Steigerungs­faktor 2,0 der Berg­leute

Bergleute der Kohle­veredlung verloren ihre Renten­ansprüche

Eine Analyse der Rentenüberleitung des DDR-Rentenrechts über den Staatsvertrag DDR-BRD bis zum Rentenüberleitungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.1992 bis zur Stichtagsregelung 31.12.1996 anhand der Rechtsansprüche der Bergleute der kohleveredelnden Industrie der ehemaligen DDR: Hier die Bergleute der Interessengemeinschaft Borna-Espenhain.

Der Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute aus der ehemaligen DDR sorgt für erheblichen Streit und Unmut bei der Kohlekumpels. Wer von den Versicherten nach 1997 seine Rente beantragte, war von der günstigen gesetzlichen Regelung des Artikel 2 § 23 RÜG ausgeschlossen. Deshalb kämpfen seit über 25 Jahren die Bergleute der Interessensgemeinsschaft der IBB für ihre Rechte. Jetzt soll sogar der Hubertus Heil sich der Sache annehmen.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Allgemeiner Überblick

Die Gruppe der Bergleute der Interessengemeinschaft IBB (Borna -Espenhain) macht rentenrechtliche Ansprüche auf den Steigerungsfaktor 2,0 bei der Rentenberechnung der rentenrechtlichen Zeiten der bergmännischen Tätigkeit geltend. Seit über 25 Jahren kämpfen die betroffenen Kolleginnen und Kollegen für die Anerkennung ihre Lebensleistung und dem Unrecht, welches ihnen mit dem Rentenüberleitungsgesetz ab 1997 wiederfahren ist.


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Diese Gruppe der Werktätigen der ehemaligen Kohleveredlungsindustrie ist deshalb herauszustellen, weil diese unter schlimmsten körperlichen Bedingungen für die materielle Sicherstellung der ( im weitesten Sinne zu verstehen) Energiewirtschaft der ehemaligen DDR gearbeitet haben. Die Bilder der rauchenden Schornsteine in Borna-Espenhain sprechen für sich. Hierzu wird noch in der gruppenspezifischen Erläuterung einiges gesagt.

Mit dem Stichtag 01.01.1997 sind ihre rentenrechtlichen Ansprüche aus dem RÜG ersatzlos weggefallen.

Es geht ausschließlich um die Kolleginnen und Kollegen, die ihre Rente nach dem 31.12.1996 beantragt haben. Ihre (nach bundesdeutschen Recht) knappschaftliche Rente wird für die Zeiten der bergbaulichen Tätigkeit (die Entgeltpunkte für diesen Zeitraum) mit dem Rentenartfaktor 1,3333 vervielfältigt.

Wenn die betroffenen Kolleginnen und Kollegen ihre Rente noch vor dem 01.01.1997 hätten beantragen können (weil die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente oder eine Bergmannsrente vorgelegen hätte), dann hätten sie für diese Zeiten den Steigerungsfaktor 2,0 in der Berechnung der Vervielfältigung bekommen.

Ein ähnliches Problem haben auch die Bergleute die unter Tage gearbeitet haben. Diese Kollegen erhalten ab Rentenantrag nach dem 31.12.1996 den Steigerungsfaktor 2,0 nicht mehr. Dafür bekommen sie den bundeseinheitlich geltenden Zuschlag für die Untertagetätigkeit nach dem SGB VI. Für die untertagearbeitenden Bergleute im Beitrittsgebiet werden die Regelungen des Zuschlages über Übergangsvorschriften im SGB VI angewendet.

Der Zuschlag für die Untertagearbeit wird für die Bergleute der IBB ( weil Tätigkeit über Tage) nicht angewandt.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Begriffe im Rentenrecht der DDR und BRD

Bergmänner oder Bergleute der ehemaligen DDR übten verschiedene Tätigkeiten aus. Diese waren nach dem ersten einheitlichen DDR-Rentenrecht in der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 geregelt (DDR- GBL.II S 135).


