Berechnungs­grund­sätze für freiwillig Kranken­versicherte

Neben den Fragen zur AltersrenteErwerbs­minderungs­renteHinter­bliebenenrente oder Begrifflichkeiten zur Rente geht es in unserem Renten-ABC auch um solche Fragen, warum und von wem Beiträge zur gesetzlichen Rente erhoben werden. Dazu tauchen wir – die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de– in das Recht der Beiträge zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 ab. Das SGB 6 regelt das gesetzliche Rentenrecht. Darin enthalten sind die gesetzlichen Vorgaben zum Beitragsrecht der Rente. Und auch die Antworten auf die Fragen zu den Berechnungs­grundsätzen für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Wo? In unserem Renten-ABC!

Die Berechnungs­grundsätze für freiwillig Krankenversicherte gelten für gestimmte Personengruppen bei denen keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht.


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Das betrifft z.B. Freiberufler, Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze. Trotzdem ist es ratsam, genau zu prüfen, ob die Mitgliedschaft als freiwillig Versicherter nicht die bessere Möglichkeit ist. Die Privaten Krankenversicherungen werben mit lukrativen Angeboten. Das betrifft zum Beispiel den Wahltarif, eine möglichst komfortable Rundumversorgung zum relativ kleinen Preis (auch die sogenannte Chefarztbehandlung, das Einzelzimmer im Krankenhaus usw.).

Berechnungsgrundsätze für freiwillig Krankenversicherte:Allgemeines

Wenn also ein Betroffener vor der Wahl steht, wo er sich zukünftig versichert, sollte er genau prüfen, was für ihn die richtige Krankenkasse ist. Dabei spielt das Eintrittsalter des zu Versichernden, die Vorerkrankungen (nur bei der privaten Krankenversicherung relevant), der Wahltarif und natürlich die monatliche Beitragshöhe eine große Rolle. Anders als in der privaten Krankenversicherung ist  in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Berechnung der Beiträge ausschließlich das Einkommen und ggf. der Verzicht auf Krankengeld für freiwillig Versicherte von Bedeutung.

Berechnungsgrundsätze für freiwillig Krankenversicherte: Freiwillige Versicherung in der KV

Im § 9 Sozialgesetzbuch V hat der Gesetzgeber geregelt, dass sich viele Menschen freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zuvor bereits gesetzlich versichert waren. Wer es also nicht möchte, muss sich nicht in der privaten Krankenversicherung versichern.

So können sich u.a. folgende Personen in der  gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern:

  • Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 60.750 Euro im Jahr 2019, sie überschreiten die Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • ehemalige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die in den fünf Jahren vor dem Ausscheiden zwei Jahre bzw. ein Jahr direkt vor dem Ausscheiden gesetzlich versichert waren,
  • wenn ihre kostenfreie Familienversicherung beendet ist,
  • Selbstständige,
  • Beamte, müssen aber teilweise Beiträge zur GKV allein tragen, wenn Beihilferegelungen nichts anderes vorsehen,
  • Studenten, die nicht in der Krankenversicherung für Studierende aufgenommen werden können.
Berechnungsgrundsätze für freiwillig Krankenversicherte: Wie berechnet sich der Beitrag in der freiwilligen Krankenversicherung?

Für die Berechnung des Beitrages für ein freiwilliges Mitglied ist entscheidend, ob es angestellt oder selbstständig ist.


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Der Beitragssatz liegt aktuell (= 2019) bei 14,6 % zuzüglich des Zusatzbeitrages der Krankenkasse und dem Pflegeversicherungsbeitrag.

Für Arbeitnehmer beträgt der Höchstbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze 662 Euro monatlich im Jahr 2019. Davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Den Zusatzbeitrag teilen sich ebenfalls Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

Berechnungsgrundsätze für freiwillig Krankenversicherte: Selbstständige und Freiberufler

Für Selbstständige, Freiberufler und anderen nicht Sozialversicherungspflichtigen ist nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Es werden weitere Einkünfte wie Kapitaleinkünfte der Miet- und Pachteinnahmen werden für die Beitragsermittlung hinzugezogen. Und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Durch die Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt seit dem 01.01.2018 eine neue Art der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte, die selbstständig sind.

Die Krankenkassen setzen den Beitrag auf der Basis des letzten Steuerbescheids vorläufig fest. Die Korrektur des Beitrages erfolgt, wenn der Steuerbescheid für das aktuelle Jahr vorliegt.

Das bedeutet, es kann entweder zu einer Nachzahlung oder wenn weniger Verdienst im Steuerbescheid ausgewiesen wurde, zu einer Erstattung kommen.

Es besteht auch die Möglichkeit im laufenden Jahr eine  Beitragsreduzierung bei der Krankenkasse zu beantragen, wenn die Einkünfte deutlich rückläufig sind.


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Berechnungsgrundsätze für freiwillig Krankenversicherte: Wahl des Beitragssatze

Freiberufler und Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte können zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6% und dem ermäßigten  Beitragssatz von 14% wählen. Im allgemeinen Beitragssatz ist die Zahlung von Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche enthalten. Der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ist ebenfalls zu entrichten.

Somit liegt der Höchstbeitrag für Selbstständige und alle anderen freiwillig Versicherten bei ca. 646 Euro im Monat. Dazu kommt der Zusatzbeitrag. Anders als  beim Arbeitnehmer muss der vorgenannte Personenkreis den gesamten Beitrag allein zahlen.

Berechnungs­grundsätze für freiwillig Krankenversicherte: 2019 neuer Mindestbeitrag für Selbstständige

Für Selbstständige, die nur in geringem Umfang Einkommen erzielen, wird ein fiktives Mindest­einkommen angesetzt. So beträgt im Jahr 2019 die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken­versicherung 1.038 Euro im Monat. Das bedeutet, sie zahlen monatlich einen Kranken­kassenbeitrag in Höhe von 145 Euro bei Verzicht auf Krankengeld. Hinzu kommen noch der Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflege­versicherung.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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