Zusätz­liche Alters­versorgung Rund­funk und Fern­sehen DDR

Mitarbeiter DEFA, Aktuelle Kamera und Staats­zirkus DDR-Zusatzrente

Rentenansprüche aus der ehemaligen DDR mussten im Zuge der Wiedervereinigung in das gesetzliche Rentenrecht des SGB VI überführt werden. So legte es der Einigungsvertrag fest. Das Renten­überleitungs­gesetz (RÜG) war die Brücke zum SGB VI. Dabei ging es auch darum, Rentenansprüche aus den Sonder-und Zusatzversorgungs­systemen der DDR in das Rentenrecht der BRD zu überführen. Wir erläutern, worum es bei der zusätzlichen Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR geht.

Die zusätzliche Alters­versorgung Rundfunk und Fernsehen DDR war  in der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staats­zirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte ( kurz ZVAO-KüRFF ) gesetzlich geregelt.

Mit Beschluss des Ministerrates der ehemaligen DDR vom  27.12.1985 wurde für einen bestimmten Personenkreis, der in der Anlage zur ZVAO konkretisiert wird, eine zusätzliche Versorgung für das Rentenalter eingeführt. Damit sollte die materielle Versorgung der künstlerisch Beschäftigten im Alter, Bei Invalidität und Berufsunfähigkeit gesichert werden. Diese Anordnung wurde nicht veröffentlicht.


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Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für künstlerisch Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis:

  • zum Rundfunk der DDR
  • dem Fernsehen der DDR
  • zu einem DEFA-Studio oder einer zentralgeleiteten Einrichtung des  Filmwesens der DDR
  • zum  Staatszirkus der DDR
  • zum VEB Deutsche Schallplatte  ( nachfolgend Einrichtung ) standen und eine in der Anlage genannte künstlerische Tätigkeit ausüben.

Die Anordnung regelt die Gewährung und Berechnung von zusätzlichen Versorgungen bei Erreichen des Rentenalters, bei Invalidität und Berufsunfähigkeit sowie für Hinterbliebene.

Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Gewährung von Leistungen

Die Gewährung von Leistungen nach dieser Anordnung setzt voraus, dass der künstlerisch Beschäftigte:

  • der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der SV (FZR) bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung beigetreten ist oder
  • bei Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung der FZR spätestens bis zum 31.12.1985 beitritt oder
  • bei der ersten Aufnahme eines Arbeitsrechtsverhältnisses in einer Einrichtung nach dem 31.12.1985 bereits der FZR angehört oder mit Beginn der Aufnahme dieser Tätigkeit der FZR beitritt und die Zugehörigkeit zur FZR bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht durch Austritt beendet hat.
Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Anspruch auf Leistungen

Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung besteht ab Erreichen des für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebenden Rentenalters.


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Grundlage der Berechnung der zusätzlichen Altersversorgung ist der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst der 10 günstigsten zusammenhängenden Jahre der künstlerischen Tätigkeit vor Erreichen des Rentenalters. Wenn es für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, wird der Berechnung der zusätzlichen Altersversorgung der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst der letzten 12 Monate vor Erreichen des Rentenalters zugrunde gelegt. Die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes erfolgt auf der Grundlage der im Berechnungszeitraum erzielten Grundlagen, leistungsorientierten Gagenzuschläge und Funktionszulagen.

Die zusätzliche Altersversorgung beträgt 60% des Bruttoverdienstes, höchstens jedoch 800 M-DDR monatlich.

Die zusätzliche Altersversorgung und die gleichartige Rente der SV dürfen zusammen 90% des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes im Berechnungszeitraum nicht übersteigen.

Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Zusätzliche Invalidenversorgung/ Berufsunfähigkeit

Anspruch auf zusätzliche Invalidenversorgung bestand, wenn Invalidität gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherung vorlag und Invalidenrente gezahlt wurde.

Für die Berechnung der zusätzlichen Invalidenversorgung gelten die  Bestimmungen wie für die zusätzliche Altersversorgung.

Anspruch auf Versorgung wegen Berufsunfähigkeit  besteht bei voller oder teilweiser BU.

