Rentenerhöhung durchgesetzt: Kämpfen lohnt sich!
Seit vielen Jahren kämpft ein Rentner um seine Rente. Es geht um die Höhe der monatlichen Rente. Jetzt hat er vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 13.10.2016 (Aktenzeichen: L 3 RS 11/15) Recht bekommen. Höhere Verdienste müssen ihm anerkannt werden. Es betrifft tausende Rentner oder deren Hinterbliebenen.
Auch im zweiten Anlauf konnte er seine Rentenerhöhung durchsetzen!
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Rentenerhöhung durchgesetzt, um was geht es?
Der Kläger, 1925 geboren, möchte zusätzliche Verdienste und Einkommen für seine Tätigkeit als Volkspolizist in der ehemaligen DDR anerkannt bekommen.
Er bezieht schon seit vielen Jahren eine Rente. 1995 wurde mit Bescheid festgestellt, dass er einen Anspruch auf die Sonderversorgungszeiten der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges hat. Dieser Bescheid wurde 2001 rechtskräftig.
Im Jahr 2008 beantragte der Kläger die Feststellung von weiteren Entgelten. Er wollte, dass das Verpflegungsgeld als rentenrechtliche Zeit anerkannt wird.
Polizisten in der DDR haben neben dem „normalen“ Lohn auch noch Bekleidungsgeld, Verpflegungsgeld und Wohngeld erhalten. Wohngeld aber nur dann, wenn sie nicht in einer Polizeikaserne untergebracht waren.
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Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Sie sagte, die Zulagen und Zuschüsse des Klägers sind kein Arbeitsentgelt und daher nicht anzuerkennen. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Er musste klagen.
Zwei Gerichtsverfahren, wie lange noch?
Das Sozialgericht Halle hat über die im Jahr 2009 eingelegte Klage, am 28.12.2012, positiv entschieden.
Die Beklagte musste dem Kläger das beantragte Verpflegungsgeld gewähren. Und zwar von 1955 bis zum 31.12.1985.
Gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle legte die Beklagte Berufung ein. Diese Berufung wurde mit Urteil vom 27.06.2013 zurückgewiesen.
Das Verpflegungsgelt ist Arbeitsentgelt und müsse von der Beklagten anerkannt werden. Das Landessozialgericht verwies auf eine Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes aus dem Jahre 2007 (B4 RS 4/06 R). Das höchste Deutsche Sozialgericht hat schon 2007 entschieden, dass das Verpflegungsgeld 1991 steuerpflichtig gewesen ist. Somit ist es Arbeitsentgelt. Es war nicht steuerfrei.
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt aufgehoben und zurückverwiesen.
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Es muss neu verhandelt werden, so das BSG. Mit der Rentenerhöhung wurde es erst einmal nichts.
Somit musste das LSG neu entscheiden!
Die Beklagte behauptet weiterhin, dass das Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt ist. Der Kläger ist natürlich völlig anderer Meinung.
Auf Beschluss des Ministerrates der DDR wurde für Angehörige der Polizei Wohnungs-und Verpflegungsgeld eingeführt. Daher muss es für ihn als zusätzliches Arbeitseinkommen für eine höhere Rente berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht gab dem Kläger wieder Recht
Das Verpflegungsgeld ist aus Sicht des Berufungsgerichts weiterhin ein anzuerkennendes Arbeitsentgelt. Es muss für die Rente berücksichtigt werden.
Im Jahr 2013 hat das Bundessozialgericht in einen anderen Fall die Rechtslage bestätigt. Entscheidend ist, dass dem Kläger dieses Verpflegungsgeld auch zugeflossen ist. Davon war das LSG in seiner neuen Entscheidung auch überzeugt.
Für den betagten Rentner eine gute Entscheidung. Nachdem schon das 2. Mal geurteilt wurde.
Zwar wurde die Revision nicht zugelassen. Aber das Urteil ist nach unseren Erkenntnissen noch nicht rechtskräftig.
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Die Beklagte wehrt sich mit Händen und Füßen!
Die Beklagte wehrt sich und will die Rentenerhöhung nicht anerkennen. Es ist kein Einzelfall. Obwohl die Lage eindeutig ist, entscheiden leider einige Landessozialgerichtes immer noch gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.
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Der Kläger ist jetzt 91 Jahre alt. Die Beklagte sollte jetzt endlich aufhören, dagegen anzukämpfen. Die Sach-und Rechtslage ist klar geregelt. Es wäre sehr befremdlich, wenn die Beklagte sich gegen das 2.Urteil des LSG Sachsen-Anhaltes zur Wehr setzen würde. Schlichtweg eine Zumutung! Die Rentennachzahlung würde dem Kläger seit mindestens 2004 zustehen, also 4 Jahre vor dem Überprüfungsantrag 2008.
Unser Fazit
Die betroffenen Rentner werden immer älter und sterben nach und nach. Somit können nur noch die Hinterbliebenen die Rechte wahrnehmen. In der Witwen-und Witwerrente leben die Ansprüche fort.Jetzt handeln, ist die Devise. Niemand hat was zu verschenken. Und schon gar nicht bei der Rente. Daher noch schnell die Sache prüfen lassen und eventuelle Anträge bis zum 31.12.2016 stellen.
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