Der Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag

Beiträge aus der Rente, Krankenversicherung, Pflege und der Arbeitsförderung

Der Arbeitgeber ist nach § 28 f Sozialgesetzbuch Nummer 4 für die Zahlung des Gesamt­sozial­versicherungs­beitrages verantwortlich. Der Arbeitgeber haftet als Schuldner gegenüber der sogenannten Einzugsstelle für den Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag. Die Einzugsstelle ist die Krankenkasse des versicherten Arbeitnehmers. So steht es in § 28 h Absatz 1 SGB IV geschrieben. Wenn der Arbeitgeber den Beitrag nicht zahlt, kann dies Auswirkungen auf die Rentenansprüche des Versicherten haben! Wir erläutern kurz, worum es beim Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag zur Sozialversicherung geht! Wo? In unserem umfangreichen Renten-ABC!

Der Gesamtsozial­versicherungsbeitrag ist in § 28 d Sozialgesetzbuch Nummer 4 (gemeinsame Vorschriften zum Sozialrecht) geregelt.


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Der Gesamtsozial­versicherungs­beitrag: allgemeines zur Beitrag

In § 28 Satz 1 SGB IV steht folgendes geschrieben:

„Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag gezahlt.“

In Satz 2 der Vorschrift steht weiter geschrieben:

„Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten.“

Mit beiden Regelungen (Satz 1 und Satz 2 des § 28 d SGB IV) ist klar gestellt, was sich hinter der Legaldefinition Gesamtsozialversicherunhgsbeitrag verbirgt. Es ist der Sozialversicherungsbeitrag für einen versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden aus dem:

  • Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ,
  • Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beitrag aus dem Arbeitsentgelt der gesetzlichen Arbeitsförderung und
  • dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag: Beitragsschuldner des Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag ist der Arbeitgeber

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In der Praxis des Beitragsrechts nach den allgemeinen Vorschriften zum SGB IV, welche durch die speziellen Regelungen des gesetzlichen Rentenrechts noch ergänzt werden, wird der Beitrag wie folgt abgeführt.

Wir machen dies anhand des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung deutlich.

Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jeweils zur Hälfte für den Beitrag zur Rentenversicherung aufkommen. Im Jahr 2019 beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (nicht Knappschaft) 18,6 Prozent von der Beitrags­bemessungs­grundlage. Meist ist dies der vereinbarte Bruttolohn.

Der Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag: Abführung des Beitrags

In der Beitragspraxis läuft die Abführung der Beiträge so ab, dass der Arbeitgeber nach § 28 e SGB IV für die Abführung des Gesamt­sozial­versicherungs­beitrags zuständig ist. Er muss seinen Beitragsanteil vom Bruttolohn zahlen und den Anteil des Arbeitnehmers. Für den Anteil des Arbeitnehmers ist er berechtigt, dessen Beitragsanteil als Abzug vom Arbeitsentgelt einzubehalten und der Krankenkasse seines Arbeitnehmers abzuführen. So steht es in § 28 g SGB IV sinngemäß geschrieben. Diesen Lohnabzug darf der Arbeitgeber nur bei den nächsten 3 Lohn-oder Gehaltszahlungen nachholen. Aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Abzug sein Verschulden verursacht hat.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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