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Diese Begrifflichkeiten werden in der seit über 25 Jahre andauernden Auseinandersetzung um die Ansprüche auch von Gerichten falsch interpretiert.

Eines sei vorangestellt. In der ehemaligen DDR gab es seit 1968 ein einheitliches Rentenrecht. Die zuvor geltenden Regelungen für die Bergleute wurden in einer Rechtsgrundlage mit allen anderen Versicherten kodifiziert. Die Verordnung hatte im Rang die gleiches Stellung, wie heute Bundesrecht.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Bergbauliche Tätigkeit

Dieser Begriff ist in § 48 der Verordnung vom 21.12.1961 über die SVO der Arbeiter und Angestellten geregelt (Änderungen 1967 und die 1. Durchführungsbestimmung vom 10.09.1962 (GBL.II S. 625).

Die bergbauliche Tätigkeit ist der umfassende Erfassung in der bergbauliche Versicherung für alle Werktätigen aller Betriebe, in denen Mineralien bergmännisch gewonnen werden, und die Werktätigen von Aufschlussbetrieben, Aufbereitungsanlagen, Brikettfabriken, KCL-Betrieben, Kokereien und Schwelereien, die mit den Bergbaubetrieben räumlich und betrieblich zusammenhängen.

Nach bundesdeutschen Recht werden diese Tätigkeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfasst.

Die bergbauliche Versicherung war weit gefasst und erfasste somit alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den entsprechenden Betrieben (egal ob Untertage oder Übertage). Als bergbauliche Tätigkeiten galten auch Zeiten des Wehrdienstes in bewaffneten Organen der DDR, wenn vor diese Zeiten unmittelbar eine bergbauliche Versicherung bestand.

Aus der bergbaulichen Versicherung entstanden Rentenansprüche für eine Bergmannsaltersrente für Frauen und Männer nach § 31 Absatz 1 a DDR-RVO 1968 mit dem Steigerungsfaktor 2,0, aber nur, wenn für mindestens 30 % des SV-Beitrages diese Versicherung bestand. Ansonsten gab es die „normalen“ Steigerungsfaktoren für die Altersrenten in der DDR.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Bergmännische Tätigkeit

Dieser Begriff aus dem Rentenrecht in der DDR war ein eng gefasster Rechtsbegriff. Die bergmännische Tätigkeit war Teil der bergbaulichen Versicherung, weil die Menschen, die bergmännisch tätig waren, nach dem Willen der DDR-Gesetzgebung eines besonderen Schutzes bedurften. Es waren die Untertage-arbeitenden Bergleute und die Bergleute, die in ihrer Tätigkeit besonderer gesundheitsgefährdender Einwirkungen ausgesetzt waren.

Die bergmännische Tätigkeit erfasst somit:

  • Untertagetätigkeit, Tätigkeit des Anschlägers und des Hauers, Tätigkeit des Fördermaschinisten, Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohleindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagetätigkeit gleichgestellt war und
  • Der Tätigkeit, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufschluss, der Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnen Rohestoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.
Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Leistungszuschlag

Der Leistungszuschlag war ausschließlich für die Bergleute die mehr als 10 Jahre unter Tage tätig waren in der Rentenberechnung vorgesehen. Dieser Leistungszuschlag entspricht im Wesen und in der Ähnlichkeit dem Leistungszuschlag nach Bundesrecht. Unterschied besteht nur, dass hier der Rentenartfaktor erhöht wird. In der ehemaligen DDR gab es eine monatliche Erhöhung der Rente um einen bestimmen Geldbetrag.


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Gruppenbezogener Überblick der Bergleute IBB

Die Bergleute der IBB unterliegen mit ihrer Art der bergbaulichen Tätigkeit nach DDR-Rentenrecht der bergmännischen Tätigkeit.

In der ersten Durchführungsbestimmung zur Renten-VO 1968 vom 15.März 1968 ist in § 21 der Begriff der bergmännischen Tätigkeit in einem Katalog erfasst.

