Alters­abstand zwischen Ehe­leuten in der Betriebs­rente

Altersabstandsklausel: Teilweiser oder voller Ausschluß einer Witwen-oder Witwerrente

Das Betriebsrenten­recht regelt die Möglichkeiten, welche biometrischen Risiken der Arbeitgeber zu Gunsten seines Mitarbeiters versichern möchte. Dies können Altersrenten oder Invaliditätsrenten und auch Hinterbliebenenrenten sein. Letztere sind häufig vor Gerichten zu finden, vor allem wenn es um Ausschlusstatbestände geht, die aus Gründen des Alters ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung / Witwen-oder Witwerrente ausschließen sollen. Darum geht es auch bei den sogenannten Altersabstandsklauseln. Diese sind und waren immer wieder „Zankapfel“ vor dem Bundesarbeitsgericht. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es bei den Altersabstandsklauseln im Hinterbliebenenrentenrecht bei Betriebsrenten geht!

Altersabstandsklauseln bei der Betriebsrente beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Es geht um die Frage, ob Ansprüche auf Witwen-oder Witwerrenten aus Betriebsrenten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, wenn der Altersabstand zwischen den Ehegatten des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sehr hoch ist.


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Dabei ist ein Trend in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes erkennbar. Nach einer Entscheidung durch das BAG vom 20.Februar 2018 gab es eine weitere am 11. Dezember 2018. Beide Entscheidungen bestätigten die Wirksamkeit von sogenannten Altersabstandsklauseln. Dennoch ist es wichtig zu erwähnen, dass sich beide entschiedene Fälle in zwei wichtigen Punkten unterschieden:

  • im Februar-Urteil 2018 urteilte das BAG über die Rechtsmäßigkeit eines vollständigen Ausschlusses des hinterbliebenen Ehegatten des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers, weil ein Altersabstand von mehr als 15 Jahren zwischen beiden bestand- mit der Ergebnis, dass das BAG den Ausschluss für rechtswirksam erachtete,
  • im Dezember-Urteil 2018 urteilte das BAG über einen Altersabstand von 11 Jahren, hier sah die Klausel „nur“ eine anteilige Kürzung von jeweils 5 % für jedes Jahr eines höheren Altersunterschiedes als 10 Jahre, auch diese Klausel war nach Ansicht der Erfurter Richter wirksam.

Grundsätzlich stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass bereit bei einem Altersunterschied von mehr als 10 Jahren eine Kürzung der Hinterbliebenenrente zulässig ist. Zwischen den meisten Ehepaaren gibt es statistisch gesehen ein Altersabstand von weniger als sieben Jahre (80 % aller Ehepaare).

Altersabstandsklauseln bei der Betriebsrente: Was sind Altersabstandsklauseln?

Im Hinterbliebenenrentenrecht bei der Betriebsrente ist es ein legitimes Mittel, Leistungsansprüche der Witwe oder des Witwers für bestimmte biometrische Sachverhalte zu begrenzen. Und zwar geht es um die Kalkulierbarkeit und Begrenzung des Versorgungsaufwandes in finanzieller Hinsicht für den Arbeitgeber. Altersabstandsklauseln sind Klauseln, die ab einem bestimmten Altersunterschied zwischen den Ehepartner des versorhungsberechtigten Arbeitnehmers die Hinterbliebenenversorgung einschränken/kürzen oder sogar ausschließen. Es lassen sich folgende Kategorien einordnen:

  • Altersabstand unter sieben Jahren, keine Kürzung, kein Ausschluss,
  • Altersabstand von mehr als 10 Jahren, prozentuale Kürzung pro Jahr über den 10 Jahren möglich (Teilausschluss/ Kürzung) und
  • Altersabstand von mehr als 15 Jahren, Vollausschluß der Hinterbliebenenversorgung.

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Altersabstandsklauseln bei der Betriebsrente: Urteil des BAG vom 20.02.2018

Im Februar 2018 urteilte das BAG, dass eine Altersabstandsklausel zulässig sei, die einen um 15 Jahre jüngeren Ehegatte des verstorbenen Mitarbeiters von der Hinterbliebenenversorgung vollständig ausschließt. Der Hinterbliebene wird einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Mitarbeiter verbringen. Und damit ohne die an dessen Einkommensmöglichkeiten gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten. Darauf ist der durch den hohen Altersabstand der Ehe prägende „Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein angelegt, so der 3. Senat des BAG in seinem Urteil am 20.02.2018.


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Altersabstandsklauseln bei der Betriebsrente: Urteil des BAG vom 20.02.2018

Das BAG hält einen Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei einem statistisch üblichen Altersabstand von weniger als 7 Jahre für bedenklich. Bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren ist ein Teilausschluß aber rechtlich unbedenklich, so das Gericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018, 3 AZR 400/17. Daher ist eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um jeweils 5 Prozent für jedes über 10 Jahre hinausgehende Jahr zulässig. Es liege deshalb kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor (AGG).

Altersabstandsklauseln bei der Betriebsrente: Fazit

Alters­abstands­klausen, Spätehen­klauseln und Mindestehe­dauer­klauseln können anerkannte Mittel zur Leistungs­begrenzung von Hinter­bliebenen­versorgungen im Betriebs­rentenr­echt zu Gunsten von Arbeitgebern sein. Es gilt aber der Grundsatz, dass jeder Fall immer einzeln zu betrachten ist. Deshalb wird es immer wieder zu Klagen in diesem Bereich kommen.


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