Beitragslast für Beschäftigte

Arbeitnehmer, Altersteilzeit und Co.

Die Fragen zum Beitragsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind vielfältig. Die Antworten hierauf umfassend gesetzlich geregelt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben einen Überblick über die Rechtslage! Wo? In unserem Renten-ABC. Einfach scrollen und nachlesen!

Die Beitragslast für Beschäftigte ist im vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches VI geregelt. Der Gesetzgeber hat in den §§ 168 bis 172, 172a SGB VI die Beitragslast für die gesetzlich und in der Gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versicherten Beschäftigten umfassend gesetzlich erfasst.

Der Begriff Beschäftigte umfasst neben Arbeitnehmern auch die freiwillig Versicherten, Kurzarbeiter, geringfügig Beschäftigte, behinderte Menschen in Einrichtungen, Arbeitnehmern in Altersteilzeit sowie weitere ausgesuchte Beschäftigte. Dazu werden im § 168 des Sozialgesetzbuch Nummer 6 detaillierte Festlegungen getroffen. Damit können wir die Frage beantworten, wer wann welche Beitragslast zu tragen hat.


Frage zur Rente, beantwortet vom Rentenberater für nur 9,90€. Endlich Antwort auf dringende Rentenfragen. Nur bei rentenbescheid24.deSchnellfrage zur Rente

Sie fragen - der Renten­bera­ter antwortet

- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater

mehr erfahren


Die Beitragslast für Beschäftigte: Personen, die für ihre Beschäftigung Arbeitsentgelt erhalten

Grundsätzlich sind die Beiträge zur GRV bei Personen die Arbeitsentgelt erhalten zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Bis zum 31.03.1999 galt hier eine Grenze für Geringverdiener. Das monatliche Arbeitsentgelt durfte ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Lag diese Situation vor, hatte der Arbeitgeber für seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden die Beiträge allein zu tragen. Ab dem 01.04.1999 ist die Grenze für Geringverdiener und die volle Übernahme der Beitragslast durch den Arbeitgeber nur noch für die Beschäftigten in der Berufsausbildung anzuwenden.

Im § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Nummer 4 ist geregelt, dass der Arbeitgeber für Auszubildende und Praktikanten die Beiträge zur GRV allein trägt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt.

Dieser Paragraph beinhaltet weiterhin die Festlegung, dass der Arbeitgeber den vollen Beitrag für Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFG oder Bundesfreiwilligendienst leisten, allein übernimmt.

Die Beitragslast für Beschäftigte: Versicherte die Kurzarbeitergeld beziehen

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag für das Kurzarbeitergeld allein. Der Arbeitnehmer erhält bei Kurzarbeit für den festgelegten Zeitraum 80 % seines eigentlichen Arbeitsentgeltes.

Die Beitragslast für Beschäftigte: für geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigte

Die gesetzlichen Festlegungen betreffen nur die Personen im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis!

Der Arbeitgeber trägt abweichend von der hälftigen Beitragszahlung nur einen Anteil von 15%. Den Restbetrag bis zum aktuellen Beitragssatz trägt der Arbeitnehmer selbst und wird vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beitragslast für geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigte in Privathaushalten wird mit 5 Prozent des Arbeitsentgeltes aus der geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Der Restbeitrag bis zum aktuellen Beitragssatz ist vom Arbeitnehmer zu zahlen. Er wird ebenfalls vom Arbeitsentgelt einbehalten.


Sorglos-Pakete von rentenbescheid24.de, lehnen Sie sich zurück, der rentenberater übernimmt die notwendigen Schritte auf dem Weg zur Rente für Sie.Sorglos-Pakete für die Rente

Meine Rente? Mein Rentenberater!

- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen

mehr erfahren


Die Beitragslast für Beschäftigte: Versicherungspflichtige Beschäftigte innerhalb der Gleitzone (Midijob)

Seit dem 01.01.2019 wurde für die Beschäftigten in der Gleitzonenregelung (bisher 450,01 Euro bis 850 Euro) die sogenannte Gleitzone auf 450,01 bis 1.300 Euro erweitert. Der Arbeitnehmer zahlt weiterhin geringere Beiträge zur GRV als der Arbeitgeber, erhält aber für seinen reduzierten Anteil die volle Anrechnung an Rentenpunkten.

Die Beitragslast für Beschäftigte: für behinderte Menschen in Einrichtungen

Grundsätzlich gilt für behinderte versicherungspflichtige Personen die Beitragslast zur Hälfte. Nach § 162 Satz 1 Nummer 2 SGB VI beträgt die beitragspflichtige Einnahme mindestens 80% der monatlichen Bezugsgröße. Genaue Festlegungen hinsichtlich der Beitragslast für den Versichherten bzw. den Arbeitgeber richten sich nach dem der Höhe des  monatlichen Arbeitsentgelts im Verhältnis zur Bezugsgröße.

Die Beitragslast für Beschäftigte: Beitragslast für behinderte Beschäftigte in Integrationsprojekten

Werden behinderte Personen im Anschluss an eine Tätigkeit in einer nach Sozialgesetzbuch Nummer 9 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt nach § 132 SGB IX beschäftigt, sind sie versicherungspflichtig. Die beitragspflichtige Einnahme ist das tatsächliche Arbeitsentgelt. Die Regelungen der Bezugsgröße aus dem § 162 Satz 1 Nr.2a SGB VI sind in diesen Fällen anzuwenden. Es soll damit erreicht werden, dass für behinderte Menschen in Integrationsprojekten eine reale Chance für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.


Die Rente berechnen, Entgeltpunkte genau direkt vom Rentenberater. Gut zu wissen das die Rente stimmt, mit der Rentenberechnung von rentenbescheid24.deRente berechnen

Rente korrekt und zuverlässig berechnen!

- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden

mehr erfahren


Die Beitragslast für Beschäftigte: Beitragslast für Personen, die für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen

Menschen, die in den Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder gleichgestellten Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden sollen sind versicherungspflichtig. Die Träger der Einrichtungen tragen die gesamte Höhe der Beiträge allein. Werden versicherungspflichtige Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildet, sind die Beiträge für die Ausbildungsvergütung von den Trägern der Einrichtung zu zahlen. Die Grenze für Geringverdiener in Höhe von 325 Euro bleibt ohne  Berücksichtigung. Erbringen Rehabilitationsträger Leistungen in Form von Unterstützung zur Teilhabe am Berufsleben für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von behinderten Menschen außerhalb von Behindertenwerkstätten, so ist diese Unterstützung versicherungspflichtig. Die Beitragslast ist durch den Reha-Träger zu zahlen, der die Maßnahme finanziert.

Die Beitragslast für Beschäftigte: Beitragslast für Mitglieder geistiger Genossenschaften

Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften unterliegen der Versicherungspflicht, ebenso Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich bekommen. Das betrifft einen Anteil von mindestens 40 % der Bezugsgröße. Übersteigt das monatlich Arbeitsentgelt diese monatliche  Bezugsgröße nicht, sind die Beiträge durch die Genossenschaften allein zu entrichten. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt die monatliche Bezugsgröße von mehr als 40 % sind die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Genossenschaftsmitglied und den Genossenschaften zu tragen.


Gehen Sie sicher bei der Altersrente vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de beraten Sie darüber.Beratung – Meine Altersrente –

Wissen was für die Rente zu tun ist!

Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.

mehr erfahren


Die Beitragslast für Beschäftigte: Beitragslast für ehrenamtlich tätige Personen

Als beitragspflichtige Einnahme gilt  bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern die Differenz des Betrages zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre. Die Beitragslast für die Gesetzliche Rentenversicherung ist vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Die dadurch anfallende zusätzliche Beitragslast für den Arbeitnehmer kann von der Einrichtung übernommen werden, für die der Arbeitnehmer sein Ehrenamt ausübt.

Die Beitragslast für Beschäftigte: Beitragslast für Altersteilzeitbeschäftigte

Beiträge werden in voller Höhe vom Arbeitgeber übernommen, die auf 80 Prozent des Regelentgeltes für die Altersteilzeit entfallen. Sollte der Arbeitnehmer freiwillig höhere Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, werden auch dafür die Beitragsanteile von dem Arbeitgeber übernommen. Für das reguläre Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit erzielt, werden die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet. Bei Altersteilzeit findet die reduzierte Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer in der  Gleitzone keine Anwendung. Weitere Regelungen für die Beitragslast bei Altersteilzeit bzw. möglichen Erstattungsansprüchen befinden sich im § 168, Abs. 1, Nr. 7 a) und b) SGB VI.


Sorglos-Paket "Renten­antrag plus Renten­bescheid"      Rentenantrag und Rentenbescheidprüfung ohne Stress     Ausführlich geplant vom Rentenberater     Paket hier direkt buchen!Sorglos-Paket Renten­antrag plus Renten­bescheid

Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!

- zum Rentenantrag und zur Renten­bescheid­prüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!

mehr erfahren


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

Ihr Anliegen für die Rente - renten­bescheid24.de ist an Ihrer Seite

Vom Rentenberater gut beraten

Erhalten Sie detaillierte Antworten auf Ihre Rentenfragen in der Rentenberatung. Und nutzen Sie die Informationen und Tipps des Rentenberaters für Ihre Rente

Rente beantragen

Aufnahme aller rentenrechtlichen Zeiten und speziellen Anrechnungszeiten bis zur korrekten Rentenart. Raus aus dem Papierkrieg - stressfrei zum Rentenantrag!

Berechnen der Rente

Erfahren Sie im Detail, wie viel Rente Sie ab dem Renteneintritt erwarten können und ob die Rente stimmt. Berechnung der Entgeltpunkte und Hilfe bei Versicherungslücken.

Rente planen

Der Kompass auf Ihrem Weg zur Rente. Erfahren Sie punktgenau wann, wie und welche Schritte Sie auf dem Weg zu Ihrer Rente gehen müssen.

Unfallrente

Auf der sicheren Seite bei Berufskrankheit und Berufsunfähigkeit. Anträge der Versicherungen detailliert und richtig ausfüllen.

Altersvorsorge

Was Sie für Ihren Ruhestand und davor noch tun sollten. Von der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht bis zum Testament.

Rentenbescheid prüfen

Die vollständige Prüfung Ihres Renten-oder Kontenklärungsbescheides von A bis Z.

Waisen/Witwen/Witwer Rente

Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

Sorglos Paket

Mit dem Sorglos-Paket bekommen Sie Ihren persönlichen Rentenberater an die Seite, der sich um alle notwendigen Schritte bis zu Ihrer Rente kümmert, Sie informiert und für Ihre Fragen da ist.

Kontenklärung

Sicher sein, dass die Rentenzeiten vollständig im Versicherungsverlauf enthalten sind.

Erwerbsminderungsrente

Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

Deutsche im Ausland

Im Ausland leben und die deutsche Rente beziehen.

Rentenauskunft einholen

Ohne nervigen Stress zu den gewünschten Rentenpapieren von der Deutschen Rentenversicherung.

Schnellfrage

Antwort auf Ihre Rentenfrage durch einen unabhängigen Rentenberater - schnell, zuverlässig, kompetent

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Schreiben Sie uns doch sofort, nutzen Sie das Kontakt­­formular

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden.
    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@rentenbescheid24.de widerrufen.

    Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung