Unfallrente der DDR

Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

In unserem Renten-ABC erläutern wir viele Rentenbegriffe. Gerne blicken wir auch einmal zurück oder in die Rentensysteme andere Länder. Wie die Rentenversicherungssysteme der Länder aufgebaut sind oder waren. Auch die Rentenarten in der ehemaligen DDR interessieren uns oder viele Bürgerinnen und Bürger aus der ehemaligen DDR. Dort lebten bis 1990 ca. 17 Millionen Menschen. Davon bezogen oder beziehen heute viele Ostler Renten. Eine ganz spezielle Rente ist die Unfallrente. Hier kurz erläutert durch die Rentenberater und Rechtsanwälte vom Team rentenbescheid24.de.

Die Unfallrente der DDR gehörte zu den wichtigsten gesetzlichen Renten zur finanziellen Absicherung des Arbeiters oder Angestellten bei betrieblichen Unfällen oder bei Berufskrankheiten. Zu den wichtigsten Grundrechten der Bürger der ehemaligen DDR gehörte das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft.


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Die gesetzliche Unfallrente ist in der Rentenverordnung der DDR vom 15.03.1968 einheitlich neben anderen Rentenarten der Sozialversicherung der DDR geregelt.

Unfallrente der DDR: Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf eine Unfallrente hat der Versicherte:

  • der durch Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit einen Körperschaden von mindestens 20 % erlitten hat.

Bei mehreren Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten besteht Anspruch auf eine Unfallrente entsprechend dem ärztlich festgestellten Prozentsatz des Ganzkörperschadens aus allen Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten.

Allgemein waren die Anspruchsvoraussetzungen in § 20 der Renten-VO der DDR erfasst.

Unfallrente der DDR: Der Unfallbegriff

In einer speziellen Anordnung in der DDR vom 27.07.1969 (Gesetzblatt DDR II S 430) über die Anerkennung von Arbeitsunfällen, war der Unfallbegriff definiert.

Danach ist ein Arbeitsunfallein plötzliches, von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis, das mit der Betriebstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht und eine Körperschädigung oder den Tod eines Werktätigen (Ausdrucksweise in der DDR für Arbeitnehmer) zur Folge hat.“

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch berufsbedingte gesundheitsschädigende Einwirkungen hervorgerufen werden. Im Unterschied zu Arbeitsunfällen handelt es sich hier also nicht um plötzlich eingetreten schädigende Ereignisse, sondern um schädigende Einflüsse, die über einen längeren Zeitraum auf den Gesundheitszustand des Werktätigen eingewirkt haben.

Bei genauerem Hinschauen unterscheiden sich beide Begriffe gar nicht so sehr von dem Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII.


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Unfallrente der DDR: Berechnung der Unfallrente

§ 21 der Renten-VO DDR regelte die Berechnung einer Unfallrente, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gegeben waren.

Die Grundlage der Berechnung der Unfallrente ist:

  • der in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfall erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst für den Versicherten und
  • der im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor dem Unfall beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst für den Versicherten bei der Deutschen Versicherungsanstalt.

Betrug dieser Durchschnittsverdienst weniger als monatlich 120 M-DDR, werden der Berechnung 120 M-DDR zugrunde gelegt. Mehr als 600 Mark der DDR wurden bei der Berechnung der Unfallrente als Einkommen nicht berücksichtigt.

Für Unfälle von Studierenden oder in der Lehrausbildung wurde für die Höhe der Unfallrente ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt, wenn das tatsächliche Einkommen vor Beginn der Ausbildung nicht schon monatlich höher war.

Unfallrente der DDR: Höhe der Rente

Die Unfallrente beträgt nach § 22 Renten-VO DDR bei einem Körperschaden von 100 Prozent 2/3 des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes. Lag der Körperschaden unterhalb von 100 Prozent wurde die Rente nach der Höhe des prozentualen Körperschadens berechnet.

Für die Unfallrente wurden Festbeträge gezahlt. Diese waren:

  • bei einem Körperschaden von 66,6 Prozent und mehr = 80 Mark der DDR,
  • bei einem Körperschaden von mehr als 50 % bis unter 66,6 Prozent= 20 Mark-DDR.

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Armeeangehörige der NVA oder Mitarbeiter der Zollverwaltung, die nach ihren speziellen Versorgungsordnungen keinen Anspruch auf eine Unfallrente hatten, bekamen bei einem Körperschaden von mehr als 66,6 Prozent einen zusätzlichen Steigerungsbetrag nach den Bestimmungen der § 6 Absatz 4 Renten-VO.

Die Mindestunfallrente betrug 1968 bei einem Körperschaden von 66 2/3 Prozent = 150 Mark der DDR. Ehegatten und Kinder des Unfallrentners hatten unter bestimmten Voraussetzungen der §§ 23,24 Renten-VO DDR Anspruch auf Zahlung von monatlichen Zuschlägen.

Unfallrente der DDR: Unfallhinterbliebenenrente

Bei Tod des versicherten Arbeiters durch einen Arbeits­unfall oder durch eine Berufs­krankheit gewährte die Renten-VO als Rente der Sozial­versicherung eine Unfall­hinter­bliebenen­rente. Geregelt war dies in den §§ 25 bis 28 der Renten-VO DDR (1968).


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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