Die Unfallrente der DDR gehörte zu den wichtigsten gesetzlichen Renten zur finanziellen Absicherung des Arbeiters oder Angestellten bei betrieblichen Unfällen oder bei Berufskrankheiten. Zu den wichtigsten Grundrechten der Bürger der ehemaligen DDR gehörte das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft.
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Die gesetzliche Unfallrente ist in der Rentenverordnung der DDR vom 15.03.1968 einheitlich neben anderen Rentenarten der Sozialversicherung der DDR geregelt.
Anspruch auf eine Unfallrente hat der Versicherte:
Bei mehreren Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten besteht Anspruch auf eine Unfallrente entsprechend dem ärztlich festgestellten Prozentsatz des Ganzkörperschadens aus allen Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten.
Allgemein waren die Anspruchsvoraussetzungen in § 20 der Renten-VO der DDR erfasst.
In einer speziellen Anordnung in der DDR vom 27.07.1969 (Gesetzblatt DDR II S 430) über die Anerkennung von Arbeitsunfällen, war der Unfallbegriff definiert.
Danach ist ein Arbeitsunfall „ein plötzliches, von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis, das mit der Betriebstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht und eine Körperschädigung oder den Tod eines Werktätigen (Ausdrucksweise in der DDR für Arbeitnehmer) zur Folge hat.“
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch berufsbedingte gesundheitsschädigende Einwirkungen hervorgerufen werden. Im Unterschied zu Arbeitsunfällen handelt es sich hier also nicht um plötzlich eingetreten schädigende Ereignisse, sondern um schädigende Einflüsse, die über einen längeren Zeitraum auf den Gesundheitszustand des Werktätigen eingewirkt haben.
Bei genauerem Hinschauen unterscheiden sich beide Begriffe gar nicht so sehr von dem Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII.
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§ 21 der Renten-VO DDR regelte die Berechnung einer Unfallrente, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gegeben waren.
Die Grundlage der Berechnung der Unfallrente ist:
Betrug dieser Durchschnittsverdienst weniger als monatlich 120 M-DDR, werden der Berechnung 120 M-DDR zugrunde gelegt. Mehr als 600 Mark der DDR wurden bei der Berechnung der Unfallrente als Einkommen nicht berücksichtigt.
Für Unfälle von Studierenden oder in der Lehrausbildung wurde für die Höhe der Unfallrente ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt, wenn das tatsächliche Einkommen vor Beginn der Ausbildung nicht schon monatlich höher war.
Die Unfallrente beträgt nach § 22 Renten-VO DDR bei einem Körperschaden von 100 Prozent 2/3 des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes. Lag der Körperschaden unterhalb von 100 Prozent wurde die Rente nach der Höhe des prozentualen Körperschadens berechnet.
Für die Unfallrente wurden Festbeträge gezahlt. Diese waren:
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Armeeangehörige der NVA oder Mitarbeiter der Zollverwaltung, die nach ihren speziellen Versorgungsordnungen keinen Anspruch auf eine Unfallrente hatten, bekamen bei einem Körperschaden von mehr als 66,6 Prozent einen zusätzlichen Steigerungsbetrag nach den Bestimmungen der § 6 Absatz 4 Renten-VO.
Die Mindestunfallrente betrug 1968 bei einem Körperschaden von 66 2/3 Prozent = 150 Mark der DDR. Ehegatten und Kinder des Unfallrentners hatten unter bestimmten Voraussetzungen der §§ 23,24 Renten-VO DDR Anspruch auf Zahlung von monatlichen Zuschlägen.
Renten der DDR
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