Die Berechnungsgrundsätze für freiwillig Krankenversicherte gelten für gestimmte Personengruppen bei denen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
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Das betrifft z.B. Freiberufler, Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze. Trotzdem ist es ratsam, genau zu prüfen, ob die Mitgliedschaft als freiwillig Versicherter nicht die bessere Möglichkeit ist. Die Privaten Krankenversicherungen werben mit lukrativen Angeboten. Das betrifft zum Beispiel den Wahltarif, eine möglichst komfortable Rundumversorgung zum relativ kleinen Preis (auch die sogenannte Chefarztbehandlung, das Einzelzimmer im Krankenhaus usw.).
Wenn also ein Betroffener vor der Wahl steht, wo er sich zukünftig versichert, sollte er genau prüfen, was für ihn die richtige Krankenkasse ist. Dabei spielt das Eintrittsalter des zu Versichernden, die Vorerkrankungen (nur bei der privaten Krankenversicherung relevant), der Wahltarif und natürlich die monatliche Beitragshöhe eine große Rolle. Anders als in der privaten Krankenversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Berechnung der Beiträge ausschließlich das Einkommen und ggf. der Verzicht auf Krankengeld für freiwillig Versicherte von Bedeutung.
Im § 9 Sozialgesetzbuch V hat der Gesetzgeber geregelt, dass sich viele Menschen freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zuvor bereits gesetzlich versichert waren. Wer es also nicht möchte, muss sich nicht in der privaten Krankenversicherung versichern.
So können sich u.a. folgende Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern:
Für die Berechnung des Beitrages für ein freiwilliges Mitglied ist entscheidend, ob es angestellt oder selbstständig ist.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Der Beitragssatz liegt aktuell (= 2019) bei 14,6 % zuzüglich des Zusatzbeitrages der Krankenkasse und dem Pflegeversicherungsbeitrag.
Für Arbeitnehmer beträgt der Höchstbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze 662 Euro monatlich im Jahr 2019. Davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Den Zusatzbeitrag teilen sich ebenfalls Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Für Selbstständige, Freiberufler und anderen nicht Sozialversicherungspflichtigen ist nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Es werden weitere Einkünfte wie Kapitaleinkünfte der Miet- und Pachteinnahmen werden für die Beitragsermittlung hinzugezogen. Und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Durch die Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt seit dem 01.01.2018 eine neue Art der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte, die selbstständig sind.
Die Krankenkassen setzen den Beitrag auf der Basis des letzten Steuerbescheids vorläufig fest. Die Korrektur des Beitrages erfolgt, wenn der Steuerbescheid für das aktuelle Jahr vorliegt.
Das bedeutet, es kann entweder zu einer Nachzahlung oder wenn weniger Verdienst im Steuerbescheid ausgewiesen wurde, zu einer Erstattung kommen.
Es besteht auch die Möglichkeit im laufenden Jahr eine Beitragsreduzierung bei der Krankenkasse zu beantragen, wenn die Einkünfte deutlich rückläufig sind.
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Freiberufler und Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte können zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6% und dem ermäßigten Beitragssatz von 14% wählen. Im allgemeinen Beitragssatz ist die Zahlung von Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche enthalten. Der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ist ebenfalls zu entrichten.
Somit liegt der Höchstbeitrag für Selbstständige und alle anderen freiwillig Versicherten bei ca. 646 Euro im Monat. Dazu kommt der Zusatzbeitrag. Anders als beim Arbeitnehmer muss der vorgenannte Personenkreis den gesamten Beitrag allein zahlen.
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