Die Invalidenrente der DDR wurde durch die Renten-VO DDR “ Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968 GBL. II S. 135″ gesetzlich geregelt.
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Im § 8 der Renten-VO DDR wurden die Ansprüche auf Invalidenrente gesetzlich geregelt.
Anspruch auf Invalidenrente bestand für den Versicherten in der DDR , wenn während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Invalidität gemäß § 9 der VO-DDR eintritt und
§ 9 Absatz 2 bis 4 der Renten-VO DDR regelt zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Invalidität von Jugendlichen, Müttern mit Mutterschutz und bei dem Beitritt in die Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Im § 9 der Renten-VO DDR wurde der Begriff Invalidität definiert.
Invalidität liegt nach DDR-Rentenrecht vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert sind, § 9 Renten-VO DDR.
Blindengeldempfänger oder Empfänger von Sonderpflegegeld gelten gesetzlich als Invalide im Sinne des § 9 RentenVO-DDR.
Im § 10 der Rentenverordnung werden die Bedingungen für die Berechnung der Invalidenrente fixiert.
Für die Berechnung der Invalidenrente gelten die gesetzlichen Regelungen wie für die Altersrente, § 6 Renten-VO DDR.Es wird unter anderem unterschieden, zwischen dem Invalidenfall, dem Schulbesuch und dem Grundwehrdienst.
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Die Berechnung der Invalidenrente in den Fällen Schule und Grundwehrdienst:
§ 11 der Renten-VO DDR regelte die Zurechnungszeiten für die Berechnung der Invalidenrente. Ähnliche Regelungen finden sich auch für die Berechnung der Altersrenten der DDR.
Als Zurechnungszeit werden bei der Berechnung der Invalidenrente angerechnet:
Zu den Invalidenrenten gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 der Renten-VO DDR wird eine weitere Zurechnungszeit angerechnet. Die weitere Zurechnungszeit beträgt sieben Zehntel der möglichen Jahre vom Beginn der Zahlung der Invalidenrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn während der Zeit der Schulentlassung bzw. spätestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde
Ähnliche Regelung bei der Zurechnungszeit in der EM-Rente als beitragsfreie Zeit nach geltendem Recht SGB VI
Renten der DDR
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Wenn zwischen der Zeit der Schulentlassung oder ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt des Invalidenfalles keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, so wurde dennoch eine Zurechnungszeit angerechnet. Diese berechnete sich aus dem Verhältnis der tasächlichen Arbeit und der möglichen versicherungspflichtigen Zeit bis zum Rentenfall (Invalidität). Voraussetzung dafür war, dass die Invalidität vor Erreichen der im § 5 Abs. 1 RentenVO-DDR (siehe Altersrente der DDR) genannten Altersgrenzen eingetreten ist.
Ein Überschreiten der anrechenbaren Zurechnungszeiten wurde mit dieser Art der Anrechnung vermieden.
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