Die ersten Urteile zur Intelligenzrente der DDR im Zusammenhang mit der Frage, ob für die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente der Nachweis einer direkten Versorgungszusage in Form einer Urkunde notwendig ist, oder ob die versicherte Tätigkeit im Zusatzversorgungssystem allein anspruchsbegründend sein kann!
In diesem Verfahren hatte der 4. Senat des BSG zu entscheiden, ob Zeiten der Anerkennung einer versicherten Tätigkeit in einem Zusatzversorgungsystem davon abhängig gemacht werden konnten, dass der Versicherte auch tatsächlich eigene Beiträge zur Rente abgeführt hatte.
Renten der DDR
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Der im laufenden Klageverfahren verstorbene Kläger hatte eine Versorgungszusage der AVI (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der früheren DDR vom 12.Juli 1951). Er war bis zum 31.08.1986 als Hochschullehrer bis zu seiner Emeritierung beschäftigt. Mit Vollendung seiner 60. Lebensjahres erhielt er in der ehemaligen DDR als Verfolgter des Nationalsozialismus eine Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus. Dies war eine Rente gem. § 54 RentenVO der DDR aus der Sozialversicherung.
Der Kläger arbeitete trotz Bezugs dieser Rente bis zu seinem Ausscheiden 1986 weiter als Hochschullehrer. Er musste keine eigenen Beiträge mehr zur Sozialversicherung aus seinem Verdienst heraus leisten. Sein Arbeitgeber führte aber weiter den gesetzlichen Arbeitgeberanteil an den SV-Beiträgen zur Sozialversicherung ab,
Seit dem 1.11.1985 bezog der Kläger eine zusätzliche Altersversorgung aus der oben genannten AVI.
Die DRV-ZV stellte für die Zeit von 1957 bis zum 31.10.1980 Zeiten der AVI fest. Die Zeit ab dem 0.11.1980 bis zum 31.Oktober 1985 lehnte die DRV-ZV ab. Diese Zeit sei für den verstorbenen Kläger beitragsfrei gewesen und könne nicht als Zusatzversorgungszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 AAÜG anerkannt werden.
Das Landessozialgericht Berlin hat mit Berufungsurteil vom 29. Mai 1996 entschieden, dass die zusätzliche Altersversorgung nicht von einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung abhängig gewesen sei.
Diese Rechtsprechung wurde das BSG mit Urteil 16.12.1997 nach eingelegter Revision durch die DRV-ZV bestätigt. Die Witwe des verstorbenen Versicherten führte den Rechtsstreit als Klägerin fort.
Die beitragsfreien Zeiten vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1985 führen nicht zum Wegfall der Ansprüche auf die Zusatzversorgungsrente aus der AVI. Beim Versicherten lagen die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem iS von § 5 Absatz 1 AAÜG vor. Er war im streitigen Zeitraum beitragsfrei bei fortbestehender Versicherungspflicht als Werktätiger. Sein Arbeitgeber war weiterhin zur Zahlung seines Beitrages nach der SVO vom 14.11.1974 verpflichtet.
Die Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Sozialversicherungsrente oder einer Versorgung wurde erst mit § 19 Absatz 2 SVG vom 29.06.1990 eingeführt und zwar zeitgleich mit der Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990. Ab dem 01.07.1990 war es unmöglich neue Versorgungszusagen zu erhalten.
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Die Beitragsfreiheit des Versicherten in der Zeit von 01.11.1980 bis zum 31.10.1985 steht aber der Einbeziehung nach § 5 Absatz 1 AAÜG nicht entgegen. Für diese Zeit sind nach §§ 6 und 7 AAÜG die Arbeitsentgelte im Entgeltbescheid festzustellen.
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 5 AAÜG waren auch dann zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung, wenn der Versicherte in der DDR in der Zeit vor der Schließung des Systems in der Sozialpflichtversicherung wegen Bezugs eines Vollrente nicht beitragspflichtig war. Der § 5 AAÜG verlangt nicht, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gleichzeitig Beitragspflicht in der Sozialversicherung vorlag.
Die Ansicht der DRV-ZV findet keine Stütze im Wortlaut des § 5 AAÜG. Genannt werden dort „nur“ Zeiten und nicht das Wort Pflichtbeitragszeiten.
In seiner Urteilsbegründung unterschied des BSG erkennbar von zwei Tatbeständen für die Zugehörigkeit zur AVI:
„Auch ist nicht ersichtlich, daß die DDR faktisch das Zurücklegen von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI oder die Versorgungszusage davon abhängig gemacht hätte, daß der Berechtigte im maßgeblichen Zeitraum sowohl der Versicherungspflicht (die beim Versicherten – wie ausgeführt wurde – vorlag) als auch der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung unterlag“ (vgl. Urteil vom 19.12.1997, Aktenzeichen: Az.: 4 RA 42/96 Rdnr.:15).
Ohne aber, dass das BSG auf das Problem einzugehen hätte, ob ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung auch ohne Zusatzversorgungsurkunde / I-Schein fiktiv möglich gewesen wäre. Diese genaue Unterscheidung kam durch das BSG etwas später im Jahr 1998.
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In diesem Urteil ging das BSG auch nochmal auf die Systementscheidung des Einigungsvertrages ein. Danach werden nach Maßgabe des am 03.10.1990 geltenden Bundesrechts die sich aus dem Sozialversicherungs-und Versorgungsverhältnis ergebenden auch voneinander unabhängigen Ansprüche auf Renten aus der Sozialpflichtversicherung und auf zusätzliche Versorgung ab dem 01.01.1992 durch einen einheitlichen Anspruch auf eine Rente nach dem SGB VI ersetzt. Dazu waren bis zum 31.12.1991 durch Rechtsverordnung die Zusatzversorgungsansprüche an die allgemeinen bundeseinheitlichen Regelungen der Sozialversicherung des Beitrittsgebietes anzupassen.
