Die Versicherungspflicht der Beschäftigten ist in § 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliche Rente) geregelt.
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In § 1 SGB VI regelt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von Beschäftigten und die Versicherungspflicht von Beschäftigten gleichgestellten Personen.
Dabei stellt die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar. Es ist für die Kraft des Gesetzes Versicherten mit bestimmten vom Gesetzgeber festgelegten Rechten und Pflichten verbunden.
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Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt dann ein, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Versicherungspflicht tritt automatisch ein. Ohne dass der Beschäftigte hierfür etwas tun müsste. Oder er es verhindern könnte.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat für den Versicherten Folgen. Er hat eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen steht ihm dann aber auch der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Das betrifft unter anderen die Renten und Leistungen zur Teilhabe im Fall des Eintritts.
Beschäftigte unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie für ihre Beschäftigung Arbeitsentgelt erhalten.
Weiterhin sind Personen von der Versicherungspflicht betroffen, die vom Arbeitgeber zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
So steht es in § 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches VI geschrieben. Erhalten Beschäftigten Kurzarbeitergeld, besteht die Versicherungspflicht weiter.
Die Versicherungspflicht unterliegt zwei Voraussetzungen. Zum einen ist es das Merkmal der Beschäftigung und zum anderen das diese Beschäftigung entgeltlich ist.
Die Beschäftigung erfolgt gegen Arbeitsentgelt. Das bedeutet, sie ist mit laufenden oder auch einmaligen Einnahmen für den Betroffenen verbunden. Dabei reicht der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entgeltzahlung für die Pflichtversicherung aus. Es spielt keine Rolle wie und in welcher Form diese Einnahmen geleistet werden.
Eine besondere Form ist die Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen. Dabei gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht die gleichen Grundsätze, die auch bei der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt entscheidend sind. Da bei mitarbeitenden Angehörigen mitunter besondere Bedingungen hinsichtlich der familiären bzw. gesellschaftsvertraglichen Basis bestehen, ist die versicherungsrechtliche Einschätzung mitunter schwierig.
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Werden Personen zur Berufsausbildung beschäftigt, besteht für sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Unter Berufsausbildung versteht der Gesetzgeber die „erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis“ (§1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, §§ 10 ff. Berufsbildungsgesetz). Die berufliche Umschulung, die nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird, ist der Berufsausbildung gleichgestellt.
Während einer Beschäftigung zur Berufsausbildung soll der Auszubildende berufliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt bekommen. Weiterhin steht die Erziehung und Bildung des Betreffenden im Vordergrund. Daher gelten alle Auszubildenden als beschäftigt, die in der betriebsbezogen ausgebildet werden. Normalerweise werden die Auszubildenden in den Produktionsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen eingegliedert.
Daher begründet sich die Versicherungspflicht dadurch, dass eine Beschäftigung zur Berufsausbildung erfolgt. Das kann eine betriebliche oder eine überbetriebliche Berufsausbildung sein.
Bei einer betrieblichen Berufsausbildung ist der Arbeitgeber der Träger der Ausbildung und der Auszubildende ist wie die sonstigen Arbeitnehmer in den betrieblichen Ablauf eingegliedert.
Bei einer überbetrieblichen Ausbildung wird vom Arbeitgeber die berufspraktische Ausbildung in überbetrieblichen Stätten (z.B. Ausbildungszentren) durchgeführt.
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Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegen der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das besagt der § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs VI. Dabei differenziert diese Vorschrift zwischen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten oder anderen Leistungsanbietern sowie behinderten Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Sie müssen hier regelmäßig eine Leistung erbringen, die mindestens einem Fünftel der Leistung eines Beschäftigten mit voller Erwerbsfähigkeit entspricht bei gleichartiger Beschäftigung.
Versicherungspflichtig sind nach dem dritten Absatz des § 1 Sozialgesetzbuch VI Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder gleichgestellten Einrichtungen für behinderte Menschen ausgebildet oder für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
Der § 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI bestimmt, dass auch Auszubildende, die diese Berufsausbildung außerbetrieblich erhalten, versicherungspflichtig sind. Dabei muss diese außerbetrieblich Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgen.
Der Versicherungspflicht unterliegen weiterhin Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften. Diese Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht während ihres Dienstes und während der Zeit der außerschulischen Ausbildung dieser Personen nach Absatz 1, Nummer 4 des § 1 Sozialgesetzbuch VI. Nicht mehr erforderlich sind nach dieser Vorschrift die satzungsgemäße Mitgliedschaft und die Gewährung von persönlichem Bargeld neben dem freien Unterhalt.
Nach § 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI sind Wehrdienstleistende, die sich nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit befinden, nicht nach der dem § 1 SGB VI versicherungspflichtig. Sie sind nach anderen Regelungen versicherungspflichtig.
Da sie als Wehrdienstleistende entsprechend den Regelungen der § 3 bzw. § 4 des Sozialgesetzbuches VI gelten, werden sie mit den Wehrdienstleistenden gleichgestellt, die ihren Dienst auf freiwilliger Basis versehen. Daher sind für sie die besonderen Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.
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Versicherungspflicht der Beschäftigten: Vorstände von Aktiengesellschaften
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