In unserem Renten-ABC erläutern wir viele Begriffe.Wir blicken auch gerne einmal zurück oder in andere Länder. Wie dort die Rentenversicherungssysteme aufgebaut sind oder waren. Auch die Renten in der ehemaligen DDR sind für uns von großen Interesse. In der DDR lebten bis zur Wende ca. 17 Millionen Menschen. Davon bezogen oder beziehen heute viele Renten. Deshalb erläutern wir die DDR-Renten in unserem Renten-ABC.
Die Altersrente der DDR war gesetzlich in der RentenVO 1968 geregelt.Für jeden Bürger der DDR wurde die soziale Sicherheit gewährleistet. Die DDR ging davon aus, dass jeder in der „sozialistischen Menschengemeinschaft“ seinen Platz hat und am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Das Recht auf Arbeit auch im Rentenalter ist eine Garantie des Staates. Ebenso wie die Fürsorgepflicht der Gesellschaft für seine Bürger im Rentenalter, bei Invalidität und im Hinterbliebenenfall. Mit dem Erlass des Staatsrates der DDR vom 15.03.1968 über die Weiterentwicklung des Rentenrechts und der Verbesserung der materiellen Lage der Rentner sollte eine in der Entwicklung des Rentenrechts neue Qualität geschaffen werden- und zwar durch die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968- kurz RentenVO-DDR genannt-.
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Altersrente der DDR:Voraussetzungen des Rentenanspruchs
Im § 5 der RentenVO-DDR werden die Ansprüche auf Altersrente aufgelistet.
Anspruch auf eine Altersrente haben/hatten:
- Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, mit Mindestversicherungszeit 15 Jahre,
- Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, Mindestversicherungszeit von 15 Jahren,
- für Frauen, die mehr als 2 Kinder geboren haben, verringert sich die Mindestversicherungszeit/ versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Jahren für das dritte Kind und jedes weitere um 1 Jahr. Die Mindestversicherungszeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beträgt jedoch 5 Jahre,
- Zeiten der FZR bei der SV werden für die Feststellung des Anspruchs auf Altersrente den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt,
Für Frauen und Männer, die erstmalig mit der RentenVO-DDR versicherungspflichtig wurden und zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten:
- verringert sich die geforderte Mindestversicherungszeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 15 Jahren für eine Altersrente um die Anzahl der Jahre und Monate, die sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Pflichtversicherung älter als 50 Jahre waren. Eine fünfjährige versicherungspflichtige Tätigkeit muss jedoch mindestens vorliegen.
Altersrente der DDR: Grundlagen der Rentenberechnung
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Die Berechnung der Rente in der ehemaligen DDR weicht im erheblichen Maße von der Rentenberechnung nach dem Rentenrecht im SGB VI ab. Grundlage der Berechnung der Monatsrente in der DDR waren keine Entgeltpunkte, sondern ein monatlichen Durchschnittsverdienst, bezogen auf 20 Jahre Tätigkeit und bestimmte Steigerungssätze als Faktoren.
Im § 6 der RentenVO-DDR wurde die Berechnung der Altersrente erfasst.
Grundlage für die Berechnung der Altersrente waren:
- der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst, frühestens ab dem 01.01.1946,
- es wurde ein Mindestverdienst von 150 M monatlich für die Berechnung zu Grunde gelegt,
- die Anzahl der Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit,
- die Zurechnungszeiten und
- die gezahlten Beiträge zur freiwilligen Zusatz-Rentenversicherung der SV (FZR).
Altersrente der DDR: Berechnung der Altersrente
Die monatliche Altersrente wird errechnet aus:
- einem gesetzlich festgelegten Festbetrag von 110 M-DDR,
- dem Steigerungssatz in Höhe von 1 Prozent des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit ab 01.01.1946 und
- 0,7 Prozent dieses Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis 31.12.1945
- sowie für jedes Jahr der Zurechnungszeit.
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Wurden Beiträge zur FZR gezahlt, erhöhte sich die Rente um einen weiteren Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 Prozent.
Angehörige der NVA, Polizei, MFS und der Zollverwaltung der ehemaligen DDR, die ohne Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach den Versorgungsordnungen aus diesen Organen ausgeschieden waren, erhalten einen zusätzlichen Steigerungsbetrag für die Altersrente angerechnet. Dieser richtete sich nach den Beiträgen die über 60 Mark-DDR nach den jeweiligen Versorgungsordnungen entrichtet wurde. Die Regelungen für die FZR galten entsprechend.
Es gab eine Mindestrente in der DDR!
Die Mindestrente beträgt monatlich 150 M-DDR (Stand 1968). Die Höhe der Mindestrenten wurde in laufe der Jahre bis 1989-90 angepasst.
Altersrente der DDR: Zurechnungszeiten nach der DDR-RentenVO
Zurechnungszeiten in der DDR-RentenVO sind nicht mit den Zurechnungszeiten aus der EM-Rente nach dem SGB VI zu vergleichen.
Als Zurechnungszeit werden bei der Berechnung der Altersrente angerechnet, § 7 RentenVO-DDR:
- nachgewiesene Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1945,
- war ein Nachweis nicht möglich, wird für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum 31.12.1945 für Zeiten der Arbeitslosigkeit für ein Monat angerechnet, soweit dadurch die bis zum 31.12.1945 möglichen Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht überschritten wurden,
- bei Frauen 1 Jahr für jedes von ihnen geborene bzw. vor Vollendung des 3. Lebensjahres adoptierte Kind,
Bei Nachweis einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 20 Jahren wurden folgende Zurechnungszeiten anerkannt:
- 20 bis 24 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit = 1 Jahr
- bei 25 bis 29 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit = 2 Jahre
- 30 bis 34 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit = 3 Jahre
- 35 bis 39 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit= 4 Jahre
- bei 40 und mehr Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit = 5 Jahre Zurechnungszeit.
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Die Zurechnungszeiten werden zu den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet. Zurechnungszeiten und Verdienstzeiten dürfen nicht mehr 59 Jahre zusammen ergeben. Dann ist mit der Anrechnung der Zurechnungszeiten Schluss.
Altersrente der DDR
Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden als Zurechnungszeit nur bis zum 31.12.1945 angerechnet. Nach der Rechtslage in der DDR, gab es Vollbeschäftigung . Deshalb wurden nach dem 01.01.1946 keine Zurechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anerkannt.
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