Die Kolleginnen und Kollegen der IBB wären daher nach § 21 Absatz 1 Buchstabe (i) und Absatz 2 in der bergmännischen Tätigkeit erfasst.

Sie haben in der Kohleveredlung, Gewinnung und Aufbereitung der Bergbauprodukte unter toxischer Einwirkung, von Gasen, Stäuben und Lärm gearbeitet.

Nicht jeder Mitarbeiter, der in einem Veredlungsbetrieb gearbeitet hat, ist bergmännisch eingestuft worden. Den nur solche Arbeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit schädigenden Einwirkungen zur definierten Tätigkeit standen erhielten diese Recht.

So hatte die Sekretärin des Betriebsdirektors oder Abteilungsleiter Ökonomie keinen Anspruch auf diesem Steigerungsfaktor. Ebenso auch der Betriebsarzt und der „einfache“ Fahrer nicht, wenn sie in einem Veredlungsbetrieb gearbeitet haben. Diese Versicherten hatten aber den Anspruch auf die rentenrechtlichen Regelungen der bergbaulichen Versicherung.

Festgelegt wurde die Bestimmung zur Abgrenzung von unberechtigten Rentenansprüchen für die Katalogarbeit Nr. i durch eine gesonderte Anordnung ( Anordnung Nr.1 ). Die oberste Bergbaubehörde in der DDR legte fest, welche Betriebe, Betriebsteile, Abteilungen der betroffenen Betriebe unter den Begriff der bergmännischen Tätigkeit nach Buchstabe „i“ fallen.


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Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Keine Gleichstellung nach DDR-Recht

Die Tätigkeiten der Bergleute der IBB waren somit niemals einer Tätigkeit der unter Tage arbeitenden Kumpels gleichgestellt. Denn in der 1. DB zur Renten-VO DDR fehlt der Begriff der Gleichstellung. Dies wird immer wieder fälschlicherweise behauptet.

Das Bergbaurentenrecht der DDR erfasste die bergmännische Tätigkeit als einheitlichen Rechtsbegriff mit verschiedenen Kategorien der bergmännischen Tätigkeit. Einer davon war die bergmännische Tätigkeit nach dem Buchstaben „i“.

Die einheitliche Erfassung in der ehemaligen DDR rührte daher, dass der Gesetzgeber die Arbeitsbedingungen unter Tage und der über Tage laufenden Kohleveredlung gleichsetzte. Sie war (so auch in den alten Bundesländern in dem Tagebauen unter Tage im Ruhgebiet) erheblich gefährlich, toxisch, mit Staubbeeinträchtigung versehen usw.

Deshalb gab es Ost wie West auch die hohe Sterblichkeitsrate unter den Bergleuten.

Diesen vorgenannten Einwirkungen waren auch die Bergleute der IBB ausgesetzt.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Ansprüche erarbeitet

Die Bergleute der IBB stellen für sich fest, dass sie ihre Ansprüche auf die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten der bergbaulichen Tätigkeit mit dem Steigerungsfaktor 2,0 selbst erarbeitet haben.

Nicht nur durch die eigene körperliche Arbeit, sondern auch durch die eigene Finanzierung des für sie geltenden Steigerungsfaktors.

Dieser Punkt ist in vielen Diskussionen und Gerichtsurteilen falsch oder gar nicht beurteilt worden. So lässt der Nichtannahmebeschluss des BVerfG aus 2006 (gefertigt durch Hans-Jürgen Papier mit einer fast neoliberalen Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse des Gesetzgebers in Rentenansprüche) diesen Ansatzpunkt einer möglichen anderen Bewertung völlig außer Acht.

Die Bergleute der IBB haben für ihre Arbeit Erschwerniszuschläge erhalten. Damit der Steigerungsfaktor 2,0 durch den Betrieb finanziert werden konnte, haben die Bergleute aus Borna-Espenhain seit 1970? auf die Zuschläge verzichtet. Die Erschwerniszuschläge wurden hingegen durch den Betrieb stundenmäßig erfasst und an den FDGB oder Sozialleistungsträger überwiesen. Damit haben die Bergleute im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit den Zugang zu dieser Rente mit dem Steigerungsfaktor 2,0 eigenständig finanziert.

