Hilfen zur Gesundheit die Quasiversicherung ist ein Fall des § 264 SGB Sozialgesetzbuch Nummer 5. Der § 264 Sozialgesetzbuch Nummer 5 regelt die Kostenübernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung.
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So kann die Krankenkasse für nicht gesetzlich gegen Krankheit versicherte Arbeits-und Erwerbslose und für andere Hilfeempfänger die Krankenbehandlung übernehmen, sofern dieser Krankenkasse Ersatz für die vollen Aufwendungen für den Einzelfall gewährleistet wird. Die Einzelheiten für die Kostenübernahme wird durch spezielle Vereinbarungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte mit der obersten Landesbehörde vereinbaren , geregelt.
Daneben muss die Krankenkasse die Krankenbehandlungen von Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Zwölften Kapitel des Sozialhilfesrechtes ( SGB XII) übernehmen. Die nach § 264 SGB V behandeltenden Menschen erhalten den Status eines wie real pflichtig Versicherten, also eine Quasiversicherung.
Die Hilfen zur Gesundheit oder „Gesundheitshilfe“ sind eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch XII. In den §§ 47 – 52 SGB XII wird durch den Gesetzgeber geregelt, dass Empfänger von Sozialhilfe, die nicht krankenversichert sind, angemessene Leistungen der Gesundheitsfürsorge erhalten können. Diese Empfänger der Sozialhilfe sind nicht automatisch krankenversichert, wie das bei Beziehern von Arbeitslosengeld II in der Regel der Fall ist. Die Anzahl der Bezieher von Hilfen zur Gesundheit ist rückläufig. In Deutschland besteht seit 2007 weitestgehend eine gesetzliche Versicherungspflicht.
Die Erstattung der Leistungen der Krankenkassen durch das Sozialamt ist nach § 264 Sozialgesetzbuch V an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
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Weiterhin können Bezieher von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Hilfen zur Gesundheit erhalten. Bedingung ist allerdings, dass kein Einkommen und Vermögen über der Einkommensgrenze vorhanden ist und keine unterhaltspflichtigen Familienangehörigen für die Kosten der Behandlung aufkommen können. Diese nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger erhalten wie die regulären Mitglieder einer Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte. Sie sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, die sie sich aus einem Angebot des zuständigen Sozialamtes aussuchen können bzw. die ihnen zugeordnet wird. Sie werden im Auftrag des Sozialamtes von der Krankenkasse betreut. Deshalb spricht man auch von einer Quasiversicherung oder einer unechten Versicherung. Es erfolgt durch die Träger der Sozialversicherung keine Beitragszahlung für die Betroffenen, sondern Quartalweise werden durch die Sozialämter die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet. Fällt der Hilfebedarf weg, endet nach der Meldung durch den Sozialhilfeträger der Leistungsanspruch bei der Krankenkasse.
Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese sind:
Die Empfänger von Leistungen der Gesundheitshilfe sind im Wesentlichen den gesetzlich Versicherten gleichgestellt.
Sie haben daher Anspruch auf:
Zuzahlungen fallen auch wie bei gesetzlich Versicherten für bestimmte Leistungen an.
Weiterhin sind bestimmte Leistungen ausgeschlossen. Das betrifft u.a. die Übernahme der Kosten für nichtverschreibungspflichtige Medikamente, Einschränkungen für Sehhilfen und Zahnersatz.
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