Doppelbesteuerung: Was bedeutet das Urteil des BFH vom 31.05.2021 für Rentner
Am 31. Mai 2021 verkündete der Bundesfinanzhof seine Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten (AZ: X R 20/19 und X R 33/19)! Die Vorsitzende Richterin des X.Senats hat in ihrer Urteilsbegründung unmißverständlich gesagt, dass es wegen der aktuellen Rechtslage bei der nächsten Rentnergeneartion zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung bei den gesetzlichen Rentenbeziehern-innen kommen wird. Was zu erst wie eine faustdicke Niederlage für die Kläger aussah, war es in Wirklichkeit nicht. Der BFH rügte den Gesetzgeber massiv und mahnte schnellstmöglich Änderungen an!
Was bedeutet das Urteil des BFH für alle Rentner, die auf am 31.05.2021 sicher enttäuscht waren, dass es nicht zu einer anderen Entscheidung kam. Im Grundsatz waren die beiden Entscheidungen Einzelfallentscheidungen. Die Vorsitzende Richterin des X.Senats verkündete um 10 Uhr die erste Entscheidung, die es in sich hatte!
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Denn die eigentliche Ohrfeige bekam der Gesetzgeber ab! Zwar hatte der Kläger verloren, hat aber mit seinem Verfahren die Tür für hunderttausend andere Rentnerinnen und Rentner vor allem aber zukünftige Rentner geöffnet, im Wege des Rechtsmittelverfahrens klären zu lassen, ob bei ihnen nicht eine verbotene Doppelbesteuerung vorliegen kann. Der X.Senat geht wörtlich davon aus, des es in Zukunft bei den nächsten Rentnern so sein kann oder sogar sein wird. Und dieser Zustand darf nicht eintreten. Deshalb muss der Gesetzgeber handeln und die nachgelagerte Besteuerung ändern!
Was bedeutet das Urteil des BFH für alle Rentner: Urteil X R 33/19
Dieses Verfahren hatte der BFH am 31.05.2021 zuerst entschieden. Und zwar mit einer abschlägigen Entscheidung für den Kläger. Er bezog seit 2007 eine gesetzliche Rente. Auf Grund des hohen Rentenfreibetrags der dem Kläger seit Rentenbeginn zu Gute kommt, so der BFH, konnte bei ihm noch keine doppelte Besteuerung vorliegen. Dennnoch hat die Entscheidung weitreichenden Folgen für künftige Rentnergenerationen.
BFH geht in seiner Entscheidung X R 33/19 von verbotener Doppelbesteuerung für spätere Rentenjährgange aus!
Auf Grund der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften.
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Diese Tatsache liegt auf Grund folgender Gründe fest:
- für jeden neuen Rentenjahrgang ( ab 2022 zB oder später) wird der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner,
- der Rentenfreibetrag wird rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um aus versteuertem Einkommen geleitete Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren,
- eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge,
- der BFH hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt, zum steuerfreien Rentenbezug gehören nicht nur die Rentenfreibeträge des Betroffenen, sondern aus die Freibeträge die aus der Hinterbliebenenrente des Rentners sich ergeben,
- alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als steuerfreien Rentenbezug in die Vergleichsberechnung einbeziehen will, müssen unberücksichtigt bleiben, also der Grundfreibetrag,
- für die aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teile der Rentenversicherungsbeiträge hat der X.Senat auch klare Berechnungsvorgaben gemacht.
Konkreter wurde der X.Senat in seiner Pressemittteilung nicht. Aber eines dürfte klar sein, der Gesetzgeber muss handeln, wenn er nicht an einer Klagewelle ungeahnten Ausmasses ersticken will. So wird er darüber nachdenken müssen, ob er nicht die Rentenversicherungsbeiträge sofort steuerfrei stellt- also im vollen Umfang steuerlich für abzugsfähig erklärt und den Rentensteuerfreibetrag rechnerisch halbiert, damit der Neurentner einen höheren Freibetrag bis 2040 hat.
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Was bedeutet das Urteil des BFH für alle Rentner: Urteil X R 20/19
In diesem Verfahren, welches der BFH am 31.05.2021 um 11.00 Uhr entschieden hat, hat der BFH folgendes geurteilt: Es liegt beim Kläger keine doppelte Besteuerung aus den gesetzlichen Rentenbezug vor. Der Kläger bezog seit 2009 eine Rente, so dass hie wegen dem noch hohen Rentenfreibetrag rechnerisch noch keine verbotene Doppelbesteuerung vorgelegen haben kann. Aus dem Bezug von privaten Renten- wie aus einer Kapitallebensversicherung kann systembedingt generell keine verbotene Doppelbesteuerung vorliegen. Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen unterliegen dem Ertragsanteil, da kann es keine doppelte Besteuerung geben.
Was bedeutet das Urteil des BFH für alle Rentner
Ab welchem Zugangsjahr eventuell eine verbotene Doppelbesteuerung vorliegen kann, hat der BFH offengelassen. Es muss in jedem Einzelfall gerechnet werden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden die Urteilsgründe in der Endfassung abwarten und dann nochmals detallierter berichten. Vor allem geht es um die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung!
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