Sie haben sich damit verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche erarbeitet. Diese Ansprüche werden seit 1997 vollständig durch die DRV Knappschaft und die Gerichte negiert.


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Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:SVA-Buch der DDR

In dem Sozialversicherungsausweis (grünes Buch) der ehemaligen DDR waren die Zeiten der bergmännischen Tätigkeit der Kohlekumpels ob unter Tage oder über Tage gesondert neben den Verdienstzeiten eingestempelt. Die realen Nachweise liegen den meisten Versicherten auch heute noch vor.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Rentenverluste in Euro

Der Unterzeichner möchte anhand eines Beispiels nur für die rentenrechtlichen Zeiten der bergmännischen Tätigkeit darstellen, wie hoch die Verluste für die Bergleute sind, wenn sie den Steigerungsfaktor 2,0 nicht anerkannt bekommen haben (keine Betrachtung der weiteren realen Verluste durch die frühzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit zum Teil 18 % Abschlag).

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Rentner R hat von 1970 bis 1990 20 Jahre in der Kohleveredlung gearbeitet. In seinem SVA-Buch sind die Zeiten mit dem Stempel bergmännisch „i“ eingetragen. Für diesen Zeitraum hat er 15 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Diese Entgeltpunkte sind nach der RÜG-Rente ermittelt. In beiden unten aufgezeigten Varianten erhält er eine abschlagsfreie Altersrente. Der aktuelle Rentenwert Ost beträgt 30,69€ (Stand 01.07.2018). Der Zugangsfaktor ist 1,0.

Variante 1 Rentenantrag zum 31.12.1996 (Steigerungsfaktor 2,0)

15 EP x 1,0x 2,0 x 30,69 = 920,70 Euro Monatsrente Brutto

Variante 2 Rentenantrag nach dem 31.12.1996 (Rentenartfaktor 1,3333)

15 EP x 1,0 x 1,3333 x 30,69 = 613,78 Euro Monatsrente

Differenz: 920,7 € minus 613,78 € = 306,92€ Verlust

302,92 € Rentenverlust und zwar monatlich, ein Leben lang. Bei einem statistischen Lebensalter von 79 Jahren ergibt dies einen Rentenverlust ab dem 65. Lebensjahr von 51.562,56 €.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Die Rentenüberleitung von 1989 bis 1997

Nach der politischen Wende im November 1989 kam es über die ersten freien Wahlen der Volkskammer der zu einer neuen Führung in der DDR. Am 18. Mai 1990 wurde durch Theo Waigel und Walter Romberg für die damalige DDR der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 geschlossen.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Staatsvertrag DDR und BRD

Der Staatsvertrag sah in Artikel 20 für die Rentenversicherung vor, dass die DDR ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn-und Beitragsbezogenheit beruhende Rentenrecht der BRD anzugleichen. Es war für 5 Jahre Übergangszeit für die rentennahen Jahrgänge Vertrauensschutz zu gewähren. Rentenrechtliche Ansprüche aus Sonder-und Zusatzversorgungssysteme werden übernommen. Leistungen sollen überprüft werden, ob diese überhöht sind und abzubauen sind. Bestandsrenten werden 1 zu 1 bei der Währungsunion umgestellt ( 01.07.1990) und später auf ein Nettorentenniveau festgesetzt, dass bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/ Arbeitsjahren einem Verdienst bei dem jeweiligen volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 70 von Hundert dem Nettoarbeitsverdienst der DDR entsprach.


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Eine Abschaffung oder gar völlige Änderung des DDR-Rentenrechts sah der Einigungsvertrag nicht vor.