Über die Feststellung der Berufsunfähigkeit entscheidet auf Antrag eine beim Ministerium für Kultur, beim Staatlichen Komitee für Rundfunk bzw. beim Staatlichen Komitee für Fernsehen zu bildende Kommission.

Der Antrag auf BU ist schriftlich vom künstlerisch Beschäftigten oder vom Leiter der künstlerischen Einrichtung mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung an das Ministerium für Kultur ( künstlerische Beschäftigte im Filmwesen, im Staatszirkus und im VEB Deutsche Schallplatte ) bzw. das zuständige Staatliche Komitee zu stellen.

Volle Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder sonstige Schädigungen keine künstlerische Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann und die Kommission keine andere Berufstätigkeit festlegt.

Die Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit beträgt 90 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes im berechnungszeitraum entsprechend der Altersversorgung, höchstens jedoch 800 M  monatlich.

Werden während des Bezuges einer Versorgung wegen voller BU Einkünfte aus Arbeit erzielt, erfolgt eine Anrechnung auf die Höhe der Versorgung. Diese Einkünfte sind vom Versorgungsempfänger der zuständigen Verwaltung der SV zu melden. Teilweise BU liegt vor , wenn durch Krankheit, Unfall oder sonstige Schädigungen die bisherige künstlerische Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden kann, jedoch die Kommission im eingeschränkten Umfang die bisherige Tätigkeit oder eine andere künstlerische Tätigkeit oder eine andere Berufstätigkeit ausgeübt werden kann.

Die Versorgung wegen teilweiser Berufsunfähigkeit wird in Höhe der Differenz zwischen Nettoverdienst aus der noch ausgeübten Tätigkeit und 90% des durch­schnittlichen monatlichen Nettoverdienstes im Berechnungszeitraum gezahlt. Die Versorgung wird auf 60 % des durch­schnittlichen monatlichen Brutto­verdienstes im Berechnungs­zeitraum, höchstens 800 M monatlich, begrenzt.

Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Zusätzliche Hinter­bliebenen­versorgung

Anspruch auf zusätzliche Hinter­bliebenen­versorgung haben die Witwe bzw. der Witwer und leibliche Kinder oder an Kindes Statt angenommene Kinder des Verstorbenen.

Die zusätzliche Hinter­bliebenen­versorgung beträgt für:

  • die Witwe bzw. den Witwer 50,
  • die Vollwaise 40% und
  • die Halbwaise 30%

der zusätzlichen Invaliden- oder Altersvorsorge, die der Verstorbene bezog bzw. auf die er bei Invalidität Anspruch gehabt hätte.

Die Gesamtsumme der zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung darf die Höhe der zusätzlichen Versorgung des Verstorbenen nicht übersteigen.


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Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Zahlung der zusätzlichen Versorgung

Die zusätzlichen Versorgungen  nach dieser Anordnung werden als Zusatzrenten der SV ausgezahlt. Wenn es für den künstlerisch Beschäftigten oder seine Hinterbliebenen günstiger ist, wird die auf Grund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes zur FZR errechnete Zusatzrente anstelle der zusätzlichen Alters-, Invaliden-  oder Hinterbliebenenversorgung nach dieser Verordnung gezahlt.

Künstlerische Beschäftigte und ihre Hinterbliebenen, die eine Zusatzrente der SV in Höhe der zusätzlichen Versorgung erhalten, werden bei der Berechnung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz gleichgestellt.

Zusätzliche Altersversorgung Rundfunk und Fernsehen DDR: Allgemeine Bestimmungen

Über die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung nach dieser Anordnung erhält der künstlerisch Beschäftigte einen Nachweis. Die Ausstellung des Nachweises erfolgt auf Antrag des Leiters der künstlerischen Einrichtung für künstlerisch Beschäftigte

  • des Rundfunks durch das Staatliche Komitee für Rundfunk

  • des Fernsehens durch das Staatliche Komitee für Fernsehen

  • des Filmwesens, des Staatszirkusses und des VEB Deutsche Schallplatte durch das Ministerium für Kultur.

Der Antrag auf  Gewährung einer zusätzlichen Versorgung ist vom Anspruchs­berechtigten schriftlich bei der für den Wohnort zuständigen Verwaltung der SV des Kreis- oder Stadt­vorstandes des FDGB zu stellen.


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