Die zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR war in der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte ( kurz ZVAO-KüRFF ) gesetzlich geregelt.
Mit Beschluss des Ministerrates der ehemaligen DDR vom 27.12.1985 wurde für einen bestimmten Personenkreis, der in der Anlage zur ZVAO konkretisiert wird, eine zusätzliche Versorgung für das Rentenalter eingeführt. Damit sollte die materielle Versorgung der künstlerisch Beschäftigten im Alter, Bei Invalidität und Berufsunfähigkeit gesichert werden. Diese Anordnung wurde nicht veröffentlicht.
Renten der DDR
- Prüfen der Erfolgsaussichten und Verwaltungsverfahren
- Antragstellung Zusatz-Sonderversorgungsrente
- Durchsetzen - und Prüfen
Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für künstlerisch Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis:
Die Anordnung regelt die Gewährung und Berechnung von zusätzlichen Versorgungen bei Erreichen des Rentenalters, bei Invalidität und Berufsunfähigkeit sowie für Hinterbliebene.
Die Gewährung von Leistungen nach dieser Anordnung setzt voraus, dass der künstlerisch Beschäftigte:
Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung besteht ab Erreichen des für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebenden Rentenalters.
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Grundlage der Berechnung der zusätzlichen Altersversorgung ist der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst der 10 günstigsten zusammenhängenden Jahre der künstlerischen Tätigkeit vor Erreichen des Rentenalters. Wenn es für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, wird der Berechnung der zusätzlichen Altersversorgung der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst der letzten 12 Monate vor Erreichen des Rentenalters zugrunde gelegt. Die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes erfolgt auf der Grundlage der im Berechnungszeitraum erzielten Grundlagen, leistungsorientierten Gagenzuschläge und Funktionszulagen.
Die zusätzliche Altersversorgung beträgt 60% des Bruttoverdienstes, höchstens jedoch 800 M-DDR monatlich.
Die zusätzliche Altersversorgung und die gleichartige Rente der SV dürfen zusammen 90% des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes im Berechnungszeitraum nicht übersteigen.
Anspruch auf zusätzliche Invalidenversorgung bestand, wenn Invalidität gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherung vorlag und Invalidenrente gezahlt wurde.
Für die Berechnung der zusätzlichen Invalidenversorgung gelten die Bestimmungen wie für die zusätzliche Altersversorgung.
Anspruch auf Versorgung wegen Berufsunfähigkeit besteht bei voller oder teilweiser BU.
Über die Feststellung der Berufsunfähigkeit entscheidet auf Antrag eine beim Ministerium für Kultur, beim Staatlichen Komitee für Rundfunk bzw. beim Staatlichen Komitee für Fernsehen zu bildende Kommission.
Der Antrag auf BU ist schriftlich vom künstlerisch Beschäftigten oder vom Leiter der künstlerischen Einrichtung mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung an das Ministerium für Kultur ( künstlerische Beschäftigte im Filmwesen, im Staatszirkus und im VEB Deutsche Schallplatte ) bzw. das zuständige Staatliche Komitee zu stellen.
Volle Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder sonstige Schädigungen keine künstlerische Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann und die Kommission keine andere Berufstätigkeit festlegt.
Die Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit beträgt 90 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes im berechnungszeitraum entsprechend der Altersversorgung, höchstens jedoch 800 M monatlich.
Werden während des Bezuges einer Versorgung wegen voller BU Einkünfte aus Arbeit erzielt, erfolgt eine Anrechnung auf die Höhe der Versorgung. Diese Einkünfte sind vom Versorgungsempfänger der zuständigen Verwaltung der SV zu melden. Teilweise BU liegt vor , wenn durch Krankheit, Unfall oder sonstige Schädigungen die bisherige künstlerische Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden kann, jedoch die Kommission im eingeschränkten Umfang die bisherige Tätigkeit oder eine andere künstlerische Tätigkeit oder eine andere Berufstätigkeit ausgeübt werden kann.
Die Versorgung wegen teilweiser Berufsunfähigkeit wird in Höhe der Differenz zwischen Nettoverdienst aus der noch ausgeübten Tätigkeit und 90% des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes im Berechnungszeitraum gezahlt. Die Versorgung wird auf 60 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes im Berechnungszeitraum, höchstens 800 M monatlich, begrenzt.
Anspruch auf zusätzliche Hinterbliebenenversorgung haben die Witwe bzw. der Witwer und leibliche Kinder oder an Kindes Statt angenommene Kinder des Verstorbenen.
Die zusätzliche Hinterbliebenenversorgung beträgt für:
der zusätzlichen Invaliden- oder Altersvorsorge, die der Verstorbene bezog bzw. auf die er bei Invalidität Anspruch gehabt hätte.
Die Gesamtsumme der zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung darf die Höhe der zusätzlichen Versorgung des Verstorbenen nicht übersteigen.
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Die zusätzlichen Versorgungen nach dieser Anordnung werden als Zusatzrenten der SV ausgezahlt. Wenn es für den künstlerisch Beschäftigten oder seine Hinterbliebenen günstiger ist, wird die auf Grund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes zur FZR errechnete Zusatzrente anstelle der zusätzlichen Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung nach dieser Verordnung gezahlt.
Künstlerische Beschäftigte und ihre Hinterbliebenen, die eine Zusatzrente der SV in Höhe der zusätzlichen Versorgung erhalten, werden bei der Berechnung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz gleichgestellt.
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