Die Wartezeit von 20 Jahren

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen will, muss mindestens die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Diese wird auch allgemeine Wartezeit bezeichnet. Sie beträgt 5 Jahre oder 60 Kalendermonate. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, so steht es im Gesetz. Wir erläutern, was dahintersteht.

Die Wartezeit von 20 Jahren ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Rente auf volle Erwerbsminderung, wenn der Antragsteller/Versicherte bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert ist. Weiterhin muss die Erwerbsminderung ununterbrochen vorgelegen haben, § 43 Absatz 6 und § 50 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Die Wartezeit von 20 Jahren: welche sind das?

Für die Wartezeit von 20 Jahren werden angerechnet:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten,
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten,
  • Wartezeitmonate nach Durchführung des Versorgungsausgleiches,
  • Wartezeitmonate nach Durchführung Rentensplitting,
  • Wartezeitmonat nicht versicherungspflichtiger Minijob.
Für die neuen Bundesländer gibt es Besonderheiten!

Wer vor dem 01. Januar 1992 seinen Wohnsitz in Ostdeutschland hatte, greift die Sonderregelung des § 248 SGB VI. Nach dieser Vorschrift gilt für die Wartezeit von 20 Jahren folgendes:

Für die Zeit vom 01. Juli 1975 bis zum 31.12.1991  werden Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet nach dem 16. Lebensjahr und nach Eintritt des Leistungsfalles des Erwerbsminderungsrente als fiktive Pflichtbeitragszeiten bewertet, wenn der Antragssteller vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert ist. Die Erwerbsminderung muss ununterbrochen fortbestehen. Details und Hintergründe zur vollen Erwerbsminderung erfahren Sie hier.


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Somit könnte der Versicherte für die Zeit vom 01.Juli 1975 bis zum 31.12.1991 maximal 198 Kalendermonate mit fiktiven Pflichtbeitragszeiten anerkannt bekommen. Diese werden in der Rentenberechnung mit 0,75 Entgeltpunkten für jedes Kalenderjahr belegt.

Für die restlichen fehlenden Kalendermonate  der Wartezeit von 20 Jahren benötigt der Versicherte Beitrags-oder Ersatzzeiten.

Diese Beitragszeiten kann er mit freiwilligen Beitragszeiten auffüllen. Dazu besteht auch die Möglichkeit der Beitragszahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI. Aber nur unter Einschränkungen, da diese Sonderform der freiwilligen Beitragszahlung nur allgemein bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist.


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Die Anspruchsvoraussetzungen der Erwerbsminderungsrente sind in § 43 SGB VI geregelt. Sie folgen nach einen eigenen Muster. Für die Wartezeit brauchen wir die allgemeine Wartezeit , die 3/5 Belegungszeit oder Sondertatbestände der vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Damit es mit der Rente klappt.

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