Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in § 6 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt.
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In dieser Vorschrift regelt der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelungen gelten für die Angehörigen von bestimmten Personengruppen oder für bestimmte Personen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Damit besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit in konkret festgelegtem Rahmen ihre soziale Absicherung selbst zu bestimmen.
Der § 6 Sozialgesetzbuch VI beinhaltet neben einer genauen Beschreibung des Personenkreises, der eine Berechtigung von der Befreiung zur Versicherungspflicht hat auch die Voraussetzungen für die Befreiung.
Dabei ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Befreiung, dass für die ausgeübte Tätigkeit oder die selbstständige Beschäftigung normalerweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine Befreiung von einer Pflicht ist nur dann möglich, wenn sie auch in der Realität besteht.
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Weiterhin werden in der Vorschrift die Dauer der Befreiung von der Versicherungspflicht und die sachlichen Tatbestände dafür festgelegt.
§ 6 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI beinhaltet die Regelungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht für mehrere Personenkreise.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch VI wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angehörige freier Berufe, die kraft Gesetz Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Damit wird in dieser Vorschrift der konkreten Situation in Deutschland Rechnung getragen, dass die soziale Absicherung aus der historischen Entwicklung heraus nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, sondern in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Regelung zur Befreiung soll verhindern, dass für einen Teil dieses Personenkreises unter Umständen zusätzlich die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage kommt. Diese doppelte Beitragslast würde zu einer finanziellen Überforderung der Betroffenen führen.
Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen angestellt sind und die in dieser Anstellung eine gesicherte Beamtenähnliche oder kirchenrechtliche Versorgung erhalten sollen, die entsprechend gesichert ist sind von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Weitere Voraussetzungen sind für diesen Personenkreis der Anspruch auf eine beamtenähnliche Vergütung mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf eine beamtenähnliche Beihilfe und auf Hinterbliebenenversorgung.
Versorgungsrechtlich sind diese Personen nach § 6 Satz 1 Nummer 2 SGB VI den verbeamteten Lehrern an öffentlichen Bildungseinrichtungen gleichgestellt.
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Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie ihren Wohnsitz bzw. ihren Aufenthaltsort im Ausland haben. Nach§ 6 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch VI wird bei diesem Personenkreis angenommen, dass er dauerhaft in der sozialen Absicherung seines Heimatlandes ist.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben können sich von der gesetzlichen Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. § 6 Satz 1 Nummer 4 SGB VI räumt ihnen die Möglichkeit ein, entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst zu entscheiden, wie sie sich weiter für das Alter absichern. Der Gesetzgeber geht mit Erreichen der 18 Jahresfrist davon aus, dass ein Sockelbetrag für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung angespart ist. Bis zum 31.12.2012 waren die Bezirksschornsteinfeger von dieser Regelung ausgenommen. Seit dem 01.01.2013 können sie auch von der Pflicht zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch machen.
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§ 6 Satz 1 a SGB VI beinhaltet zwei Befreiungsmöglichkeiten für Selbstständige mit einem Auftraggeber
§ 6 Sozialgesetzbuch VI wird die Befreiungsmöglichkeit für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) geregelt. Die bis zum 31.12.2012 gültige Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis ist entfallen. Allerdings können Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2013 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen haben, jetzt gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dieser Antrag wird durch den Arbeitgeber der Minijob-Zentrale gemeldet. Wenn innerhalb eines Monats kein Widerspruch durch die zuständige Einzugsstelle der Rentenversicherung erfolgt, ist die Befreiung erteilt.
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Im § 6 Absatz 2 SGB VI wird geregelt, dass die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag der Versicherten erfolgt.
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