Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung oder Renten wegen Todes sind alles gesetzliche Renten aus dem System des Sozialgesetzbuches Nummer 6. Welche dieser Renten leiten sich aus eigenen Anwartschaften ab und welche nicht. In § 34 Absatz 1 SGB VI steht geschrieben, dass Versicherte und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf eine Rente haben, wenn die für die jeweilige Rente notwendige Mindestversicherungszeit und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei stellt sich die Frage, was der Begriff Versichertenrente zu bedeuten hat.
Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ? Was ist eine Versichertenrente, so eine Frage, die die Rentenberater von rentenbescheid24.de aktuell erreichte. Wir werden diese Frage in unserem Renten-ABC beantworten. Damit Sie Nachlesen können! Wissenswertes rund um das Thema gesetzliche Rente!
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Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: Die gesetzlichen Rentenarten!
Bevor wir den Begriff erläutern, hier nochmals eine Übersicht der gesetzlichen Rentenarten. Nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt es im wesentlichen drei Hauptgruppen von Renten. Dies sind:
Daneben gibt es noch besondere Leistungen, wie die Knappschaftausgleichsleistung und anderer Rentenleistungen, die als Renten zählen.
Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: Rente aus eigener Versicherung
Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind Renten, die sich aus der eigenen Anwartschaft des Versicherten ableiten. Sie werden aus seiner eigenen Versicherung an den Versicherten gezahlt. Zu den Versichertenrenten zählen die:
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- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten und
- die Erziehungsrenten.
Damit der Versicherte den Anspruch auf die Renten aus seiner eigenen Versicherung realisieren kann, muss er für die jeweilige Rente die Voraussetzungen erfüllen. Dies sind zum Beispiel bei einer Erwerbsminderungsrente,
- die Mindestwartezeit von 5 Jahren,
- die 3/5 Belegung an Wartezeit mit Pflichtbeitragszeiten,
- die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mindestens unter 6 Stunden täglich (teilweise EM-Rente).
Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: Keine Versichertenrente
Die Renten wegen Todes sind grundsätzlich keine Versichertenrenten. Der Anspruch auf eine solche Rente leitet sich grundsätzlich aus der Versicherung des Verstorbenen ab. Selbstverständlich müssen auch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente im Leistungsfall gegeben sein. Daher sind mit Ausnahme der Erziehungsrente die anderen Renten wegen Todes keine Versichertenrenten.
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