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Das AAÜG hat dann diese Rechtsverordnung ersetzt. Zu diesen Regelungen gehörte auch die SVO der DDR vom 17.11.1977 die laut Einigungsvertrag sekundäres Bundesrecht geworden ist (Anlage II Kaiptel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 3 EV). Das BSG führte auch aus, dass die §§ 75 und 248 Absatz 3 Satz 2 Nr.2 SGB VI erst für den Versicherten ab dem Zeitraum von dem 01.01.1992 Anwendung fanden.
Somit konnte die Regelung, dass Beitragszeiten nicht Zeiten des Bezugs einer Rente oder Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sind in denen Versicherungs-oder Beitragfreiheit bestand, keine Anwendung finden. Diese Regelungen sind erst zum 01.01.1992 in Kraft getreten.
Dieses Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.03.1998 markierte ein Wendepunkt in der Rechtslage der Rentenansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Bis dato war es nur möglich, Rentenansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem für den Versicherten durchzusetzen, wenn dieser zum Beispiel eine direkte Versorgungszusage, oder eine Beitrittsurkunde zum betreffenden Versorgungssystem hatte.
Am 24.03.1998 urteilte der 4. Senat des BSG, dass Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG auch dann vorliegen, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde, für die das Zusatzversorgungssystem vorgesehen war.
Im damals entschiedenen Fall hatte der Kläger für die Zeit ab dem 01.10.1974 bis zum 30.06.1990 eine Versorgungszusage / Urkunde für die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (kurz AVI genannt) erhalten. Diese Zeiten hat die DRV-ZV auch in einem Vormerkungs-und Entgeltbescheid anerkannt. Zeiten vor dem 01.10.1974 lehnte die DRV-ZV aber ab, weil die Einbeziehung nicht obligatorisch gewesen sei. Die Zugehörigkeit zur AVI sei für den Kläger nur durch die Versorgungszusage begründet gewesen.
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Hierfür hatte der Versicherte keine Versorgungszusage erhalten. Es ging konkret um die Zeit vom 01.02.1969 bis zum 30.09.1974. In dieser Zeit wurde der Versicherte als wissenschaftlicher Oberassistent und ab dem 01.09.1971 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungszentrum für Tierproduktion entlohnt.
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Für diese Zeit machte der Kläger die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung für wissenschaftliche Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin ( DAW) und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (DAL) geltend. Das Sozialgericht Rostock gab dem Kläger mit Urteil vom 20. Mai 1996 Recht. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hob das Urteil auf Berufung der DRV-ZV auf und wies die Klage ab.
Der Kläger habe allein auf Grund seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01.02.1969 bis zum 30.09.1974 keinen Anspruch auf Zuerkennung von Zeiten für die DAL. Er habe nur durch die Einzelentscheidung zur Zusatzversorgung der AVI Anspruch auf die Altersversorgung ab dem 01.10.1974. Es ist auf das Datum in der Urkunde abzustellen.
Die vom Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG hatte beim Bundessozialgericht Erfolg. Er hat einen Anspruch darauf, dass die DRV-ZV die Zeiten vom 01.02.1969 bis zum 09-1974 als Zeit der Zugehörigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter für das Zusatzversorgungssystem der DAW und DAL (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG) mit den nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelten feststellt.
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Prüfungsmaßstab ist der § 5 Absatz 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft faktisch und nicht normativ ( nicht gesetzlich) an den Text der einschlägigen Versorgungsordnungen für wissenschaftliche Mitarbeiter der DAW und DAL an. Der § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektivebn Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln.
Auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an.
Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war.
In seiner eigenen Systementscheidung hat der 4. Senat des BSG am 31.Juli 1997 (4 RA 35/97) Ausführungen zur Rentenüberleitung gemacht!
Das AAÜG bewirkte die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystem in die Rentenversicherung des Beitrittsgebietes am 31.12.1991 und deren Überleitung zum 01.01.1992 in das SGB VI.
Es gab folgende Verfahrensweise:
Prüfungsmaßstab ist, wie oben schon erwähnt, der § 5 AAÜG. Liegt keine Versorgungszusage für den streitigen Zeitraum vor, die nach Artikel 19 Einigungsvertrag auch nach dem Beitritt wirksam geblieben ist, kann die Frage einer entgeltlichen Beschäftigung in einem Versorgungssystem nur nach den Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden.
Das sind bei § 5 Absatz 1 AAÜG die Texte, der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit als für die Anwendung des § 5 AAÜG als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen.
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen.
Es kommt nicht auf die Praxis der Durchführung und die Auslegung in der ehemaligen DDR an.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine in der DDR praktizierte Willkür wegen einer aus politischen Gründen versagten Versorgungszusage auch im AAÜG Bestand hätte. Somit nachträglich normativen Charakter nach Bundesrecht hätte.
Aus § 5 AAÜG lässt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal nicht entnehmen. Maßgeblich ist nach § 5 AAÜG allein, ob die Beschäftigung die der Versicherte im streitigen Zeitraum ausübte, zu denjenigen gehörte, deretwegen die in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Versorgungsordnungen errichtet waren.
Nach dem Urteil des BSG gelten auch solche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die ihrerseits als Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI sind und die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der FzR zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären. Damit setzt das BSG solche Zeiten einer Beschäftigung für welche erst später ein Versorgungssystem eingeführt wurde, den Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG gleich.
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