Zusatz­versorgung der AVVO-Int

Altersversorgung an medizinischen, wissenschaftlichen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der DDR

 

Es gab in der ehemaligen DDR nach der Rentenverordnung aus dem Jahr 1968 viele verschiedene Renten, wie die Altersrenten, Invalidenrenten, Hinterbliebenenrenten, Zusatz-Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, Kriegsbeschädigtenrente, Renten für politische Verfolgte des Faschismus und Renten wegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nicht aufgeführt in der Renten-VO 1968 sind die Zusatz-und Sonderversorgungsrenten aus den unterschiedlichen zusätzlichen Altersversorgungen, wie zum Beispiel die Intelligenzrente der Ingenieure oder der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlich, pädagogischen und medizinischen Intelligenz der DDR.  Wir klären auf, was sich hinter AVVO-Int, der Altersversorgung der Intelligenz an  wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR verbirgt. Wo: in unserem Renten-ABC.

Hinter der Zusatzversorgung der AVVO-Int verbirgt sich als sperrige Überschrift die  Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR.


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Zusatzversorgung der AVVO-Int: Ursprung der Zusatzversorgung

Mit Beschluss des Ministerrates der ehemaligen DDR vom 12.07.1951 und der Änderung durch Verordnung vom 13.05.1959 wurde für die Wissenschaftler, Künstler, Lehrer, Erzieher und Ärzte eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Damit sollte diesem Personenkreis für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit über die Leistung aus der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit zugesichert werden.

Zusatzversorgung der AVVO-Int: Begünstigter Personenkreis

Als Begünstigte für die Zusatzversorgung kommen in Betracht:

1)Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz, wie nachfolgend benannt:

  • hauptberufliche Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonst. Wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren,
  • Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen,
  • besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

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2) Angehörige der Intelligenz auf dem Gebiet der Medizin, wie nachfolgend benannt:

  • alle Personnen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens als  hauptberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie die leitenden Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen,
  • besonders qualifizierte und verantwortlich leitende Schwestern und Pfleger in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • besonderes qualifizierte leitende Hebammen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • im öffentlichen Dienst stehende Tierärzte und verantwortlich tätige tierärztliche Gehilfen.

3) Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz, wie nachfolgend benannt:

  • alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig sind,
  • alle an den pädagogischen Instituten und sonstigen Einrichtungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung tätigen Leiter, Lehrer, Dozenten und pädagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter des volkseigenen Verlages Volk und Wissen,
  • Dozenten der Arbeiter- und Bauern- Fakultäten und Dozenten der Fachschulen.

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4) Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz, wie nachfolgend benannt:

  • Intendanten und deren Stellvertreter, Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildendes Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler ( nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure, Filmdramaturgen,
  • besonderes qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an den Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film,
  • besonderes qualifizierte Garderobenoberinspekteure, Maskenbildner, Beleuchtungsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleusen.

Berechtigte aus Einzelverträgen haben ebenfalls Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung

Zusatzversorgung der AVVO-Int: Geltungsbereich

Wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und  medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne dieser Verordnung sind:

  • Wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Hochschulen,
  • Forschungsinstitute, wiss. und künstlerischen Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen,
  • öffentliche Theater- und Kulturorchester,
  • künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR und
  • alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, alle Einrichtungen des öffentlich  en Gesundheitswesens.

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Zusatzversorgung der AVVO-Int: Umfang der zusätzlichen Altersversorgung

Für die im Geltungsbereich dieser Altersversorgung aufgenommenen Mitarbeiter gab es verschiedene zusätzliche Altersvorsorgungen, die zusätzlich zur normalen Altersrente ausgezahlt worden.

Altersrente- Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung
  • von der Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • bei Frauen des 60. Lebensjahres an eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80 Prozent des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, im Höchstfall von 800 Mark-DDR,
  • die gleiche Rente beim Eintritt vorzeitiger Berufsunfähigkeit,
  • eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 Prozent der Rente des Begünstigten an den überlebenden Ehepartner,
  • eine monatliche Rente bis zu insgesamt 25 Prozent der Rente des Begünstigten für Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Begünstigte unterhaltspflichtig war (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und sofern sie sich in der Ausbildung befinden darüber hinaus bis zur Beendigung).

Der Staatshaushalt der ehemaligen DDR kam für die Mittel der zusätzlichen Altersversorgung auf. Eigene Beitragsleistungen mussten die Versicherten nicht zahlen. Träger für  die zusätzliche Altersversorgung ist die für den Sitz der Einrichtung zuständige Landesversicherungsanstalt.

Zusatzversorgung der AVVO-Int

Für die Lehrer und Pädagogen gilt ab dem 01.09.1976 die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen. Für Empfänger einer Altersversorgung aus der Zusatzversorgung der AVVO-Int galten diese Bestimmungen weiter.

Weitere interessante Informationen zu Zusatz-und Sonderversorgungsrenten der ehemaligen DDR können Sie hier nachlesen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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