Haben Sie schon etwas von der Wegefähigkeit im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente gehört? Sicher werden Sie jetzt fragen, was geht mich das an? Aber Stopp: Sie sollten wissen, sind Sie nicht Wegefähig, haben Sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Was es mit der Wegefähigkeit auf sich hat und welche Bedeutung sie hat, wollen wir Ihnen mit unserem Beitrag näherbringen.
Die Wegefähigkeit betrifft die Fähigkeit eines Versicherten eine Arbeitsstelle aufzusuchen. In der Erwerbsminderung spielt die Wegefähigkeit eine wichtige Rolle bei der Frage, ob jemand trotz Erwerbsfähigkeit mit mehr als 6 Stunden oder mehr als 3 Stunden Arbeit pro Tag eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten kann. Steht dem gehbehinderten Betroffenen kein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es maßgebend ob er einen Arbeitsplatz unter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.
Die Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller einer Erwerbsminderungsrente auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (Gehhilfen) eine Wegstrecke von 4 × 500 m pro Tag in einer zumutbaren Zeit (jeweils weniger als 20 Minuten) zurücklegen kann.Sind Sie nicht mehr in der Lage diese Wegstrecke in der vorgeschriebenen Zeit zu bewältigen, haben Sie einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Dies auch dann, wenn sie in der Lage sind, mehr als 6 Stunden zu arbeiten.
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In einem sozialmedizinischen Gutachten muss bei Ihnen geprüft werden, ob die Wegefähigkeit nach dem geforderten Maßstab eingeschränkt ist und ob Sie die Möglichkeit haben öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug selbst zu nutzen.
Der Gutachter muss die Wegefähigkeit feststellen.
D.h. er wird zu prüfen haben, ob Sie in der Lage sind, die entsprechende Wegstrecke in der vorgegebenen Zeit zu laufen. Dazu muss er entweder ein Lauftest durchführen oder aber mit Ihnen die Wegstrecke gemeinsam ablaufen.
Wenn Sie aufgrund von körperlichen Leiden die Wegstrecke allein nicht mehr laufen können, muss der Gutachter dies auf jeden Fall dokumentieren.
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Ein Fall aus der Praxis: Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 21. März 2006 entschieden, dass der Versicherte einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, hat wenn er nur eingeschränkt Bewegungsfähigkeit ist. Die Rentenversicherung versuchte die Rente nicht zu zahlen, in dem sie dem damaligen Kläger einen Zuschuss zum PKW-Kauf anbot.
Dies hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 21. März 2006 unterbunden. Die deutsche Rentenversicherung musste die Erwerbsminderungsrente zahlen, weil die Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung an Zahlungsbedingungen geknüpft war, die für die Klägerin unkalkulierbar waren.
In einem anderen Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im März 2016 entschieden, dass die Wegefähigkeit auch dann eingeschränkt es, wenn der Betroffene an einer Sehstörung leidet, und deshalb nicht mehr sicher am öffentlichen Verkehr teilnehmen kann. Der Kläger hatte in diesem Verfahren rückwirkend ab dem 1.12.2011 seine Erwerbsminderungsrente durchsetzen können.
zum Artikel „Sehstörung und Erwerbsminderungsrente“ geht es hier entlang…
Die Wegeunfähigkeit führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu einer vollständigen Verschlossenheit des gesamten Arbeitsmarktes, wenn ein neuer Arbeitsplatz oder ein KFZ nicht vorhanden sind.
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Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten erfüllt haben und somit allgemein in den versicherten Personenkreis der Deutschen Rentenversicherung gehören. Zu diesen Zeiten zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit als Pflichtbeitragszeiten.
Verminderte Erwerbsfähigkeit ist ein Sammelbegriff um gesetzlichen Rentenrecht zum einen für die Erwerbsminderung und zum anderen für die im Bergbau verminderte Berufsunfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet 3 verschiedene Arten der Erwerbsminderung. Bei der Erwerbsminderung geht es in aller Linie um eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. In seltenen Fällen auch um eine qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zum Beispiel die sogenannte Wegefähigkeit.
Nach dem deutschen Rentengesetz ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Kalendermonate ab dem Tag der Erkrankung vorliegen.
Stellen Sie sich vor, Sie könnten noch arbeiten gehen, aber auf Grund von Krankheit oder Behinderung Ihre Arbeitsstätte oder die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen. Dann fragen Sie sich, wie soll ich mein Geld verdienen, wovon soll ich leben? Habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auch in dem Fall, dass ich an sich noch arbeiten kann?!
Die Entgeltpunkte sind wichtig?
Sicher haben Sie von einer solchen Situation schon mal gehört. Ihr Arbeitskollege ist schwer krank geworden und hat seit Beginn seiner Berufsausbildung 20 Jahre gearbeitet. Nun steht er vor der Frage, wie es finanziell weitergeht. Dort hilft als aller erstes die Feststellung der Entgeltpunkte, für eine mögliche Erwerbsminderungsrente, die ihr Kollege in den letzten 20 Jahren erwirtschaftet hat.
Nehmen wir einfach an, er hat pro Jahr ein Entgelt verdient, dies wären jetzt 20 Entgeltpunkte.