Der Dschungel der Betriebsrenten ist ein Dickicht von vielen rechtlichen Regelungen. Was viele der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht wissen, dass mehrere große Rechtsgebiete in Sachen Betriebsrente wie ein Zahnrad ineinander greifen. Oft haben wir es auch mit Drei-oder Mehrpersonenkonstellationen zu tun, die die rechtliche Einordnung kompliziert machen.
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Das Recht der Betriebsrente ist hauptsächlich Arbeitsrecht. Das Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorgung regelt das Rechtsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Versorgungszusagen des Arbeitgebers zu Gunsten des Arbeitnehmers für das Alter/ Rentenfall.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Ansprüche immer direkt gegen den Arbeitgeber, wenn er mit diesem einen Betriebsrentenvertrag abgeschlossen hat.
Daher ist in Sachen Betriebsrente und Ansprüchen aus Betriebsrenten das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, § 2 Absatz 1 Nr. 4 a Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 82 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz.
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Der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Leistungen aus der Betriebsrente sind immer Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber. Dieser kann sich nicht dadurch enthaften, in der er mit seinen Verpflichtungen eine Versicherung oder eine Pensionskasse beauftragt.
§ 1 Absatz 1 Betriebsrentengesetz sagt: „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“ Damit ist klar gestellt, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis aus der Betriebsrente um das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt.
Das Betriebsrentengesetz ist auch Versicherungsrecht. Oft werden durch den Arbeitgeber Versicherungen beauftragt die Betriebsrente über den Durchführungsweg der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung abzuwickeln.
Vertragspartner zwischen der Versicherung ist der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und das Versicherungsunternehmen. Versicherte Person wird immer der Arbeitnehmer des Arbeitgebers sein. Dieser hat dann gegenüber den Arbeitgeber Ansprüche auf Auszahlung im Leistungsfall der sich dann gegen die Versicherung richtet. Diese ist dann Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers.
Der Abschluss des Versicherungsvertrages und die Durchführung richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz, dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz.
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Betriebsrentenrecht betrifft auch Bereiche des Sozialrechts. Unter anderem sind bestimmte Teile von Arbeitslöhnen oder Gehälter in der Entgeltumwandlung von der Beitragspflicht in der SV freigestellt.
Ein großer Streitpunkt ist die Beitragspflicht vieler Millionen Betriebsrentnerinnen und Rentner, die in der Rentenzahlphase entweder ein Leben lang oder mindestens 10 Jahre Kranken-und Pflegebeiträge auf die Betriebsrente zahlen müssen. Und zwar mit dem vollen Beitragssatz. Wir haben vom Betrug bei der Betriebsrente berichtet.
Die Betriebsrente ist auch ein Steueroptimierungsmodell oder besser gesagt Steuerverlagerungsmodell zur Altersvorsorge. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren davon, dass durch die Entgeltumwandlung Teile des Einkommens von der Einkommenssteuer befreit sind. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen über entsprechende Regelungen des Einkommensteuergesetzes ( § 3 Nr. 63 EstG) gleichzeitig Steuern und Sozialabgaben.
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Wer denkt, er findet die Regelung schnell der irrt! Es ist § 1 Absatz 1 Nummer 9 der SvEV, der maximal 4 Prozent der Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze aus der allgemeinen Rentenversicherung nicht als anrechenbares Arbeitsentgelt erfasst. Damit sind diese Teile der Arbeitsentgelte von der Beitragspflicht zur SV befreit. Große Summen an Beiträgen auf die die SV-Träger verzichten müssen. Für die Deutsche Rentenversicherung ein Milliarden-Verlust!
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