Bezogen auf die Rentenansprüche der Bergleute der IBB gab es noch keine negativen Erkenntnisse aus dem Staatsvertrag vom 18.05.1990.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Rentenangleichungsgesetz DDR

Das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 regelte die Angleichung der Renten auf BRD-Niveau mit nachgeholter Dynamisierung. Es wurde auch ein Sozialzuschlag eingeführt. Im Schnitt wurden die Renten aus der DDR bei einem Renteneintritt aus dem Jahr 1970 nach 1990 um ca. 40 Prozent zum 01.07.1990 angehoben. Das es in der ehemaligen DDR keine Rentenanpassungen gab, war die Rentenerhöhung zum 01.07.1990 als Inflationsausgleich zu sehen.

Das Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28.06.1990 sah explizit keine rentenrechtlichen Änderungen der Rentenansprüche der Bergleute der ehemaligen DDR vor.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Der Einigungsvertrag Abschnitt VII, Artikel 30

Für Menschen, die im Beitrittsgebiet das 57. Lebensjahr erreicht hatten, wurde bei Arbeitslosigkeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt ein Altersübergangsgeld bezahlt. Die Dauer des Bezugs betrug 3 Jahre. Die Höhe des Übergangsgeldes betrug 65% des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgeltes. Daneben konnte es noch einen Zuschlag von 5 % geben. Das Altersübergangsgeld konnte bis zum 31.12.1991 beantragt werden.  Frauen konnten diese Sozialleistung auch schon ab dem 55. Lebensjahr beantragen.

In Artikel 30 Absatz 5 des Einigungsvertrages wurde die Rechtsgrundlage für die Rentenüberleitung des DDR-Rentenrechts zum BRD-Recht geschaffen.

Im Satz 1 dieser Vorschrift steht, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI und der Vorschriften des 3 Buches des RVO in einem gesonderten Bundesgesetz geregelt werden.

Es wurde ein Vertrauensschutztatbestand geschaffen, der für Rentenbeginn ab dem 01.01.1992 bis zum 30.06.1995 galt. Danach sollte eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bisher geltenden Rentenrecht in dem Beitrittsgebiet ohne Leistungen aus der Zusatz- und Sonderversorgung ergeben hätte.

Auch im Artikel 30 Absatz 5 Einigungsvertrag ergab sich keine zwingende Erklärung dafür, warum die rentenrechtlichen Ansprüche der Bergleute der IBB nach dem Stichtag zum 30.06.1995 (wurde mehrfach verlängert) abgeschafft wurde.

Auch aus den Anlagen zum Einigungsvertrag, so aus der  Anlage II Kap VIII H III Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H – Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III, ergab sich keine klare gesetzgeberische Aussage zu der Frage, warum die Rentenansprüche der Bergleute der IBB ab 1997 ausgeklammert waren.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Keine Novation der Rentenansprüche der DDR

Eine Novation des DDR-Rentenrechts, wie sie durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) geschaffen wurde, sahen weder der Staatsvertrag noch der Einigungsvertrag in seinen Gesetzeswortlauten vor. In den Gesetzestexten wird (siehe Artikel 20 Absatz 2 Staatsvertrag) von Überführung gesprochen. Damit ist klargestellt, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber an sich nicht das Recht hatte, dass DDR-Rentenrecht ersatzlos zu streichen. Das Gesetz, dass den Wegfall der Rentenansprüche der Bergleute des IBB manifestierte, ist das RÜG von 1991.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Bestandsrentner vor dem 01.01.1992

Haben Versicherte aus dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Rente schon bezogen, so wurde diese Rente nach den Vorschriften des §§ 300, 302, 307, 307 a und 307 b SGB VI in Altersrenten oder EU-und BU-Renten nach bundesdeutschen Recht umgewandelt. Es fand eine Umrechnung der Renten auf Basis des Durchschnittsverdienstes in Entgeltpunkte statt. Diese Umwertung hatte im seine Rechtsgrundlage in Artikel 1 RÜG, welches das SGB VI zum 01.01.1992 in Kraft setzte. Dieser Kreis der Rentner lag somit außerhalb der Vertrauensschutzregelungen des Artikel 2 RÜG, genoß aber den sogenannten Bestandsschutz für die aus der ehemaligen DDR berechneten Renten.


