Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in § 28 d Sozialgesetzbuch Nummer 4 (gemeinsame Vorschriften zum Sozialrecht) geregelt.
Initiative für Deutschland
- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de
mehr erfahren
In § 28 Satz 1 SGB IV steht folgendes geschrieben:
„Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.“
In Satz 2 der Vorschrift steht weiter geschrieben:
„Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten.“
Mit beiden Regelungen (Satz 1 und Satz 2 des § 28 d SGB IV) ist klar gestellt, was sich hinter der Legaldefinition Gesamtsozialversicherunhgsbeitrag verbirgt. Es ist der Sozialversicherungsbeitrag für einen versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden aus dem:
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
In der Praxis des Beitragsrechts nach den allgemeinen Vorschriften zum SGB IV, welche durch die speziellen Regelungen des gesetzlichen Rentenrechts noch ergänzt werden, wird der Beitrag wie folgt abgeführt.
Wir machen dies anhand des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung deutlich.
Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jeweils zur Hälfte für den Beitrag zur Rentenversicherung aufkommen. Im Jahr 2019 beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (nicht Knappschaft) 18,6 Prozent von der Beitragsbemessungsgrundlage. Meist ist dies der vereinbarte Bruttolohn.
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!