Altersabstandsklauseln bei der Betriebsrente beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Es geht um die Frage, ob Ansprüche auf Witwen-oder Witwerrenten aus Betriebsrenten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, wenn der Altersabstand zwischen den Ehegatten des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sehr hoch ist.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
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Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Dabei ist ein Trend in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes erkennbar. Nach einer Entscheidung durch das BAG vom 20.Februar 2018 gab es eine weitere am 11. Dezember 2018. Beide Entscheidungen bestätigten die Wirksamkeit von sogenannten Altersabstandsklauseln. Dennoch ist es wichtig zu erwähnen, dass sich beide entschiedene Fälle in zwei wichtigen Punkten unterschieden:
Grundsätzlich stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass bereit bei einem Altersunterschied von mehr als 10 Jahren eine Kürzung der Hinterbliebenenrente zulässig ist. Zwischen den meisten Ehepaaren gibt es statistisch gesehen ein Altersabstand von weniger als sieben Jahre (80 % aller Ehepaare).
Im Hinterbliebenenrentenrecht bei der Betriebsrente ist es ein legitimes Mittel, Leistungsansprüche der Witwe oder des Witwers für bestimmte biometrische Sachverhalte zu begrenzen. Und zwar geht es um die Kalkulierbarkeit und Begrenzung des Versorgungsaufwandes in finanzieller Hinsicht für den Arbeitgeber. Altersabstandsklauseln sind Klauseln, die ab einem bestimmten Altersunterschied zwischen den Ehepartner des versorhungsberechtigten Arbeitnehmers die Hinterbliebenenversorgung einschränken/kürzen oder sogar ausschließen. Es lassen sich folgende Kategorien einordnen:
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Im Februar 2018 urteilte das BAG, dass eine Altersabstandsklausel zulässig sei, die einen um 15 Jahre jüngeren Ehegatte des verstorbenen Mitarbeiters von der Hinterbliebenenversorgung vollständig ausschließt. Der Hinterbliebene wird einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Mitarbeiter verbringen. Und damit ohne die an dessen Einkommensmöglichkeiten gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten. Darauf ist der durch den hohen Altersabstand der Ehe prägende „Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein angelegt, so der 3. Senat des BAG in seinem Urteil am 20.02.2018.
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Das BAG hält einen Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei einem statistisch üblichen Altersabstand von weniger als 7 Jahre für bedenklich. Bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren ist ein Teilausschluß aber rechtlich unbedenklich, so das Gericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018, 3 AZR 400/17. Daher ist eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um jeweils 5 Prozent für jedes über 10 Jahre hinausgehende Jahr zulässig. Es liege deshalb kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor (AGG).
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