Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de in unserem Renten-ABC auf, was hinter der Rentenversicherungspflicht für Erzieher steht.
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen
In Deutschland hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bestimmte Personengruppen trotz Selbstständigkeit pflichtversichert sind. Rechtsgrundlage ist der § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6, wonach selbstständig Tätige Erzieher, die in Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig sind.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für dieses Personen ein besonderer Schutz hinsichtlich der Alterssicherung und der Erwerbsunfähigkeit besteht.
Beim Personenkreis Erzieher handelt es sich um Personen, die pädagogisch, jedoch nicht als Lehrer tätig sind. Die Tätigkeit der Erzieher ist darauf ausgerichtet und bestimmt, Einfluss auf die geistige, seelische, charakterliche und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu nehmen. Dazu zählen auch Personen, die Kindergärten oder Schulhorte betreiben und dort Kinder und Jugendliche betreuen. Tagespflegemütter und Tagespflegepersonen sind ebenfalls Erzieher, da sie in die Erziehung von Kindern und Jugendlichen einbezogen sind.
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Beschäftigt der selbstständig tätige Erzieher regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit , besteht keine Versicherungspflicht nach dem SGB VI. Erfolgt durch selbstständig tätige Erzieher mit Arbeitnehmern ein Beschäftigungsverhältnis auf geringfügiger Basis, bestehen je nach Art und Weise gegebenenfalls Sonderregelungen hinsichtlich der Pflichtversicherung.
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