Was sich bei der Rentenauszahlung zum 01.12.2021 geändert hat
Seit dem 01.12.2021 gibt es Änderungen bei der Auszahlung von Rentenleistungen. Diese Änderungen sind für viele unbemerkt durch das 7. SGB IV- Änderungsgesetz zum 01.12.2021 eingetreten. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigen Änderungen.
Was sich bei der Rentenauszahlung zum 01.12.2021 geändert hat? Das 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 23.06.2021 gibt uns eine Antwort, in welchen zwei wichtigen Änderungen Rentenauszahlungen seit dem 01.12.2021 sich geändert haben. Im Artikel 2 des vorgenannten Änderungsgesetzes ist die Neuregelung des § 47 Absatz 1 des ersten Sozialgesetzbuches geregelt.
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Was sich bei der Rentenauszahlung zum 01.12.2021 geändert hat? Wegfall des Grundsatzes des eigenen Kontos
Im § 47 Absatz 1 SGB I in der Fassung bis zum 30.11.2021 war geregelt, dass Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers gezahlt wurden. Seit dem 01.12.2021 gilt die Regel, dass Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto an den Wohnsitz oder gewähnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieses Verordnung übermittelt werden.
Mit der Neuregelung zum 01.12.2021 wurde das strikte Prinzip des eigenen Konto aufgegeben. Nunmehr kann die Geldleistung auch auf ein anderes Konto gezahlt werden, welches der Versicherte oder Leistungsempfänger benennt. Es muss nicht mehr sein eigenes Bankkonto sein.
Hintergrund der neuen Regelung war die Versordnung der EU 260/12, wonach ab dem 01.12.2021 Geldleistungen auf ein vom Leistungsempfänger angegebenes Konto bei einem Geldinstitut zu überweisen sind. Die Regelung des § 9 Absatz 3 Satz 2 RentSV wurde zum 01.12.2021 aufgehoben.
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Im Rahmen des gesetzlichen Rentenrechts wurde der § 118 Absatz 2b SGB VI neu eingefügt. Die kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat spätestens ab dem zweiten Monat der auf dem Monat folgt, in dem der Nachweis erfolgt, dass der Versicherte ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war ein eigenes Konto bei seinem Kreditinstitut einzurichten!
Was sich bei der Rentenauszahlung zum 01.12.2021 geändert hat? Kosten der Überweisung von Rentenleistungen
Bei Zahlungen ausserhalb des Geltungsbereiches der europäischen Verordnung 260/2012 gilt der Grundsatz des Wegfalles des eigenen Kontos nicht. Bisher war neben der Zahlung per Überweisung auch die Übermittlung des Geldes/ Rente an den Wohnsitz kostenfrei möglich.
Diese „Sonderzahlungen“ werden entweder als Barzahlungen als Zahlungsanweisung zur Verrechnung im Inland oder aus Scheckzahlung im Ausland geleistet. Die Kostenfreiheit gilt grundsätzlich für unbare Geldleistungen via Überweisung, siehe die sogenannte SEPA-Verordnung 260/2012. Die Leistungsempfänger haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, auf Verlangen die Geldleistungen an ihren Wohnsitz beziehungsweise an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland oder im europäischen Ausland übermittelt zu bekommen.
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Für die Zahlungsanweisung zur Verrechnung und für die Scheckzahlung fallen weiterhin Kosten an. So kostet die Verrechnung 9€ und die Scheckzahlung ins Ausland zwischen 1,20€ und 3,80€.
Dieser Abzug der Kosten erfolgt ab seit dem 01.12.2021 nach § 47 Absatz 1 Satz 3 SGB I nicht mehr, wenn der Leistungsempfänger nachweisen kann, dass es ihm ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, ein eigenes Konto bei einen Geldinstitut einzurichten. Mit dieser Regelung ab dem 01.12.2021 sollen unbillige Härten zu Lasten Leistungsberechtigter vermieden werden. Die Entscheidung über die Kosten trifft nur der Rentenversicherungsträger und nicht mehr der Postrentenservice. In Deutschland und in dem Rechtsbereich der EU ist es jedem Bürger gestattet nach der Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92 EU ( Zahlungskontengesetz in Deutschland genannt) ein Basiskonto zu eröffnen.
Was sich bei der Rentenauszahlung zum 01.12.2021 geändert hat!
Wichtige Änderungen für Rentenversicherte und Leistungsempfänger einer Rentenleistung. Die Rentenleistung muss seit dem 01.12.2021 nicht mehr auf ein eigenes Konto / Bankverbindung des Leistungsberechtigten überwiesen werden. Es kann auch ein anderes Bankkonto sein, auf welchem die Rente überwiesen werden kann!
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