Versicherungs­pflicht der Beschäftigten

Arbeitnehmer und Co.

Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert? Es gibt eine Versicherung Kraft Gesetzes! Die Pflichtversicherung. Oder auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente. Für letztere existiert eine allgemeine Vorschrift und noch andere ergänzende Paragrafen. Die Versicherung Kraft Gesetzes in der Rentenversicherung wird auch als Pflichtversicherung bezeichnet. In unserem Renten-ABC klären wir auf, wer alles nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 versicherungspflichtig in der Rente ist. Fangen wir mit den Arbeitnehmern und Co.an.

Die Versicherungspflicht der Beschäftigten ist in § 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliche Rente) geregelt.


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Versicherungspflicht der Beschäftigten: Allgemeines

In § 1 SGB VI regelt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von Beschäftigten und die Versicherungspflicht von Beschäftigten gleichgestellten Personen.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Beschäftigte sind in aller Regel in der Rente versicherungspflichtig

Dabei stellt die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar. Es ist für die Kraft des Gesetzes Versicherten mit bestimmten vom Gesetzgeber festgelegten Rechten und Pflichten verbunden.


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Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt dann ein, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Versicherungspflicht tritt automatisch ein

Die Versicherungspflicht tritt automatisch ein. Ohne dass der Beschäftigte hierfür etwas tun müsste. Oder er es verhindern könnte.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat für den Versicherten Folgen. Er hat eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen steht ihm dann aber auch der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Das betrifft unter anderen die Renten und Leistungen zur Teilhabe im Fall des Eintritts.

Versicherungspflicht der Beschäftigten: Wer unterliegt der Versicherungspflicht?

Beschäftigte unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie für ihre Beschäftigung Arbeitsentgelt erhalten.

Weiterhin sind Personen von der Versicherungspflicht betroffen, die vom Arbeitgeber zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

So steht es in § 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches VI geschrieben. Erhalten Beschäftigten Kurzarbeitergeld, besteht die Versicherungspflicht weiter.

Die Versicherungspflicht unterliegt zwei Voraussetzungen. Zum einen ist es das Merkmal der Beschäftigung und zum anderen das diese Beschäftigung entgeltlich ist.

Die Beschäftigung erfolgt gegen Arbeitsentgelt. Das bedeutet, sie ist mit laufenden oder auch einmaligen Einnahmen für den Betroffenen verbunden. Dabei reicht der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entgeltzahlung für die Pflichtversicherung aus. Es spielt keine Rolle wie und  in welcher Form diese Einnahmen geleistet werden.

Eine besondere Form ist die Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen. Dabei gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht die gleichen Grundsätze, die auch bei der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt entscheidend sind. Da bei mitarbeitenden Angehörigen mitunter besondere Bedingungen hinsichtlich der familiären bzw. gesellschaftsvertraglichen Basis bestehen, ist die versicherungsrechtliche Einschätzung mitunter schwierig.


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Versicherungspflicht der Beschäftigten: Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung

Werden Personen zur Berufsausbildung beschäftigt, besteht für sie die  Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Unter Berufsausbildung versteht der Gesetzgeber die „erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis“  (§1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, §§ 10 ff. Berufsbildungsgesetz). Die berufliche Umschulung, die nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird, ist der Berufsausbildung gleichgestellt.

Während einer Beschäftigung zur Berufsausbildung soll der Auszubildende berufliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt bekommen. Weiterhin steht die Erziehung und Bildung des Betreffenden im Vordergrund. Daher gelten alle Auszubildenden als beschäftigt, die in der betriebsbezogen ausgebildet werden. Normalerweise werden die Auszubildenden in den Produktionsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen eingegliedert.

Daher begründet sich die Versicherungspflicht dadurch, dass eine Beschäftigung zur Berufsausbildung erfolgt. Das kann eine betriebliche oder eine überbetriebliche Berufsausbildung sein.

Bei einer betrieblichen Berufsausbildung ist der Arbeitgeber der Träger der Ausbildung und der Auszubildende ist wie die sonstigen Arbeitnehmer in den betrieblichen Ablauf eingegliedert.

Bei einer überbetrieblichen Ausbildung wird vom Arbeitgeber die berufspraktische Ausbildung in überbetrieblichen Stätten (z.B. Ausbildungszentren) durchgeführt.


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Versicherungspflicht der Beschäftigten: Versicherungspflicht von behinderten Menschen

Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegen der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das besagt der § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs VI. Dabei differenziert diese Vorschrift zwischen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten oder anderen Leistungsanbietern sowie behinderten Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Sie müssen hier regelmäßig eine  Leistung erbringen, die mindestens einem Fünftel der Leistung eines Beschäftigten mit voller Erwerbsfähigkeit entspricht bei gleichartiger Beschäftigung.

Versicherungspflichtig sind nach dem dritten Absatz des § 1 Sozialgesetzbuch VI Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder gleichgestellten Einrichtungen für behinderte Menschen ausgebildet oder für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Außerbetriebliche Ausbildung auch versicherungspflichtig

Der § 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI bestimmt, dass auch Auszubildende, die diese Berufsausbildung außerbetrieblich erhalten, versicherungspflichtig sind. Dabei muss diese außerbetrieblich Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgen.

Der Versicherungspflicht unterliegen weiterhin Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften. Diese Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht während ihres Dienstes und während der Zeit der außerschulischen Ausbildung dieser Personen nach Absatz 1, Nummer 4 des § 1 Sozialgesetzbuch VI. Nicht mehr erforderlich sind nach dieser Vorschrift die satzungsgemäße Mitgliedschaft und die Gewährung von persönlichem Bargeld neben dem freien Unterhalt.

Versicherungspflicht der Beschäftigten: Wehrdienstleistende

Nach § 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI sind Wehrdienstleistende, die sich nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit befinden, nicht nach der dem § 1 SGB VI versicherungspflichtig. Sie sind nach anderen Regelungen versicherungspflichtig.

Da sie als Wehrdienstleistende entsprechend den Regelungen der § 3 bzw. § 4 des Sozialgesetzbuches VI gelten, werden sie mit den Wehrdienstleistenden gleichgestellt, die ihren Dienst auf freiwilliger Basis versehen. Daher sind für sie die besonderen Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.


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Versicherungspflicht der Beschäftigten: Vorstände von Aktiengesellschaften

Mitglieder des Vorstandes einer Aktien­gesellschaft oder eines großen Versicherungs­vereins auf Gegen­seitigkeit sind nach § 1 Satz 3 Sozial­gesetzbuch VI in ihrer Tätigkeit als Vorstand und weiteren möglichen Beschäftigungen im Unternehmen nicht versicherungs­pflichtig. Bis zum 31.12.1991 bestand für Vorstände eine Versicherungs­pflicht, so steht es in § 229 SGB VI geschrieben. Konzern­unternehmen gelten im Sinne des Aktien­gesetzes als ein Unternehmen.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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