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Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Rentenüberleitungsgesetz

Das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 sollte für diejenigen Versicherten, die aus dem Beitrittsgebiet kamen und für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1995 eine Rente beantragen, die Rente so erhalten, wie sie nach DDR-Rentenrecht berechnet wurde. Dies war auch für den Fall vorgesehen, wenn sich aus der Rentenberechnung eine höhere Rente ergab, als nach dem SGB VI vorgesehen.

Der Stichtag zum 30.06.1995 wurde auf Grund des Drucks der damaligen SPD Fraktion auf den 31.12.1996 verlängert.

Ziele des RÜG waren:

  • Überleitung des Rentenrechts nach bundesdeutschen Vorschriften des SGB VI auf das Beitrittsgebiet, damit Vereinheitlichung des Rentenrechts,
  • Abbau von „ungerechten“ Rentenleistungen für bestimmte Personengruppen,
  • Überführung der Sonder-und Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR, in das geltende Rentenrecht ab 1992,
  • Herstellung der Renteneinheit bis zum 30.06.1995, verlängert auf den 31.12.1996.

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Rentenüberleitungsgesetz vom 29.05.1991 (Drucksache 12/630) ist in der Begründung zu lesen, dass der Einigungsvertrag in Artikel 30 Vorgaben enthält, deren Einhaltung weder zu sachgerechten noch zu sozialpolitischen vertretbaren Ergebnissen führen.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Rentenantrag bis zum 31.12.1996

Wer als Versicherter aus dem Beitrittsgebiet seinen Rentenantrag bis zum 31.12.1996 stellte und eine Altersrente bekam, wurde nach „altem“ DDR-Rentenrecht berechnet.

Das heißt er bekam eine RÜG-Rente mit einer Rentenberechnung für den 20 Jahreszeitraum vor 1992 berechnet, mit seinem Durchschnittslohn und den Steigerungsfaktoren.

Durch den Vertrauensschutz wurde sichergestellt, dass die Renten auch dann nach dem RÜG berechnet und ausgezahlt wurden, wenn diese höher waren, als nach der SGB VI Berechnung. Ab 1997 wurden die Differenzen als Auffüllbeträge abgeschmolzen.


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Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Rentenantrag nach 1997

Wer seine Rente nach 1997 beantragte, war von der Regelung der Zuordnung der Steigerungsbeträge für die bergbauliche Tätigkeit nach Artikel 2 RÜG §§ 28 und 30 mit dem Faktor 2,0 ausgeschlossen.

Das Rentenüberleitungsgesetz hat diesen Steigerungsfaktor für die Bergleute der IBB ersatzlos gestrichen.

Der Rentenartfaktor für eine knappschaftliche Rentenzeit betrug ab sofort 1,3333.

Für die rentenrechtlichen Zeiten der Bergleute mit Bezug auf die Tätigkeit nach Artikel 2 § 23 Absatz 1 Nr. 2 RÜG (direkter Verweis auf die Anordnung 1 vom 29. Mai 1972) bedeutete dies eine realen Verlust von Rente in Höhe von 0,667 Prozent. Siehe Verlustberechnung oben.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Keine Begründung im Rentenüberleitungsgesetz und den Plenarprotokollen erkennbar

Warum die Bergleute der bergbaulichen Tätigkeit nach Artikel 2 § 23 Absatz 1 Nr. 2 RÜG ab 1997 von der Anwendung des Steigerungsfaktors ausgeschlossen wurden, ergibt sich weder aus den Plenarprotokollen noch aus dem Sinngehalt des RÜG selbst.

Richtig ist, dass das RÜG (mit Verlängerung) ein einheitliches Rentenrecht erreichen wollte. Richtig ist aber auch, dass der Gesetzgeber selbst ab dem 01.01.1997 von einheitlichen Rentenwerten in West und Ost ausgegangen ist. Mit dem RÜG hat der Gesetzgeber in Abkehr zum Einigungsvertrag wahllos in erarbeitete  Rentenansprüche für Tätigkeitsgruppen aus der ehemaligen DDR eingegriffen, die seinesgleichen suchen.

