Die Beitragslast für Beschäftigte ist im vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches VI geregelt. Der Gesetzgeber hat in den §§ 168 bis 172, 172a SGB VI die Beitragslast für die gesetzlich und in der Gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versicherten Beschäftigten umfassend gesetzlich erfasst.
Der Begriff Beschäftigte umfasst neben Arbeitnehmern auch die freiwillig Versicherten, Kurzarbeiter, geringfügig Beschäftigte, behinderte Menschen in Einrichtungen, Arbeitnehmern in Altersteilzeit sowie weitere ausgesuchte Beschäftigte. Dazu werden im § 168 des Sozialgesetzbuch Nummer 6 detaillierte Festlegungen getroffen. Damit können wir die Frage beantworten, wer wann welche Beitragslast zu tragen hat.
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Grundsätzlich sind die Beiträge zur GRV bei Personen die Arbeitsentgelt erhalten zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Bis zum 31.03.1999 galt hier eine Grenze für Geringverdiener. Das monatliche Arbeitsentgelt durfte ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Lag diese Situation vor, hatte der Arbeitgeber für seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden die Beiträge allein zu tragen. Ab dem 01.04.1999 ist die Grenze für Geringverdiener und die volle Übernahme der Beitragslast durch den Arbeitgeber nur noch für die Beschäftigten in der Berufsausbildung anzuwenden.
Im § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Nummer 4 ist geregelt, dass der Arbeitgeber für Auszubildende und Praktikanten die Beiträge zur GRV allein trägt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt.
Dieser Paragraph beinhaltet weiterhin die Festlegung, dass der Arbeitgeber den vollen Beitrag für Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFG oder Bundesfreiwilligendienst leisten, allein übernimmt.
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag für das Kurzarbeitergeld allein. Der Arbeitnehmer erhält bei Kurzarbeit für den festgelegten Zeitraum 80 % seines eigentlichen Arbeitsentgeltes.
Die gesetzlichen Festlegungen betreffen nur die Personen im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis!
Der Arbeitgeber trägt abweichend von der hälftigen Beitragszahlung nur einen Anteil von 15%. Den Restbetrag bis zum aktuellen Beitragssatz trägt der Arbeitnehmer selbst und wird vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beitragslast für geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigte in Privathaushalten wird mit 5 Prozent des Arbeitsentgeltes aus der geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Der Restbeitrag bis zum aktuellen Beitragssatz ist vom Arbeitnehmer zu zahlen. Er wird ebenfalls vom Arbeitsentgelt einbehalten.
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Seit dem 01.01.2019 wurde für die Beschäftigten in der Gleitzonenregelung (bisher 450,01 Euro bis 850 Euro) die sogenannte Gleitzone auf 450,01 bis 1.300 Euro erweitert. Der Arbeitnehmer zahlt weiterhin geringere Beiträge zur GRV als der Arbeitgeber, erhält aber für seinen reduzierten Anteil die volle Anrechnung an Rentenpunkten.
Grundsätzlich gilt für behinderte versicherungspflichtige Personen die Beitragslast zur Hälfte. Nach § 162 Satz 1 Nummer 2 SGB VI beträgt die beitragspflichtige Einnahme mindestens 80% der monatlichen Bezugsgröße. Genaue Festlegungen hinsichtlich der Beitragslast für den Versichherten bzw. den Arbeitgeber richten sich nach dem der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts im Verhältnis zur Bezugsgröße.
Werden behinderte Personen im Anschluss an eine Tätigkeit in einer nach Sozialgesetzbuch Nummer 9 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt nach § 132 SGB IX beschäftigt, sind sie versicherungspflichtig. Die beitragspflichtige Einnahme ist das tatsächliche Arbeitsentgelt. Die Regelungen der Bezugsgröße aus dem § 162 Satz 1 Nr.2a SGB VI sind in diesen Fällen anzuwenden. Es soll damit erreicht werden, dass für behinderte Menschen in Integrationsprojekten eine reale Chance für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
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Menschen, die in den Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder gleichgestellten Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden sollen sind versicherungspflichtig. Die Träger der Einrichtungen tragen die gesamte Höhe der Beiträge allein. Werden versicherungspflichtige Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildet, sind die Beiträge für die Ausbildungsvergütung von den Trägern der Einrichtung zu zahlen. Die Grenze für Geringverdiener in Höhe von 325 Euro bleibt ohne Berücksichtigung. Erbringen Rehabilitationsträger Leistungen in Form von Unterstützung zur Teilhabe am Berufsleben für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von behinderten Menschen außerhalb von Behindertenwerkstätten, so ist diese Unterstützung versicherungspflichtig. Die Beitragslast ist durch den Reha-Träger zu zahlen, der die Maßnahme finanziert.
Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften unterliegen der Versicherungspflicht, ebenso Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich bekommen. Das betrifft einen Anteil von mindestens 40 % der Bezugsgröße. Übersteigt das monatlich Arbeitsentgelt diese monatliche Bezugsgröße nicht, sind die Beiträge durch die Genossenschaften allein zu entrichten. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt die monatliche Bezugsgröße von mehr als 40 % sind die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Genossenschaftsmitglied und den Genossenschaften zu tragen.
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Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern die Differenz des Betrages zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre. Die Beitragslast für die Gesetzliche Rentenversicherung ist vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Die dadurch anfallende zusätzliche Beitragslast für den Arbeitnehmer kann von der Einrichtung übernommen werden, für die der Arbeitnehmer sein Ehrenamt ausübt.
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