106.000 Witwenrentenzahlungen eingestellt
Seit 1992 ist der Anteil derer Frauen, die eine Witwenrente beziehen und nicht ausgezahlt bekommen, um das 23-fache gestiegen. Von rund 4500 nicht gezahlten Witwenrenten im Jahr 1992 auf über 106.000 im Jahr 2022. Der Grund für die Nichtauszahlung ist relativ einfach: “ gestiegene Erwerbseinkommen von Frauen werden an die Witwenrente angerechnet“.
106.000 Witwenrentenzahlungen eingestellt, so die Zahlen der DRV. Wegen Einkommensanrechnung ruhen in Deutschland aktuell mit Stand 2022 rund 106.000 Witwenrenten. Sie kommen nicht zur Auszahlung. Damit stieg der Anteil der nicht gezahlten Witwenrenten im 30 Jahreszeitraum 1992 -2022 um das 23-fache. Der Ruhenstatbestand ist relativ simpel. Einkommen, welches die Witwe neben der Rente erwirtschaftet, wird angerechnet. Der Anteil der verwitweten Frauen, die neben der Rente noch weiter arbeiten und deren Einkommen gestiegen ist, ist über die Jahre immer mehr gestiegen. Das Frauen immer mehr arbeiten und auch damit höhere Erwerbseinkommen erzielen, ist eine gute Sache. Sie sorgt aber dafür, dass die bewilligte Witwenrente dann ab einem bestimmten Punkt nicht mehr gezahlt wird.
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106.000 Witwenrentenzahlungen eingestellt: Nichtzahlung heißt nicht Aberkennung der Witwenrente
Wenn die Witwenrente wegen Einkommensanrechnung nicht mehr als Monatsrente gezahlt wird, heißt dies nicht, dass die Witwenrente aberkannt wurde. Das Stammrecht an der Rente besteht weiter ( Anspruch auf Witwenrente), aber die Auszahlung ruht. Wenn das Erwerbseinkommen um mehr als 10% sinkt, sollte diese der WR-Rentenstelle unverzüglich mitgeteilt werden.
106.000 Witwenrentenzahlungen eingestellt: Einkommensanrechnung nach Sterbevierteljahr
Witwen die neben der Witwenrente Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen erzielen, müssen nach § 97 SGB VI damit rechnen, dass diese Einkommen nach Bereinigung auf das Netto und Abzug des geltenden Freibetrages an die Witwenrente angerechnet werden. Im sogenannten Sterbevierteljahr gibt es grundsätzlich keine Einkommensanrechnung.
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Beachten Sie bitte auch, dass in Anwendung des Altrechtes nach § 114 SGB IV ( Sozialgesetzbuch Nummer 4) , für bestimmte Fälle bestimmte Einkommen an die WR-Rente nicht anrechenbar sind. Hingegen Neurecht nach § 18a ff SGB IV Anwendung findet, defacto fast alles an Einkommen an die Witwenrente angerechenbar ist.
Waisenrenten: eine Einkommensanrechnung findet bei gesetzlichen Waisenrenten nach dem SGB VI nach aktueller Rechtlage ( Stand 30.11.2023) nicht statt!
106.000 Witwenrentenzahlungen eingestellt!
Die Witwenrente stellt eine Unterhaltsersatzleistung dar. Die Witwenrente beruht nicht auf eigener Beitragsleistung der Witwe, sondern auf dem Grundsatz, dass die finanzielle Versorgung der Witwe nach dem Tode des Ehepartners über dessen Rentenansprüche weitergewährt wird. Insoweit der ausgefallene Ehegattenunterhalt in der Witwenrente weiter fortgeführt wird. Daher ist eine Anrechnung des Einkommens der Witwe rechtmäßig und gesetzlich nicht zu beanstanden. Ändert sich das Einkommen der Witwe, weil es sinkt oder wegfällt, so kann der ausgefallene Zahlungsanspruch im Folgemonat nach der Änderung der Einkommensverhältnisse wieder aufleben. Insoweit sollte hier schnell der Änderungsantrag gestellt werden.
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