Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR naht
Die Terminsvorschau der Verhandlungstermine des Bundessozialgericht zeigt es an. Am 14.März 2019 wird das BSG in der wichtigen Frage zu entscheiden haben, ob für den Anspruch auf die Zusatzversorgung der freiwilligen Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR eine ausdrückliche Beitritterklärung notwendig ist. Oder ob der betroffene Versicherte wegen der Ausübung der bloßen Tätigkeit allein- fiktive Zugehörigkeit- einen Anspruch auf die Zusatzrente nach dem AAÜG hat. Ähnlich wie bei der Intelligenzrente der DDR für die Ingenieure.
Ein wichtiges Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR naht. Es geht um viele tausende Anspruchsberechtigte, die hoffen, durch eine Entscheidung des BSG Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatspparates der DDR zu haben.
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Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR naht: Sachverhalt des Verfahrens
Das Bundessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen: B 5 RS 1/18 R, darüber zu befinden haben, ob für den Anspruch auf die Zusatzrente Mitarbeiter Staatsapparat DDR eine Betrittserklärung notwendig ist, oder die Tätigkeit ansich genügt. Es geht um ein strittige Anwendung des § 1 Absatz 1 AAÜG und dessen Auslegung.
Der Kläger will vor dem Bundessozialgericht geklärt wissen, ob er einen Anspruch auf eine zusätzliche Rente nach der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR ( FZASt) für den Monat Juni 1990.
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Diese Zusatzversorgung ist in Anlage 1 zum AAÜG gesetzlich geregelt. Sollten für den Kläger die Ansprüche bestehen, werde diese in einem Vormerkungsverfahren nach § 8 AAÜG festgestellt. Danach werden die Zahlenwerte der Deutschen Rentenversicherung übermittelt, die dann die neuen Daten in dem Versicherungsverlauf einspeichert und eine Rentenberechnung vornimmt. Danach gibt es im positiven Falle eine höhere Rente und einen neuen Rentenbescheid!
Der Kläger arbeitete ab dem 01.06.1990 als Inspektor bei der Staatlichen Versicherung der DDR. In der FZR war er nicht versichert. Die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Bund Träger der Zusatz-und Sonderversorgungssysteme, lehnte seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur FZASt nach dem AAÜG ab. Das AAÜG sei in diesem Fall nicht anwendbar, so die Beklagte.
Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR naht: Ablehnungsgründe der Vorinstanzen
Die Klage vor dem SG und dem Landessozialgericht waren ohne Erfolg. Das Landessozialgericht urteilte, dass der Kläger nur einen Anspruch auf die Versorgungsberechtigung zur FZASt hat, wenn er eine Beitrittserklärung nachweisen könne. An dieser fehle es dem Kläger. Da er weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft erworben habe, sei der Anwendungsbereich des § 1 AAÜG nicht eröffnet. Das Landessozialgericht hat die Einlegung der Revision vor dem BSG für zulässig erachtet.
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Urteil zur Zusatzversorgung Staatsapparat DDR naht: Revision
Der Kläger legte gegen das Urteil des LAG die Revision ein. Er trägt vor, dass er vom abstrakt-generellen Geltungsbereich einer Versorgungsordnung erfasst ist, da er Inhaber einer fiktiven Versorgunsganwartschaft nach der geltenden Rechtssprechung des Bundessozialgericht ist. Deshalb komme es auch nicht auf die in der Versorgungsordnung vorgesehene Beitrittserklärung an. Eine Rechtsauffassung, die auch durch das rechtskräftige Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015 – L 2 R 224/13, getragen wird. Die Vorinstanz, das Sozialgericht Neuruppin urteilte, dass es für den Anspruch auf Feststellung der zusätzlichen Versorgung in der FZASt nicht auf die Beitrittserklärung ankommt, sondern allein darauf, ob der Anspruchsteller eine Tätigkeit im Staatsapparat der DDR ausübte.
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Fazit!
Am 14.03.2019, so die Planungen, wird es die Verhandlung vor dem BSG geben. Danach gibt es eine Entscheidung. Von dieser können bei positiven Ausgang tausende Versicherte aus der ehemaligen DDR betroffen sein, die als Mitarbeiter im Staatsapparat der DDR keine Ansprüche geltend machen konnten, weil sie ( aus welchen Gründen auch immer) keine Beitrittserklärung nachweisen können oder nicht beitreten durften. Die Durchführungsbestimmungen zur FZASt machten einen Beitritt in der Regel von einer Entsscheidung des Kaderleiters abhängig. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.