In der Frage der sogenannten Statusprüfung geht es immer um die Frage, bin ich in der Sozialversicherung pflichtig versichert oder nicht. Der Status entscheidet, ob ich oder andere für mich Beiträge zahlen müssen. Und ob ich soziale Leistungsansprüche, wie eine Altersrente, Rehaleistung, Anspruch auf Krankengeld oder eine Erwerbsminderungsrente erwerben kann und und …Wir klären auf, was sich hinter den Begriffen selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Beschäftigung verbergen.
Selbstständig tätig oder unselbstständig beschäftigt, dass ist hier die Frage. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nach § 1 und § 2 Sozialgesetzbuch Nr.6 verschiedene Personengruppen die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig versichert sind. Die oben aufgeworfene Frage geht aber allgemeiner. Es geht darum, ob eine Person generell in der gesamten Sozialversicherung versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Dabei geht es um den Beschäftigungsbegriff und was eine selbstständige Tätigkeit ist.
Statusprüfung
Sozialversicherungsstatus klären
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Selbstständig tätig oder unselbstständig Beschäftigt: Beschäftigung
Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.4 löst eine SV-Pflicht in der Sozialversicherung aus.
Unter Beschäftigung ist die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Ob der Beschäftigte ein Entgelt für seine Beschäftigung bekommt, ist nicht zwingend erforderlich. Klar ist nach dem Gesetzeswortlaut auch, dass insbesondere ein Arbeitsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis ist. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen. Personen, die Arbeitsentgelt beschäftigt sind,unterliegen in der Regel:
- Der gesetzlichen Krankenversicherung, § 5 Absatz 1 SGB V,
- Der gesetzlichen Pflegeversicherung, § 20 SGB XI,
- Der gesetzlichen Rentenversicherung, § 1 Satz 1 SGB VI,
- Der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, § 25 SGB III der Versicherungs- und Beitragspflicht.
Vom Typus her liegt eine unselbstständige Beschäftigung vor, wenn der Beschäftigte vom Arbeitgeber durch:
- Eine Eingliederung in den fremden Betrieb,
- Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die Dauer, Zeit, Ort der Ausführung seiner Arbeit,
- Bei Diensten höherer Art (Leitungsposten, Fremdgeschäftsführer usw.) durch Verfeinerung des Weisungsrechts im Sinne einer funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess (Aus-gestaltung des Arbeitsvertrages mit Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Arbeitskollegen usw.) abhängig beschäftigt ist.
Selbstständig tätig oder unselbstständig Beschäftigt: Die Selbstständigkeit
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Eine selbstständige Tätigkeit wird angenommen, wenn:
- Ein eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist, ich hafte für meine Tätigkeit,
- Wenn der Selbstständige eine eigene Betriebsstätte hat, Büro usw.,
- Wenn der Selbstständige über seine Arbeitskraft selbst verfügen kann- nicht weisungsgebunden ist,
- Wenn er seine Arbeitszeit und Tätigkeit frei gestalten kann und
- Wenn es zwischen ihm und seinem Auftraggeber vertragliche Absprachen gibt.
Selbstständig tätig oder unselbstständig Beschäftigt: Die Abgrenzungskriterien nach dem Typus
Die Einordnung der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgt nach dem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der unselbstständigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
Der Typusbegriff mit seinen Elementen ist eine reine Wertentscheidung. So sagen es die Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.Mai 2017, B 12 KR 9/16 R und vom 10.April 2018, B 12 KR R 71/17 R.
Selbstständig tätig oder unselbstständig Beschäftigt
Die Abgrenzung der beiden Begriffe kann im Einzelfall zu erheblichen Auswirkungen führen. Es kann sein, dass ein Honorararzt in einem Krankenhaus nicht selbstständig beschäftigt ist, weil er trotz eigener Praxis, in dem Krankenhaus wie ein Assistenzarzt oder Oberarzt in die Abläufe des Krankenhauses wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Mit der Folge, dass das Krankenhaus oder dessen Träger zum Teil erhebliche Summen an Beiträgen nachentrichten kann oder sogar muss.
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