Der Renten­antrag- Antrags­zwang im Renten­recht

Alters-und Erwerbsminderungsrenten müssen beantragt werden

Was ist der Rentenantrag? Wir brauchen den Rentenantrag für den Beginn der Altersrente und für den Beginn des Verfahren zur Bewilligung der gesetzlichen Rente.  Wir klären auf, was hinter dem Begriff Rentenantrag steht. Und wie dieser Begriff zu verstehen ist! Hier in unserem Renten-ABC!

Was ist der Rentenantrag ? Der Begriff Rentenantrag  erscheint uns in vielen Farben. Er ist gefühlt millionenfach durch Funk, Internet, die Presse und  Fernsehen gegangen. Oft sprechen die Versicherten im Zusammenhang mit der Rente mit 63 vom Rentenantrag.  Hier eine kurze Begriffserklärung.


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Der Rentenantrag: Was ist der Rentenantrag?

Das Rentenantragsverfahren ist die Voraussetzung für die durch die Rentenversicherung vorzunehmende Bewilligung oder Ablehnung des Antrags auf eine Rentenleistung. Mit dem Rentenantrag können folgende Leistungen beantragt werden:

Die Rechtsvorschriften zum Rentenantrag finden sich im gesetzlichen Rentenrecht oder in den allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB IV.  Mit der Einführung der Invaliditäts-und Altersversicherung 1889 wurde schon damals geregelt, dass für eine Rente ein Rentenantrag gestellt werden musste. Bis zum heutigen Tage hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Der Grundsatz zum Rentenantragszwang gilt bis auf wenige Ausnahmen- siehe § 116 Absatz 2 SGB VI.

Der Rentenantrag ist die Erklärung des Versicherten, dass er eine Leistung durch die Rentenversicherung oder Knappschaft erhalten möchte. Der Rentenantrag ist eine rechtlich verbindliche Erklärung des Versicherten. Er fordert die DRV zum Handeln auf, ein Rentenverfahren zu beginnen.

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Der Rentenantrag: Das Antragsprinzip in der Rentenversicherung

In dem gesetzlichen Rentenrecht gilt das Antragsprinzip. Dies ergibt sich unmittelbar geltend aus § 19 Sozialgesetzbuch Nummer 4.


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Es gilt der Grundsatz: Im Allgemeinen werden Leistungen nur auf Antrag bewilligt! Leistungen aus der gRV werden nur auf Antrag erbracht, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Der Grund für das Antragsprinzip liegt darin, dass die Feststellung Zahlung einer Leistung vom eindeutig auslegbaren Willen des Versicherten abhängen soll. Es gelten für den Erklärungsinhalt immer die Auslegungsregelungen für Willenserklärungen. Der Rentenantrag löst nämlich Folgen:

  • im Rentenrecht,
  • im Arbeitsrecht,
  • im Tarifrecht oder
  • Dienstrecht aus.

Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann das Ende eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach sich ziehen. Wenn im Tarifrecht eine entsprechende Regelung diese Rechtsfolge vorsieht.


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Die Rentenantrag: Keine Anspruchsvoraussetzung

Der Antrag auf eine Altersrente ist nicht die Anspruchs­voraus­setzung für den Bezug einer Alters­rente. Er setzt aber den Beginn des Renten­ver­fahrens fest und ist somit Auslöser für das Tätig­werden der Renten­versicherung- § 18 SGB X und § 115 SGB VI. Der Renten­antrag markiert den Beginn der Rente nach § 99, 268 SGB VI.


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