Wörtlich heisst es aus dem Plenarprotokoll der 35. Bundestagssitzung in Bonn vom 21.06.1991, S. 2949 des Redebeitrags von Rudolf Dressler:

„ Ich muß Ihnen sagen: Das kann verhängnisvoll sein. Es ist auch staatspolitisch kurzsichtig. Wir wissen, daß viele Bürgerinnen und Bürger in der früheren DDR Probleme mit den Beschränkungen und Hindernissen haben, die der Rechtsstaat dem Ruf nach Sühne und Bestrafung in den Weg legt und, so füge ich hinzu, in den Weg legen muß“.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Stenografischer Bericht 26. Sitzung Bundestag

Im stenografischen Bericht der 26. Sitzung des Bundestages zu Bonn vom 04. Juni 1991 wird der Redebeitrag des Abgeordneten der SPD Herr Rudolf Dressler mehr als deutlich ( Plenarprotokoll 12/26 Seite 1853).

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Im Westen wäre das nicht passiert

„ Es geht um konzeptionsloses Durchwursteln. Dieses konzeptionslose Durchwursteln kennzeichnet auch Ihre Rentenpolitik. Auf die historische Herausforderung der deutschen Einheit, die eine Harmonisierung zweier nebeneinander bestehender Rentensysteme notwendig macht, haben Sie keine andere Antwort gewußt, als das bundesdeutsche Rentenrecht dem Osten überzustülpen. (Julius Louven [CDU/CSU]: Ist das denn so schlecht?) Sie haben dabei massiv in Besitzstände eingegriffen und Vertrauenstatbestände verletzt. Bei uns im Westen würde jeder Versuch, die gesetzlich verbriefte lohnbezogene Rentendynamik einzuschränken und einen Teil der Renten nicht mehr zu erhöhen, mit Recht als grober Eingriff in Eigentumsrechte verstanden.


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Nach Auffassung der Bundesregierung scheint dies den ostdeutschen Rentnern offensichtlich zumutbar. (Zuruf von der CDU/CSU: Kriegen die eigentlich mehr oder weniger Rente?) Ich frage: Ist das die soziale Einheit? Aber nicht nur das: Die Bundesregierung verstößt gegen die eigenen Gesetze; denn mit dem Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion gilt auch für die ehemalige DDR seit dem 1. Juli 1990 die Nettolohndynamik. (Julius Louven [CDU/CSU]: 9 Milliarden DM zusätzlich!) Jetzt stellt sich auf einmal heraus, daß sich dieses Dynamisierungsversprechen nicht auf die volle Rente, sondern in vielen Fällen nur auf 80, auf 70 oder gar nur 60 % der Rente bezieht und daß die restlichen 20, 30 oder 40 % nur als undynamischer Zahlbetrag weiterlaufen sollen. Dies ist nichts anderes als ein Vertrauensbruch und, in der langfristigen Auswirkung betrachtet, auch eine Rentenkürzung. Da können Sie reden und vernebeln, wie Sie wollen; es bleibt bei dieser Wertung.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Die Chancen einer echten Rentenreform der beiden Systeme vertan

(Horst Günther [Duisburg] [CDU/CSU]: Es gibt keine Rentenkürzung!) Die Aufgabe, die beiden in Deutschland nebeneinander bestehenden Rentensysteme zu harmonisieren, wäre eine Chance für eine Reform der Alterssicherung in Ost und West zur Beseitigung von Altersarmut gewesen. Diese Reformaufgabe ist die Bundesregierung nicht angegangen. Im Gegenteil: Sie ist dabei, die Chancen zu verspielen. Sie hat vielmehr mit einer massiven Gegenreform reagiert, d. h. mit der überstürzten Beseitigung sämtlicher Regelungen in der ehemaligen DDR, die für Frauen, für Rentnerinnen und Rentner mit niedrigem Einkommen günstiger sind als in den alten Bundesländern. Bereits im April habe ich die Bundesregierung von dieser Stelle aus darauf aufmerksam gemacht, daß es sich im Falle des Renten-Überleitungsgesetzes um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt“(Vergleich Redeprotokoll der 26. Sitzung des Bundestages vom 04.Juni 1991).

