Deutsches Blindengeld wird auch in Österreich gezahlt
Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung vom 10. Juni 2021 Tag entschieden (Aktenzeichen B 9 BL 1/20 R). Wir klären über die Hintergründe dieses Verfahrens auf!
Deutsches Blindengeld wird auch in Österreich gezahlt. Der Export einer deutschen Sozialleistung wie dem Blindengeld in einen anderen Wohnsitzstaat als Deutschland ist wegen der Verordnung VO-EG 883/2004 möglich. Aber nur dann, wenn der neue Wohnsitz in einem EU-Staat liegt.
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Deutsches Blindengeld wird auch in Österreich gezahlt: Ausgangslage
Die Klägerin wohnte in Sachsen. Sie ist erblindet. Und ist vor mehreren Jahren nach Österreich umgezogen. Sie bezieht ihre deutsche Rente und ist auch in Deutschland krankenversichert. Sie veruschte in Österreich vergeblich Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Ihr Antrag nach dem sächsischen Landesblindengeldgesetzes lehnte das beklagte Bundesland Sachsen ab. Auch das Sozialgericht und das LSG wiesen die Klage ab. Das Bundessozialgericht drehte die Sache und verurteilte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Landesblindengeld zu gewähren.
Deutsches Blindengeld wird auch in Österreich gezahlt: Urteilsgründe
Die erblindete Klägerin hat nach Ansicht der Kasseler Sozialrichter Anspruch auf das Blindengeld nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz. Trotz der Verlegung ihres Wohnsitzes von Sachsen nach Österreich ist nach der Verordnung der EG Nr. 883/2004 weiterhin deutsches Recht- sächsisches Landesrecht- zu Gunsten der Klägerin anwendbar. Das Landesblindengeld ist als Geldleistung bei Krankheit zu qualifizieren. es ist deshalb nach der EU-Verordnung 883/2004 exportierbar.
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Für die Klägerin bestimmt die Verordnung, dass das Landesblindengesetz Sachsen Anwendung findet, auch wenn sie in Österreich wohnt. Denn die Verordnung 883/2004 knüpft nicht an das Recht des Wohnsitzstaates an, sondern an das Mitgliedsland, bei welchem der zuständige Leistungsträger seinen Sitz hat. „Dass die Leistungen wegen Blindheit nach deutschem Recht keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und dementsprechend auch nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen fallen, ist unter unionsrechtlichen Koordinierungsgesichtspunkten ohne Belang“, so die höchsten Sozialrichter in ihrer Entscheidung.
Deutsches Blindengeld wird auch in Österreich gezahlt!
Deutsche Sozialleistungen sind im Grundsatz in das EU-Ausland bei Wohnsitzverlegung exportierbar, so das Bundessozialgericht. Eine konsequente Entscheidung, weil die Klägerin mit Wohnsitz in Österreich weiter eine deutsche Rente bezieht und nach deutschem Recht Krankenversicherungsschutz genießt. Eine wichtige Entscheidung, die die Richter im Sinne der wegen Blindheit beeinträchtigten Rentnerinnen und Rentner fällten, wenn diese aus Deutschland in ein anderes EU-Land verziehen wollen!
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