Der Beitragssatz der gesetzlichen Rente ist in § 158 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift sagt uns, wie die Beitragssätze in der Rentenversicherung festzusetzen sind. Die Beitragssätze werden in der Regel durch eine Verordnung nach § 160 Sozialgesetzbuch bestimmt. Jede Auswirkung auf den Beitragssatz hat unmittelbar Wirkung auf die Höhe des Bundeszuschusses. So steht in § 213 Absatz 2 Satz 2 geschrieben, dass sich bei Änderung des Beitragssatzes auch der Bundeszuschuss ändert.
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Erhöht sich der Beitragssatz der gesetzlichen Rente führt dies in der Regel zu einer geringeren Rentenanpassung- Rentenerhöhung. Die Rentenanpassung ist gesetzlich in den § 65 SGB VI geregelt. Die Höhe des aktuellen Rentenwertes ergibt sich aus § 68 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Alles Wissenswerte zum Thema der Rentenerhöhung 2018 können Sie hier nachlesen.
Die Lasten des Rentenversicherungssystem tragen folgende Beteiligte:
Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das Bundesversicherungsamt und die DRV Bund berechnen anhand von Modellrechnungen (sogenannter Schätzerkreis) die Höhe des Beitragssatzes.
In § 287 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist als Sonderregelung zum § 158 SGB VI geregelt, wie lange die Beitragssätze aus dem Jahre 2003 gelten sollen. Gibt es keine Änderung des Beitragssatzes, so wird dies durch das BMAS mitgeteilt.
Der Beitragssatz ist zum 01. Januar eines Jahres zu ändern, wenn die Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes dazu führt, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des betreffenden Jahres mindestens das 0,2 -fache der durchschnittlichen Ausgaben für 1 Kalendermonat zu Lasten der DRV unterschritten wird oder das 1,5-fache eines Monatsausgabe überschreitet.
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Man spricht in dem ersten Fall von der Mindestrücklage und im zweiten Fall von der Höchstnachhaltigkeitsrücklage. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Der neue Beitragssatz gewährleistet, dass die Ausgaben der DRV im Folgejahr und die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage im oben genannten Bereich zwischen der Mindestrücklage und der Höchstnachhaltigkeitsrücklage liegen.
Die Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung sind alle Ausgaben zu verstehen, die nach Abzug des Bundeszuschusses, der Erstattungen und der Ausgleichszahlungen durch die DRV im laufenden Geschäftsjahr getätigt werden. Unter den Einnahmen der DRV sind die Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer und der Zahl der Versicherten, die Bundeszuschüsse und die sonstigen Einnahmen zu verstehen.
Die Einnahmen und die Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung werden miteinander verglichen.
Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird der Beitragssatz ebenfalls nach § 158 SGB VI festgelegt. Er ändert sich im gleichen Verhältnis, wie der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung.
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