Rudolf Dressler hat es in diesem Redebeitrag auf dem Punkt gebracht. Das Rentenüberleitungsgesetz greift massiv in Besitzstände der Versicherten aus dem Beitrittsgebiet ein. Ein Vorgang den es im Rentenrecht in den alten Bundesländern nie gegeben hätte.

Fazit!

Die betroffenen Bergleute der IBB sind durch das RÜG quasi enteignet worden. Es gibt in den Gesetzes­wort­laut und im Gesetzes­entwurf und in den Unterlagen zum Gesetz­gebungs­vorgang keinen Hinweis darauf, warum gerade die Bergleute der kohle­verarbeitenden Industrie in das RÜG aufgenommen worden sind. Mit Auslaufen des Stichtages sind die Bergleute aus der für sie günstigen Renten­regelung ausgeschlossen. Das weitgreifende Ziel der Renten­angleichung durch das RÜG ist erst 2017 durch das Renten­angleichungs­abschluss-Gesetz eingeleitet worden, aber immer noch nicht erreicht.


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Der Gesetzgeber hat 1991 in verfassungsrechtlich geschützte Anwartschaften der Bergleute der ehemaligen DDR eingegriffen, dies ohne gruppenbezogene Begründung.

Die Bergleute der IBB sehen sich nicht in einer Gruppe mit SED-Funktionären oder Stasi-Spitzeln, die durch das RÜG rentenrechtlich anders behandelt werden sollten.

Die Bergleute der IBB haben durch Einsatz ihrer Gesundheit, Lebens und ihrer Arbeit/ Lohnverzicht auf die Gesetzgebung in der BRD vertraut, dass ihre Ansprüche erkannt und auch gewahrt bleiben.

Die Gruppenausnahme aus dem RÜG nach 1997 und die Gleichstellung mit den normalen Knappschaft-Zeiten ist eine nicht hinnehmbare Ungerechtigkeit, wie sie auch Rudolf Dressler 1991 kritisiert hat. Kein Politiker der BRD hätte sich getraut, in dieser Dimension Rentenansprüche von Bergleuten der Steinkohleindustrie des Ruhrpott zu kürzen.

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute: Forderung der Bergleute des IBB

Behandlung der Angelegenheit von höchster Stelle durch den BMAS. Die Lebenszeit der Bergleute läuft ab. Es werden immer weniger!

Endlich eine analytische Auseinandersetzung mit den Vorgängen rund  um das RÜG! Keine pauschalen Erklärungen mehr! Nützt niemanden!

Steigerungsfaktor 2,0 der Bergleute:Angebot der Bergleute:
  • Anerkennung der Rentenzeiten für die bergmännische Tätigkeit,
  • Erweiternde Auslegung des Zuschlages für Untertagearbeiten auf die spezifische Tätigkeit der Bergleute der kohleverarbeitenden Industrie des bergmännisch „i“
  • Rentenneuberechnung unter Erfassung der Hinterbliebenenrentenbezieher
  • Nachzahlung 4 Jahre

Ohne Polemik!

Die Bergleute der ehemaligen kohleverarbeitenden Industrie der DDR wurden um ihre Lebens­leistung gebracht. Bestraft dafür, dass sie in der DDR gearbeitet und gelitten haben und heute um ihre Früchte der Arbeit im Alter gebracht worden sind. Dass die Bergleute der IBB zum Teil gute Renten bekommen, kann nicht als Entschuldigung für dieses Versagen herangezogen werden. Renten­antwart­schaften aus eigener Arbeit sind rechtlich geschützt, ob hoch oder niedrig spielt keine Rolle!


Porträt des Rentenberaters Peter Knöppel

Autor des Beitrages

Peter Knöppel

Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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