Freiwillige Alters­versor­gung für Mitarbeiter des Staats­appa­rates

FZAO-StMitarb

Es gab in der ehemaligen DDR nach der Rentenverordnung aus dem Jahr 1968 viele verschiedene Renten, wie die Altersrenten, Invalidenrenten, Hinter­bliebenen­renten, Zusatz-Renten aus der freiwilligen Zusatzrenten­versicherung, Kriegsbeschädigten­rente, Renten für politische Verfolgte des Faschismus und Renten wegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nicht aufgeführt in der Renten-VO 1968 sind die Zusatz-und Sonder­versorgungs­renten aus den unterschiedlichen zusätzlichen Altersversorgungen, wie zum Beispiel die Intelligenzrente der Ingenieure oder der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlich, pädagogischen und medizinischen Intelligenz der DDR. Für den Staatsapparat der DDR gab es eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung-kurz – FZAO-StMitarb genannt. Wir klären auf, was sich hinter dieser besonderen Altersversorgung verbirgt. Wo: in unserem Renten-ABC.

Mit Beschluss des Ministerrates der ehemaligen DDR vom 29.01.1971 wurde für die Leiter und Mitarbeiter im Staatsapparat der DDR eine freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates eingeführt. Damit sollte diesen Mitarbeiter für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit eine zusätzliche Versorgung um Alter und bei Invalidität zugesichert werden.


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Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates: Geltungsbereich

Für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (Mitarbeite ) wird eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten kann, wurde gesondert festgelegt.

Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates: Beitritt

Der Versorgung können alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die:

  1. ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein können,
  2. ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein können, wenn sie bei der Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig sind, siehe FZAO-StMitarbeiter

Der Beitritt zur Versorgung erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhält vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt.

De Beitritt zur Versorgung erfolgt für Mitarbeiter, die bereits im Staatsapparat tätig sind, spätestens bis 01.03.1971 und für Mitarbeiter, die ab 01.03.1971 ihre Tätigkeit aufnehmen, mit der Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat.

Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates: Höhe und Zahlung der Beiträge

Der Beitrag des Mitarbeiters beträgt bei einem monatlichen Bruttoverdienst inklusive Dienstaufwandentschädigung

  • bis 700,- Mark der DDR = 5,- M monatlich,
  • von 700,01 M -1500 Mark der DDR = 5 % des 600,- M übersteigenden Bruttoverdienstes,
  • über 1500,- Mark der DDR = 3 % vom gesamten Bruttoverdienst.

Geldleistungen der Sozialversicherung (SV) und Lohnausgleich gehören nicht zum Bruttoverdienst.


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Der Mindestbeitrag von 5 Mark  monatlich ist auch dann zu zahlen, wenn Geldleistungen der SV bezogen werden.

Die Dienststelle übernimmt im Auftrag des Mitarbeiters durch Einbehaltung seines Beitrages vom Gehalt die Überweisung auf ein gesondertes Konto.

Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates: Altersversorgung/Rentenleistung

Die Altersversorgung wird nach einer mindestens 15 jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat der DDR in folgender Höhe gezaht:

  • bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst bis zu 1500 Mark in Höhe der Differenz zwischen Altersrente der SV und 90 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes,
  • bei einem von durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 1500,- Mark in Höhe von 50 Prozent des Bruttoverdienstes. Dabei dürfen die Altersrente aus der Sozialversicherung  und die zusätzliche Altersversorgung zusammen 90-Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes nicht übersteigen.

Bei einer ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat von unter 15 Jahren aber mehr als 10 Jahren wird die Altersversorgung entsprechend der Anzahl der Jahre im Staatsapparat anteilig gezahlt.

Beträgt die ununterbrochene Tätigkeit im Staatsapparat weniger als 10 Jahre, erfolgt die Berechnung nach dem in dieser Zeit erzielten monatlichen Nettoverdienst nach Buchstabe  a) oder dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst nach Buchstabe  b).


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Die Mindestversorgung beträgt monatlich 50 M.

Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates: Invalidenversorgung

Bei Krankheit oder Behinderung konnte eine Zusatzinvalidenrente bezogen werden.

Die Invalidenversorgung wird

  1. bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst bis zu 1500,- M in Höhe der Differenz zwischen Rente der SV und 90 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes,
  2. bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 1500,- M in Höhe von 50 % dieses Bruttoverdienstes gezahlt.

Die Berechnung der Invalidenversorgung erfolgt nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst der 10 günstigsten zusammenhängenden Jahre der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat. Wenn der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst dieser Jahre bis zu 1500,- M beträgt.

Beträgt die  ununterbrochene Tätigkeit im Staatsapparat weniger als 10 Jahre, erfolgt die Berechnung nach dem in dieser Zeit erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst entsprechend.

Die Mindestversorgung beträgt 50 M monatlich.


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Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates:Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenenversorgung beträgt

  • für die Witwe  oder den Witwer 50 Prozent,
  • für die Vollwaise 40 Prozent,
  • für die Halbwaise 30Prozent der Versorgung des Verstorbenen.

Die Gesamtsumme der Versorgung für die Hinterbliebenen darf die Versorgung des Verstorbenen nicht übersteigen.

Diese Verordnung gilt auch für Mitarbeiter, die Rentner sind.

Freiwillige Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates: Geheimnisse um die Richtlinie zur Durchführung der FZAO

Die Durchführung der Verordnung wurde durch die Richtlinie zur Durchführung vom 17.06.1975 konkretisiert.Die Durchführungsrichtlinie  wurde nicht veröffentlicht.

Nach der Richtlinie vom 17.06.1975  können folgende Mitarbeiter der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung beitreten:

  1. Leiter, politische Mitarbeiter , Sachbearbeiter,

  2. Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten,

  3. Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen und Kraftfahrer, wenn sie im Arbeitsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29.01.1971 erfasst ist und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllen, siehe § 1 der Richtlinie zur Verordnung Staatsapparat vom 17.06.1975.

Zivilbeschäftigte der ehemaligen bewaffneten Organe der DDR konnten entsprechend den dafür getroffenen Festlegungen beitreten. Die Regelungen zur Altersversorgung Staats­apparat-DDR sind komplex. Oft waren die Aufnahme­entscheidungen davon abhängig, ob der Kaderleiter und Parteisekretär den Antragsteller für linientreu hielten. Daher kam nicht jeder Mitarbeiter in der Genuß der zusätzlichen Versorgung, weil er ihr nicht beitreten durfte.

Am 14.März 2019 wird das Bundes­sozialgericht darüber entscheiden, ob für den Anspruch auf die Rente aus der Zusatzversorgung Staatsapparat DDR eine freiwillige Beitrittserklärung/ Beitrittsurkunde/ Beitragszahlungen notwendig ist oder die tatsächliche Tätigkeit in einem Staatsorgan der DDR ausreichend ist!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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Waisen/Witwen/Witwer Rente

Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

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Kontenklärung

Sicher sein, dass die Rentenzeiten vollständig im Versicherungsverlauf enthalten sind.

Erwerbsminderungsrente

Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

Deutsche im Ausland

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