Die neue Mütterrente II ist eine Erweiterung der bestehenden Regelungen vom 01. Juli 2014. Aber mit deutlichen Einschränkungen. Bitte nicht verwechseln, die Mütterrente ist ein politisches Schlagwort für die Erhöhung der Kindererziehungszeiten für Mütter und Väter, die ihre Kinder vor dem 01.01.1992 geboren und erzogen haben.
Seit dem 01. Juli 2014 gab es eine Erweiterung der Wartezeiten und Entgeltpunkte für Eltern, den Kinder rentenrechtlich zugeordnet wurden, wenn diese vor dem 01. Januar 1992 geboren wurden.
Das Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetz war die Rechtsgrundlage für die Änderung im geltenden Rentenrtecht.
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Im § 56 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist geregelt, was Kindererziehungszeiten sind und wem diese rentenrechtlichen Zeiten zugeordnet werden.
Meistens erhalten die Mütter, die die Kinder geboren haben, diese Zeiten zuerkannt! Anderenfalls kann die Regelung der Zuordnung auch durch ausdrückliche Erklärung der Eltern ergeben, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden können. Details hierzu in diesem Beitrag.
In § 56 SGB VI steht, dass die Eltern für Kinder die nach dem 01.01.1992 geboren sind, 3 Jahre zuerkannt bekommen.
Sie sind echte Pflichtbeitragszeiten und haben für die Rente anspruchsbegründende Wirkung. Mit Kindererziehungszeiten ( 3 Kinder vor 1992 geboren= 6 Jahre) kann zum Beispiel eine Regelaltersrente ( 5 Jahre Wartezeit) beansprucht werden.
Einige Versicherte konnten über die Mütterrente I seit 2014 in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommen. Sie haben jetzt die 45 Jahre Wartezeit erfüllt.
Eltern die ihre Kinder vor dem 01.01.1992 geboren haben, erhalten jetzt für 2 Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Vor der Neuregelung war es „nur“ 1 Jahr. So die Regelung seit dem 01. Juli 2014.
Die CSU hat sich durchgesetzt. Ein Wunschvorhaben also! Ursprünglich wurde es durch die beiden anderen Sondierungspartner abgelehnt.
Eltern mit mindestens 3 Kindern sollen durch die neue Mütterrente II profitieren. Damit soll die Altersarmut bekämpft werden. Es gibt einen Zuschlag von 1 Entgeltpunkt. Bei Rentenbeziehern und Grundischerung Wahrscheinlich wird der Rentenzuschlag der neuen Mütterrente II voll gegengerechnet. Damit werden einige Begünstigte nichts von dieser Rentenerhöhung haben. Alles Wissenswerte zum Thema Rentenerhöhung können Sie hier nachlesen.
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Ja, ich möchte wissen, ob ich auch einen Anspruch auf die Mütterrente II habe!
Info`s zur Mütterrente
Einigung bei der Mütterrente 2