Invali­den­rente der DDR

Erwerbs­minderungs­rente der DDR

In dem Renten-ABC von rentenbescheid24.de erfassen die Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de viele Begriffe rund um das Rentenrecht. Dabei gehen wir nicht nur auf aktuelle Rechtsbegriffe ein, sondern auch auf Rechtssysteme und deren Eigenheiten aus der Vergangenheit. Uns interessiert unter anderem, was sich hinter dem Begriff Invalidenrente in der DDR verbirgt. Hier zum Nachlesen!

Die Invalidenrente der DDR wurde durch die Renten-VO DDR “ Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung  vom 15.03.1968 GBL.  II S. 135″ gesetzlich geregelt.


Rentenberatung: Zusatz- und Sonder­versorgungs­rente DDR – Intelligenz­rente Erfahren Sie endlich ganz genau, ob Sie als Ingenieur, Ingenieurökonom, als Arzt, als Lehrer und Erzieher, als Mitarbeiter im Staatsapparat, Mitarbeiter gesellschaftliche Organisationen, Betriebsangehöriger von Carl-Zeiss oder Angehöriger der NVA, der Polizei der DDR, des Zoll oder des ehemaligen Minsiteriums für Staatssicherheit zusätzliche Rentenansprüche geltend machen können?Renten der DDR - Intelligenzrente

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Im § 8 der Renten-VO DDR wurden die Ansprüche auf Invalidenrente gesetzlich geregelt.

Invalidenrente der DDR: Voraussetzungen für einen Invalidenrentenanspruch

Anspruch auf Invalidenrente bestand für den Versicherten in der DDR , wenn während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Invalidität gemäß § 9 der VO-DDR eintritt und

  • unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine solche Tätigkeit versicherungspflichtig ausgeübt wurde, oder
  • mindestens während der Hälfte der Zeit von der Schulentlassung bzw. spätestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit eine solche ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Jahr während der letzten 3 Jahre vor dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit oder
  • mindestens während der für den Anspruch auf Altersrente erforderlichen Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Jahr während der letzten 3 Jahre vor dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit, vgl ( Quelle) § 9 Renten-VO DDR 1968.

§ 9 Absatz 2 bis 4 der Renten-VO DDR regelt zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Invalidität von Jugendlichen, Müttern mit Mutterschutz und bei dem Beitritt in die Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

Invalidenrente der DDR: Der Invaliditätsbegriff

Im  § 9 der Renten-VO DDR wurde der Begriff Invalidität definiert.

Invalidität liegt nach DDR-Rentenrecht vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert sind, § 9 Renten-VO DDR.

  • Ein Drittel des Verdienstes galt als nicht überschritten, wenn monatlich nicht mehr als 150 M Verdienst erzielt werden.

Blindengeldempfänger oder Empfänger von Sonderpflegegeld gelten gesetzlich als Invalide im Sinne des § 9 RentenVO-DDR.

Invalidenrente der DDR: Berechnung der Invalidenrente

Im  § 10  der Rentenverordnung werden die Bedingungen für die Berechnung der Invalidenrente fixiert.

Für die Berechnung der Invalidenrente gelten die gesetzlichen Regelungen wie für die Altersrente, § 6 Renten-VO DDR.Es wird unter anderem unterschieden, zwischen dem Invalidenfall, dem  Schulbesuch und dem Grundwehrdienst.


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Die Berechnung der Invalidenrente in den Fällen Schule und Grundwehrdienst:

  • des Schulbesuches, Lehrausbildung, Direktstudium usw, erfolgte nach einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 300 Mark-DDR,
  • war ein Stipendium höher als 300 Mark der DDR, so wurde das höhere Stipendium als Grundlage herangezogen,
  • wurde vor Aufnahme der Lehrausbildung oder des Direktstudiums ein höherer beitragspflichtiger monatlicher Durchschnittsverdienst erzielt, erfolgt die Berechnung nach diesem Verdienst,
  • trat während des Grundwehrdienstes Invalidität ein, erfolgt die Berechnung der Invalidenrente nach einem fiktiven  monatlichen Durchschnittsverdienst, es wurde also für die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes ein höherer Verdienst angenommen, soweit nicht vorher ein höherer beitragspflichtiger monatlicher Durchschnittsverdienst erzielt wurde.
Invaildenrente der DDR: Zurechnungszeiten

§ 11 der Renten-VO DDR regelte die Zurechnungszeiten für die  Berechnung der Invalidenrente. Ähnliche Regelungen finden sich auch für die Berechnung der Altersrenten der DDR.

Als Zurechnungszeit werden bei der Berechnung der Invalidenrente angerechnet:

  • nachgewiesene Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1945,
  • bei Frauen ein Jahr für jedes von ihnen geborene bzw. vor Vollendung des 3. Lebensjahres adoptierte Kind,

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Anrechnung einer weiteren Zurechnungszeit

Zu den Invalidenrenten gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 der Renten-VO DDR wird eine weitere Zurechnungszeit angerechnet. Die weitere Zurechnungszeit beträgt sieben Zehntel der möglichen Jahre vom Beginn der Zahlung der Invalidenrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn während der Zeit der Schulentlassung bzw. spätestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde

Ähnliche Regelung bei der Zurechnungszeit in der EM-Rente als beitragsfreie Zeit nach geltendem Recht SGB VI


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Wenn zwischen der Zeit der Schulentlassung oder ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt des Invalidenfalles keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, so wurde dennoch eine Zurechnungszeit angerechnet. Diese berechnete sich aus dem Verhältnis der tasächlichen Arbeit und der möglichen versicherungspflichtigen Zeit bis zum Rentenfall (Invalidität). Voraussetzung dafür war, dass  die  Invalidität vor Erreichen der im § 5 Abs. 1 RentenVO-DDR  (siehe Altersrente der DDR) genannten Altersgrenzen eingetreten ist.

Ein Überschreiten der anrechenbaren Zurechnungszeiten wurde mit dieser Art der Anrechnung vermieden.

Invalidenrente der DDR: Anrechnung ALG-1 Zeiten nur bis 31.12.1945

Auffällig ist beim neuen Rentenrecht mit dieser Verordnung,  dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nur bis zum 31.12.1945 zugerechnet werden. Es wird davon ausgegangen, dass in der ehemaligen DDR Voll­beschäftigung herrschte und es keine Arbeits­losigkeit gab. Aus heutiger Sicht ist festzustellen, dass die Renten in der DDR trotz aller finanziellen Bemühungen des Staates für die Masse der Bevölkerung sehr niedrig waren.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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