen Anspruch.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen die Anträge, ob die Voraussetzungen des Versicherten erfüllt sind.
Welche zusätzlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch die gesetzliche Rentenversicherung übernommen?
Das sind zum Beispiel folgende Leistungen oder Hilfen:
Die wichtigste Leistung zur beruflichen Rehabilitation ist die Wiedereingliederung des Versicherten in die Erwerbstätigkeit.
Dafür kann ohne weiteres der bisherige Arbeitsplatz als erstes Ziel in Frage kommen, es kann aber auch durch Umschulung, Ausbildung oder Weiterbildung ein völlig neuer Job im gleichen Betrieb oder in einem anderen sein.
Daher müssen bei der Auswahl der Leistungen die individuellen Voraussetzungen des Versicherten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise die bisherige Tätigkeit, der Ausbildungsstand, die persönlichen Neigungen und die Eignung des Betroffenen. Weiterhin hat die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt Einfluss auf die Entscheidung.
Die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation wie Weiterbildung, Ausbildung, Anpassung oder Umschulung sollen am Wohnort des Versicherten bzw. in Wohnortnähe erfolgen. Bei schweren Behinderungen ist ggf. eine stationäre Einrichtung für berufliche Rehabilitation angebracht, zumal dort auch die medizinische oder soziale Betreuung durchgeführt werden kann.
Die Dauer der beruflichen Rehabilitation richtet sich nach den allgemeinen Ausbildungszeiten für die angestrebten Berufsziele. Ganztägige Weiterbildungen sind auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch längerfristige Maßnahmen möglich.
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Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen die Kosten für die berufliche Rehabilitation. Der Versicherte hat keine Zuzahlungen zu leisten.
Der Versicherte erhält für die Dauer der beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld. Dabei kann unter bestimmten Bedingungen auch Übergangsgeld zwischen zwei zusammenhängenden berufsfördernden Leistungen bzw. in weiteren Sonderfällen gezahlt werden.
Werden Reisekosten vor der Berufsförderung beantragt, übernimmt diese die gesetzliche Rentenversicherung. Das betrifft auch beispielsweise die Kosten für Kinderbetreuung oder eine Haushaltshilfe.
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